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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Praxisprobleme mit wirtschaftlichem Arbeitgeber

Bei einer Arbeitskräfteüberlassung in Staaten, die dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff folgen, ist dort grundsätzlich ab dem ersten Einsatztag zu besteuern. Mangels Freistellung in Österreich bis zum Ablauf der 183 Tage-Frist war dies bis dato oftmals nicht der Fall ("Qualifikationskonflikt").
 

Das Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.5.2013

Mit VwGH-Erkenntnis vom 22.5.2013, 2009/13/0031, hat nunmehr auch das österreichische Höchstgericht entschieden, dass bei der Überlassung von Arbeitskräften derjenige als "Arbeitgeber" iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b) und c) des OECD-Musterabkommens zu qualifizieren ist, der den Arbeitslohn wirtschaftlich zu tragen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Tätigkeitsstaat ebenfalls diesem "wirtschaftlichen" Arbeitgeberbegriff folgt und ab dem ersten Einsatztag eine Besteuerung vornimmt. Eine Befreiung in Österreich wird daher nur gewährt, wenn ein entsprechender Besteuerungsnachweis aus dem Ausland vorliegt. Überdies ist bisher keine innerstaatliche Umsetzung erfolgt, sodass der Sachverhalt klar und deutlich offenzulegen ist.

Hinsichtlich der Hintergründe und Auswirkungen des zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 22.5.2013 verweisen wir auf den ausführlichen Aufsatz unseres Herrn Prof. Dr. Stefan Bendlinger in SWI 9/2013 bzw auf den NL-Beitrag "<link http: www.icon.at de publikationen news internen link im aktuellen>AUSLANDSENTSENDUNGEN - Änderungen beim Arbeitgeber im DBA-Recht" vom 19.8.2013.

 

Beispiel: Entsendung nach Tschechien

Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer des österreichischen Konzernunternehmens A wird für 4 Monate zur Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit zum tschechischen Tochterunternehmen T entsendet.

Lösung:

  • Der österreichische Arbeitnehmer ist ab dem ersten Einsatztag in Tschechien steuerpflichtig.
  • In Österreich wird von der Lohnbesteuerung freigestellt, soferne ein Besteuerungsnachweis vorliegt.
  • Der Sachverhalt wird dem zuständigen österreichischen Finanzamt offengelegt.
     

Was können wir für Sie tun?


Wir führen für Sie bei Bedarf gerne die Lohnabwicklung im Ausland durch. Weiters können auch allfällige Korrekturen vornehmen und die Steuerfreistellung in Österreich bewirken.