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UMSATZSTEUER | Licht ins Dunkel der USt-Praxis

Was ist eine "Gutschrift" im umsatzsteuerlichen Sinne? In welchen Bereichen wird das "Reverse Charge" ausgedehnt? Nachfolgend sollen diese aktuellen Fragen und  gesetzlichen Änderungen in Österreich und Deutschland erörtert werden.

Gutschriften in Deutschland

In Deutschland sind per 30.6.2013 die Pflichtangaben in Rechnungen durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz erweitert worden. Insbesondere normiert § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 dUStG, dass im Falle der Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger verpflichtend die Bezeichnung "Gutschrift" zu verwenden ist. Diese gesetzliche Pflichtangabe veranlasste viele deutsche Unternehmer zu glauben, dass die Verwendung des Wortes "Gutschrift" nur noch im Rahmen des Gutschriftsverfahrens (umgekehrte Rechnungsausstellung) erlaubt wäre, diese Bezeichnung im Rahmen einer Rechnungskorrektur hingegen zu einer Steuerschuld im Sinne des § 14c dUStG führen würde (unrichtiger Steuerausweis).

Seitens ICON wurde schon immer die Auffassung vertreten, dass eine solch strenge Interpretation zu weit gehen würde, zumal selbst im Umsatzsteueranwendungserlass eine gegenteilige Auffassung verankert ist (Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 6 UStAE zu § 14 dUStG). Diese Sichtweise wurde nunmehr auch vom deutschen BMF bestätigt (Schreiben vom 25.10.2013). In diesem Schreiben wurde klargestellt, dass die Angabe des Wortes "Gutschrift" auf einer sog. kaufmännischen Gutschrift (Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung) unschädlich ist. Alleine die Bezeichnung "Gutschrift" kann daher zu keinem unrichtigen Steuerausweis führen.

Demzufolge sind und waren Unternehmer zu keiner Zeit verpflichtet, als Gutschriften bezeichnete Rechnungskorrekturen neu auszustellen und anders zu bezeichnen.

Gutschriften in Österreich

In Österreich ist es ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben, dass bei einer Abrechnung im Gutschriftsverfahren die "Gutschriften" als solche bezeichnet werden müssen (§ 11 Abs. 8 Z 3 UStG). Im Rahmen der laufenden Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien wird in der Rz 1664 UStR 2000 hiezu ergänzt, dass auch jede andere in den geltenden Sprachfassungen der MwStSyst-RL genannte Bezeichnung zulässig ist (englisch: "Self-billing", französisch: "Autofacturation", italienisch: "Autofatturazione").

Eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Gutschrift" für Rechnungskorrekturen gibt es hingegen nicht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß sich die Frage nach einem unrichtigen Steuerausweis kraft Rechnungsbezeichnung in Österreich bis dato noch nicht gestellt hat.

Änderung bei der Personenbeförderung in Deutschland seit 1.10.2013

Bis 30.9.2013 schuldete die Umsatzsteuer für Personenbeförderungen für den deutschen Streckenanteil, die durch einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer bewirkt wurde, der Leistungsempfänger, wenn dieser ebenfalls Unternehmer ist bzw war (Reverse Charge). Eine Ausnahmeregelung gab es bisher lediglich für Taxis. Dies hatte zur Folge, dass sich die im Ausland ansässigen Leistungsempfänger für die Übernahme dieser Steuerschuld in Deutschland registrieren lassen mussten.

Seit 1.10.2013 wurden die Ausnahmebestimmungen für die Anwendung des § 13b dUStG, somit für das verpflichtende Reverse Charge, geändert (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 dUStG). Nunmehr entfällt ein Übergang der Steuerschuld bei Personenbeförderungen eines ausländischen Unternehmers, sobald diese mit motorbetriebenen  Landfahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dUStG  erfolgt. Demgemäß muss nunmehr jede Beförderungsleistung (deutscher Streckenanteil), die mit einem motorbetriebenen Landfahrzeug erfolgt,  mit deutscher Umsatzsteuer verrechnet werden. Diese Umsatzsteuer kann von nicht in Deutschland registrierten, ausländischen Unternehmern im Wege des Erstattungsverfahrens beantragt werden.

Geplante Verordnung zur Betrugsbekämpfung in Österreich

Mit der Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfungsverordnung soll ab 1.1.2014 der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1d UStG ausgedehnt werden. Das angestrebte Ziel ist es es, den Steuerausfall im Zusammenhang mit betrugsanfälligen Waren durch die verpflichtende Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens einzudämmen. Demgemäß sollen künftig die nachfolgenden Warengruppen unter den Anwendungsbereich der neuen Bestimmung fallen:

  • Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens EUR 5.000,00 beträgt
  •  Lieferung von Gas und Elektrizität
  • Übertragung von Gas und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferung von Metallen, roh und als Halberzeugnisse gemäß Kapitel 71 aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold

Wenn die geplante Regelung umgesetzt wird, sollten in- und ausländische Lieferanten, die steuerbare Lieferungen in Österreich tätigen, zeitgerecht abstimmen, ob es zu einer Änderung der Fakturierung kommen muß. Sollte nämlich künftig das Reverse Charge-Verfahren anwendbar sein, so führt eine irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem unrichtigen Steuerausweis gemäß § 11 Abs. 12 UStG. Eine solcherart ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt aber nicht zum Vorsteuerabzug.