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HOCHWASSER | Steuerliche Erleichterungen

Presslmayer Elisabeth

Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die bereits im Zuge des Jahrhunderthochwassers 2002 eingeführten Steuererleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophen hin:

Ertragsteuern

 

  • Geld- und Sachspenden zur Beseitigung bzw. Hilfestellung von Katastrophenschäden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren sind - unverändert - steuerlich voll abzugsfähig.

  • Zuwendungen an andere Empfänger sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwandes abzugsfähig, wofür ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist (zB Medienberichte, Darstellung auf der Firmenwebsite).

  • Steuerfreiheit der Spenden bzw. Zuwendungen beim Empfänger

  • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden bzw. der Kosten von Ersatzbeschaffungen als außergewöhnliche Belastung im Privatbereich.


Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für

 

  • Ersatzbeschaffungen gebührenpflichtiger Schriften

  • Schriften für Schadensfeststellung und -abwicklung

  • Bestandsverträge im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen


soweit diese auf die Katastrophe zurückzuführen sind.


Erleichterungen bei Steuerzahlungen und Grunderwerbsteuer

 

  • Keine Festsetzungen von Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge bei katastrophenbedingten Zahlungsverzügen von Steuerzahlungen bzw. Fristversäumnissen.
  • Unter Umständen keine Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb von Grundstücken zum Zweck der Absiedlung aus hochwassergefährdeten Regionen.


Im Detail verweisen wir auf die aktuelle BMF-Information