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KROATIEN | Änderungen bei der Umsatzsteuer wegen EU-Beitritt

Sturm Kurt

Der Betritt Kroatiens zur Europäischen Union steht unmittelbar bevor. Das Umsatzsteuerrecht Kroatiens muss per 1. Juli 2013 an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst werden. Dies führt insbesondere zu Änderungen  bei der Fakturierung von Geschäften mit kroatischen Unternehmen. Zusätzlich sind erweiterte Meldeverpflichtungen zu beachten.

Die wesentlichen Neuerungen sind:

Änderungen im Warenverkehr

Sämtliche Geschäfte, bei denen Waren physisch aus Kroatien oder nach Kroatien geliefert werden, sind umsatzsteuerlich neu zu beurteilen.

Innergemeinschaftliche Lieferung statt Ausfuhrlieferung

Ab 01.07.2013 handelt es sich bei Lieferungen von Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Kroatien nicht mehr um Ausfuhrlieferungen, sondern um innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine entsprechende Lieferung kann allerdings nur dann steuerfrei fakturiert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Für Lieferungen von Österreich nach Kroatien sind die folgenden Änderungen zu beachten:

  • Der Abnehmer muss über eine gültige UID-Nummer verfügen. Wie uns bekannt ist, wurde kroatischen Unternehmen bereits eine entsprechende UID-Nummer zugewiesen. Kroatische UID-Nummern beginnen mit dem Ländercode HR, gefolgt von 11 Stellen (Achtung: UID-Nummern auf Stufe 2 prüfen!).

  • Versendungs-/Beförderungsnachweis muss vorliegen.

  • Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung durch den österreichischen Lieferanten in der Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Zusammenfassenden Meldung in Österreich. Bei Überschreiten eines Schwellenwertes der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen eines österreichischen Unternehmens iHv EUR 500.000,- sind zusätzlich Intrastat-Meldungen zu erstellen. In dieser Meldung sind zukünftig auch Lieferungen nach sowie von Kroatien zu erfassen.


Innergemeinschaftlicher Erwerb statt Einfuhr

Materialkäufe aus Kroatien mit Lieferung nach Österreich unterliegen ab 01.07.2013 nicht mehr der Einfuhrumsatzsteuer. Stattdessen muss ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich gemeldet werden. 

Änderungen im Dienstleistungsverkehr

Analog zu den Liefergeschäften sind ab 01.07.2013 auch für die Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen die Vorgaben des EU-Rechts maßgebend. Bei der Erbringung von Dienstleistungen an kroatische Unternehmen, welche am Sitzort des Leitungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig sind (so genannte B2B-Leistungen), müssen die Rechnungen mit dem Hinweis auf das Reverse Charge an die kroatische UID-Nummer des Kunden ausgestellt werden. Gleichzeitig müssen diese Umsätze in der österreichischen Zusammenfassenden Meldung erfasst werden.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung stehen wir Ihnen natürlich sehr gerne zur Verfügung.