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RUSSLAND | Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer

Wir haben bereits konkrete Erfahrungen mit dem "Hochqualifizierten-Privileg" und den russischen Sozialabgaben gesammelt, über die wir Ihnen nachfolgend gerne berichten und die aktuelle Rechtslage darstellen.

Abgabenerleichterungen für ausländische Fachkräfte

Ausländische Fachkräfte zahlen nur 13% russische Einkommensteuer, und es sind keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Russland zu entrichten:

  • Für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte gilt der 13%ige Steuersatz (anstelle des Normalsteuersatzes von 30%) unabhängig von der Anwesenheitsdauer (dh nicht erst nach einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten).

  • Überdies fallen bei ausländischen Fachkräften keine russischen Sozialabgaben an (während ansonsten bei einem Aufenthalt von länger als 6 Monaten und einem lokalen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber Pensionsbeiträge zu entrichten sind).

Für die Beschäftigung als hochqualifizierte ausländische Arbeitskraft ist folgendes vorausgesetzt:

  • Es muss sich um ausländische Arbeitskräfte handeln. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer nicht in Russland ansässig sein dürfen.

  • Überdies muss es sich um hochqualifizierte Personen handeln. Das Qualifikationsniveau der ausländischen Fachkraft wird vom Arbeitgeber bzw. Auftraggeber der Arbeiten selbständig geprüft.

  • Es braucht einen Arbeitsvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung der Arbeit oder Dienstleistung mit einer Organisation, gegründet nach russischem Recht oder mit einer Filiale einer ausländischen Organisation, welche eine entsprechende Akkreditierung in der Russischen Föderation hat (Repräsentanzen sind von dieser Regelung nicht erfasst). Eine Ausnahme gilt hier nur im Verhältnis zu Frankreich gemäß des bestehenden Abkommens. Bei der Akkreditierung handelt es sich um eine handelsrechtliche Eintragung bei der staatlichen Registrierungskammer beim Justizministerium.

  • Die Höhe des Gehalts darf nicht weniger als 2 Mio. RUB (ca. EUR 50.000 zum Kurs 40 RUB pro 1 EUR) jährlich betragen.

  • Eine schriftliche Verpflichtung durch den Arbeitgeber zur Übernahme der Rückreisekosten im Falle der zwangsweisen Ausweisung der ausländischen Person.

  • Eine schriftliche Verpflichtung durch den Arbeitgeber zur Übernahme der Krankenversicherungskosten für die hochqualifizierte ausländische Arbeitskraft sowie für ihre Fami-lienangehörigen, welche nach Russland mit einreisen. Dh der Arbeitgeber verpflichtet sich, die medizinische Versorgung der hochqualifizierten ausländischen Arbeitskraft und der Familie für den ganzen Aufenthalt in Russland im Rahmen des betreffenden Arbeitsvertrages zu gewährleisten und für die Fachkraft eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen.

  • Hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte halten sich vorübergehend, idR auf Grundlage eines Arbeitsvisums, in Russland auf (sog. vorübergehender Aufenthalt in der Russischen Föderation).

 

Sozialversicherungsbeiträge  ab 2013

Österreich hat mit Russland kein SV-Abkommen abgeschlossen. Für nach Russland entsandte Arbeitnehmer kann es daher zu einer doppelten Beitragsleistung (in Österreich und Russland) kommen.

In Russland müssen für ausländische Arbeitnehmer, die sich im Rahmen eines lokalen Dienstverhältnisses länger als 6 Monate in Russland aufhalten und nicht als "hochqualifiziert" iSd russischen Rechtsvorschriften gelten, Pensionsversicherungsbeiträge abgeführt werden:

  • Versicherungspflichtbeiträge werden fällig für Gehälter, Löhne, Honorare und Sachbezüge, die eine natürliche Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Dienstleistungsvertrages über die Erbringung der Arbeit oder Dienstleistung erhält (Art. 7 Pkt. 1 des Sozialabgabengesetzes N 212-FZ). Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht, ob der Arbeitsvertrag ausschließlich dem russischen Arbeitsrecht unterliegt.

  • Ist also eine ausländische Arbeitskraft mit dem vorübergehenden Aufenthalt in der Russischen Föderation auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres in Russland tätig, unterliegen die betreffenden Gehaltszahlungen der obligatorischen Versicherungspflicht an den Pensionsfonds.

  • Die Pflicht zur Entrichtung der obligatorischen Versicherungsbeiträge in der Russischen Föderation ist in der Praxis an die Zahlung durch das ausländische Unternehmen oder dessen Repräsentanz in Russland gebunden. Unter Umständen lässt sich daher die Sozialversicherungs-Belastung in Russland auf jenen Teil begrenzen, welcher lokal ausbezahlt wird.


Im Jahr 2013 beläuft sich der Versicherungsbeitrag an den Pensionsfonds auf 22 % auf den kumuliert berechneten jährlichen Bruttogehalt bis zu RUB 568.000 (ca. EUR 14.200 zum Kurs 40 RUB pro 1 EUR). Auf die Zahlungen über dieser Höchstbemessungsgrundlage wird ein Zusatzbeitrag von 10 % fällig. Die Abfuhr dieser SV-Beiträge ist die alleinige Pflicht des Arbeitgebers. Von den weiteren obligatorischen Versicherungspflichtbeiträgen sind ausländische Arbeitskräfte mit dem vorübergehenden Aufenthalt in der Russischen Föderation befreit. Auch wenn ausländische Arbeitnehmer in die russische Pensionsversicherung einzahlen, haben sie derzeit keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung. 

Was können wir für Sie tun?

Bei Auslandsentsendungen kann die Abgabenbelastung in Russland vermieden oder eingeschränkt werden, wenn das Hochqualifizierten-Privileg anwendbar ist oder die Pensionsbeiträge auf die lokal ausbezahlten Gehälter begrenzt werden können. Dies bedarf allerdings einer sorgfältigen Planung und Umsetzung. Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitig vor der Entsendung von Mitarbeitern nach Russland.

Nähere Informationen dazu bekommen Sie auch in unserem Seminar "RUSSLAND - Steuerrecht 2013", welches am 29.10.2013 im Rahmen der ICON Tax Academy auf dem Programm steht.

Bereits erschienene Newsletter-Beiträge:

  • RUSSLAND | "Erleichterungen für Fachkräfte" vom 10.06.2010 
  • RUSSLAND | "Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer ab 2012" vom 06.12.2010