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DEUTSCHLAND | Die Umsatzsteuer beim Anlagenbau

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Die Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist unerlässlich, führt jedoch im Anlagenbau zu vielen Abgrenzungsfragen. In Deutschland existiert ein geänderter USt-Anwendungserlass betreffend Grundstücksleistungen, der gewisse Klarstellungen bringt.

EU-weit ein großes Thema in der Praxis des Anlagenbaues

Die Bestimmung des Leistungsortes im Anlagenbau ist EU-weit ein großes Thema in der Praxis. Weder die EU-Richtlinie noch die EU-Verordnung geben darauf bislang eine klare Antwort. Die Regelungen werden in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgelegt. Für Unternehmer ergeben sich dadurch viele Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Leistungsortes und mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges.

Auslegung des Begriffs der sonstigen Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück

Bei der Bestimmung des Leistungsortes für sonstige Leistungen treten in der täglichen Beratungspraxis sehr oft Abgrenzungsfragen auf, ob sich der Leistungsort am Grundstücksort oder nach der Grundregel B2B am Sitzort des Leistungsempfängers oder am Betriebsstättenort befindet. Eine falsche Beurteilung hat dann auch entsprechende Auswirkungen auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges.

Einigung auf EU-Ebene

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich im EU-Mehrwertsteuerausschuss auf eine gemeinsame Auslegung der Ortsregelung für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach Artikel 47 MwStSystRL geeinigt. Diese Inhalte sollen in die nächste EU-Durchführungsverordnung übernommen werden.

Neuerungen in Deutschland

In Deutschland hat die Finanzverwaltung bereits mit dem BMF-Schreiben vom 18.12.2012 informiert, dass es zu einer Änderung des USt-Anwendungserlasses diesbezüglich kommt. Betroffen dabei sind Umsätze, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

Die wichtigsten Klarstellungen möchten wir  hiermit darstellen:


Grundstücksbegriff (UStAE 3a.2 Abs 2)

Unter einem Grundstück im Sinne des dUStG ist zu verstehen:

  • ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,
  • jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
  • jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,
  • Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder in einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Leistungsort am Grundstück

Sonstige Leistungen die der

  • Erschließung von Grundstücken oder
  • der Vorbereitung oder
  • Ausführung von Bauleistungen dienen,

sowie sonstige Leistungen die im engen Zusammenhang mit dem Grundstück sind stets (UStAE  3a.3 Abs 8 und 9):

  • Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder Gebäudeteilen einschließlich Abrissarbeiten, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren, Errichtung von auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen,
  • die Installation oder die Montage von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind,
  • Bauaufsichtsmaßnahmen,
  • die Vermessung von Grundstücken,
  • Errichtung eines Baugerüsts,
  • Lagerung von Gegenständen, wenn zur Lagerung ausschließlich ein ganz bestimmtes Grundstück oder ein bestimmter Grundstücksteil zwischen den Vertragspartnern festgelegt worden ist,
  • die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
  • Wartung und Überwachung auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen,
  • Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Leistungsort am Sitzort des Leistungsempfängers

Nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des UStAE 3a.3 Abs 10 stehen beispielhaft folgende Leistungen, sofern sie selbständige Leistungen sind :

  • Erstellung von Bauplänen für Gebäude und Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil zugeordnet werden können,
  • Installation oder Montage, Arbeiten an sowie Kontrolle und Überwachung von Maschi-nen oder Ausstattungsgegenstände, die kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind bzw. werden,
  • Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn hierfür zwischen den Vertragspartner kein bestimmter Teil eines Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung festgelegt worden ist,
  • Zurverfügungstellung von Gegenständen oder Vorrichtungen, mit oder ohne Personal für deren Betrieb, mit denen der Leistungsempfänger Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück durchführt (z.B. Vermietung eines Baugerüsts), wenn der leistende Unternehmer mit dem Zurverfügungstellen keinerlei Verantwortung für die Durchführung der genannten Arbeiten übernimmt.

Trotz dieser Klarstellungen werden sich auch in Zukunft in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, ob eine sonstige Leistung am Empfängerort oder am Grundstücksort ausgeführt gilt, immer wieder Zweifelsfragen ergeben.

Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.