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UMSATZSTEUER | Nachweis für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Die Rechtsprechung beseitigt eine überschießende Verwaltungspraxis: Mit VwGH-Urteil vom 20.12.2012 (2009/15/0146) wurde nunmehr klargestellt, dass Nachweise für eine ig Lieferung auch später nachgereicht werden können.

Bereits im Jahre 2007 hat der EuGH festgestellt, dass das Recht auf eine steuerbefreite Lieferung nicht alleine von der Einhaltung formaler Anforderungen abhängig gemacht werden darf. Insofern ist es auch nicht zulässig, zwischen einem Buch- und Belegnachweis zu unterscheiden bzw einem von beiden mehr Bedeutung beizumessen. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist somit, dass eine ig Lieferung tatsächlich stattgefunden hat und der Unternehmer leicht nachprüfbar die Beförderung/Versendung an den Erwerber nachweisen kann.1) 

Die österreichische Finanzverwaltung hat jedoch bis vor kurzem noch immer eine restriktivere Betrachtungsweise vertreten. Bis jetzt konnten mangelhafte Belegnachweise in Beförderungsfällen nicht nachträglich saniert werden. Die Konsequenz war, dass die Steuerfreiheit versagt und österreichische Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde.2)  Selbst ein UFS-Urteil vom 01.12.2011 konnte die gängige Meinung der Finanzverwaltung (noch) nicht beeinflussen.3)

Mit dem VwGH-Urteil vom 20.12.2012 wurde nun die europäische Sichtweise auch durch ein österreichisches Höchstgericht bestätigt. In Beförderungsfällen und hierbei speziell in Abholfällen ist somit letztlich nur entscheidend, ob ein nachträglicher Nachweis überhaupt gelingt.

Dieses VwGH-Urteil schafft somit zusätzliche Rechtssicherheit bei Prüfungen und bestätigt, dass eine überschießende Verwaltungspraxis EU-rechtlich letztlich nicht haltbar ist.

 

Achtung:

Auch für nachträgliche Nachweise in Beförderungsfällen sollten die Muster im Anhang 5 und 6 der UStR 2000 verwendet werden. (UMSATZSTEUER | Nachweise im Beförderungsfall - 15.03.2013)

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1) EuGH vom 27.09.2000, C-146/05, Albert Collee.
2) Vgl. Rz 4006 UStR 2000.
3) UFS vom 01.12.2011, RV/0314-G/08