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BETEILIGUNGSERWERB | Fragwürdige Rechtsansichten bei Zinsenabzug und Firmenwertabschreibung!

Panholzer Maximilian  |  Tausch Hubert

Die Firmenwertabschreibung auf Gruppenmitglieder sowie der Fremdkapitalzinsenabzug ist für Beteiligungen ausgeschlossen, die konzernintern oder von Gesellschaftern mit beherrschendem Einfluss erworben wurden. Die KStR 2013 sehen offenbar auch hinsichtlich der Frage eines "beherrschenden Einflusses" eine ziemlich unklare bzw restriktive Gesetzesauslegung vor!

Allgemeiner Hinweis

In den am 13.3.2013 neu verlautbarten Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2013) vertritt die österreichische Finanzverwaltung teils erheblich geänderte Positionen, die uE höchst fragwürdig, für die Praxis aber freilich relevant sind. Im Rahmen unserer diesbezüglichen Info-Serie sind bereits erschienen:

 

Die geltende Rechtslage

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern (§ 9 Abs 7 KStG) und seit 2011 auch für den Zinsenabzug für Beteiligungskredite (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG) ist eine "fremdbezogene Beteiligungsanschaffung". Konkret stehen die betr. steuerlichen Begünstigungen dann nicht zu, wenn das Gruppenmitglied bzw die fremdfinanzierte Beteiligungsgesellschaft entweder (unmittelbar oder mittelbar) von einem "konzernzugehörigen Unternehmen" oder von einem "einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter" erworben wird.

Die neue Rechtsauslegung der Finanzverwaltung

 

 
Nach der nunmehrigen (gegenüber Rz 464 KStR 2001 geänderten) Rz 1126 KStR 2013 sei ein "beherrschender Einfluss" grds "von den Umständen des Einzelfalls abhängig" und ev. bereits bei einer verhältnismäßig kleinen Beteiligung gegeben, wenn sich alle übrigen Anteile im Streubesitz befinden. Die Finanzverwaltung äußert sich zwar nicht explizit dazu, was unter einer "verhältnismäßig kleinen Beteiligung" zu verstehen sei, aber aufgrund des Vermerks, dass im Zweifel auf die Vermutung des § 228 UGB zurückgegriffen werden könne, dürfte bereits ein Beteiligungsausmaß von 20% einen schädlichen beherrschenden Einfluss vermitteln können. Aufgrund der genannten Formulierung ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung im Einzelfall sogar bei einem noch geringeren Beteiligungsausmaß einen beherrschenden Einfluss unterstellen könnte.


Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nachträglich eingeführte Einschränkung beim Zinsenabzug für fremdfinanzierte Beteiligungen wurde inhaltlich den Ausschlussgründen für die Firmenwertabschreibung auf Gruppenmitglieder nachgebildet (vgl auch die neue Rz 1253 KStR 2013).

Beispiel (siehe obige Abbildung): Wird etwa die Beteiligung C an die Erwerberin B abgetreten, an welcher die Verkäuferin A  eine Minderheitsbeteiligung besitzt, so könnte die Finanzverwaltung in Anbetracht der vorliegenden Beteiligungsverhältnisse uU unterstellen, dass kein echter Fremderwerb vorliege (schädlicher "beherrschender Einfluss" iS § 9 Abs 7 bzw § 11 Abs 1 Z 4 KStG) und demgemäß weder Beteiligungskreditzinsen als Betriebsausgaben noch - im Falle einer Gruppenbildung zwischen B und C - eine Firmenwertabschreibung auf die Beteiligung am Gruppenmitglied C abzugsfähig sei.

Kritik und Handlungsempfehlung

Die nunmehrige restriktive Gesetzesauslegung in den neuen KStR 2013 findet uE weder im Gesetzestext noch im Gesetzeszweck eine Deckung. Denn auch nach dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmungen spricht vieles für eine Auslegung des gesellschafterseitigen "beherrschenden Einflusses" im Sinne des Konzernbegriffs gemäß § 15 AktG.

Für die steuerliche Beratung im konkreten Einzelfall und zur Minimierung der steuerlichen Risiken stehen Ihnen die Berater von ICON natürlich gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zu dieser Problematik erhalten Sie auch beim
2. ICON-Steuertag "Der praktische Steuerfall: Verbundene Unternehmen am Beispiel Österreich - Deutschland" am 19.09.2013.