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BILANZIERUNG | Änderungen bei den Sozialkapitalrückstellungen

Ein neues Fachgutachten sieht verschiedene Neuerungen bei den Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder und ähnliche Verpflichtungen vor. Hier erfahren Sie, worauf Sie künftig in der UGB-Bilanz achten müssen.

Änderungen der maßgeblichen Fachgutachten

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder berücksichtigt in einem neuen, derzeit noch als Entwurf vorliegenden Fachgutachten zur Bilanzierung von Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und ähnliche Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches wirtschaftliche Entwicklungen sowie verschiedene Anpassungen an Bilanzierungsvorschriften (deutsches HGB, IFRS) in Zusammenhang mit Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern. Nachfolgend informieren wir über die daraus resultierenden Änderungen gegenüber der bisherigen Bilanzierungspraxis:

Folgende derzeit geltenden Fachgutachten sollen ersetzt werden: Fachgutachten über die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abfertigungsverpflichtungen (KFS/RL 2) und von Pensionsverpflichtungen (KFS/RL 3) sowie deren Änderung und Ergänzung (KFS/RL 2/3) und Interpretation von Zweifelsfragen (KFS/RL 2/3a) und Stellungnahme zur Zulässigkeit des Ausweises der in den Zuweisungen zu Pensionsrückstellungen bzw. Abfertigungsrückstellungen enthaltenen Zinsenkomponente als Zinsenaufwand innerhalb des Finanzerfolges. 

Das Unternehmensgesetzbuch verpflichtet bekanntlich zur Bildung von Verbindlichkeiten- und Drohverlustrückstellungen, insbesondere für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie Jubiläumsgelder (vgl §198 Abs 8 Z 4 UGB). Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der KWT hat es sich zur Aufgabe gemacht, unterstützende Hilfestellungen in Bezug auf die Bilanzierung dieser Sozialkapitalrückstellungen zu leisten. Hingegen enthält der vorliegende Entwurf keine Aussagen zu spezifischeren Bilanzierungserfordernissen, wie etwa die Bildung von Rückstellungen bei Altersteilzeitvereinbarungen oder bei Handelsvertretervereinbarungen. Hinsichtlich der Behandlung von Rückdeckungsversicherungen sowie Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen, die an ein Versicherungsunternehmen ausgelagert werden, wird auf die Fachgutachten KFS/RL 23 und KFS/RL 17 verwiesen.

Der Entwurf bezieht sich insbesondere auf Direktverpflichtungen von Unternehmen und die Behandlung von ausgelagerten Verpflichtungen. Unter anderem greift der Fachsenat im Entwurf die Ermittlung des Rechnungszinssatzes auf, der für die Festlegung des versicherungsmathematischen Barwertes künftiger Pensionszahlungen oder sonstiger Leistungen maßgeblich ist. Dieser Barwert künftiger Zahlungen stellt sowohl in der Zusammensetzung der Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen sowie auch für ähnliche Verpflichtungen einen bedeutenden Faktor dar. Die Höhe der einzelnen Rückstellungen ist insbesondere vom Kreis der anwartschaftsberechtigten Personen, dem Rechnungszinssatz, der Höhe der jeweiligen Zahlungen und den Wahrscheinlichkeitsannahmen abhängig. Ferner sind die verschiedenen Zeitpunkte, wie insbesondere der Beginn der Rückstellungsbildung oder der jeweiligen Zahlungen sowie die Beendigung des Aufbaus der Rückstellung und das jeweilige gewählte Ansammlungsverfahren, relevant. Bedeutend sind derartige Änderungen von Berechnungsfaktoren vor allem aufgrund ihrer Ergebniswirksamkeit im auftretenden Geschäftsjahr.

Hinsichtlich der Berechnung des Zinssatzes sieht der Entwurf des neuen Fachgutachtens eine einheitliche Vorgehensweise für Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen vor. Dabei besteht die Option eines aktuellen Zinssatzes oder des Durchschnittszinssatzes, wobei grundsätzlich jener Zinssatz heranzuziehen ist, zu dem ein wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen langfristiges Fremdkapital beschaffen kann. Der aktuelle Zinssatz kann vom Marktzinssatz für Anleihen von Unternehmen mit guter Bonität abgeleitet werden. In Österreich darf bei der Bewertung vom gleitenden siebenjährigen Durchschnitt des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatzes für eine Restlaufzeit von 15 Jahren als Rechnungszinssatz ausgegangen werden, um der Volatilität der Entwicklung der Rückstellung entgegenzuwirken. Der Durchschnittszinssatz berechnet sich aus dem jeweils aktuellen Zinssatz in der Vergangenheit über einen mehrjährigen Zeitraum (5 bis 10 Jahre). Der gewählte Zinssatz sowie dessen Ermittlungsverfahren unterliegen der Stetigkeit in der Anwendung. Im Zuge der Berechnung der Rückstellung vereinfacht der Fachsenat darüber hinaus die Bewertung dadurch, dass Unternehmen bei der Bilanzierung den am Bilanzstichtag geltenden Nettozinssatz und die voraussichtlichen künftigen Pensionen ohne Berücksichtigung der künftigen Änderungen aufgrund der Auswirkung von Geldwertänderungen anwenden dürfen. Der Nettozinssatz ergibt sich hierbei als Saldo zwischen dem Bruttozinssatz und dem berechneten Wertsicherungsprozentsatz.

Der Entwurf ermöglicht ebenso eine geteilte Erfassung der Rückstellungsveränderung, das heißt alle Änderungen der Rückstellungen für Pensionen und Abfertigungen sind im Personalaufwand auszuweisen sowie in Zusammenhang mit diesen Änderungen stehenden rechnungsmäßige Zinsen unter dem G&V-Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" darzustellen. Bezüglich der Anhangangaben stützt sich der Fachsenat auf § 236 UGB, wo unter anderem das jeweilige Berechnungsverfahren und die verwendeten Rechnungsgrundlagen zu erläutern sind.

Folgende im Entwurf enthaltenen Fragen sind derzeit noch in Diskussion: das Wahlrecht beim Rechnungszinssatz zwischen einem aktuellen oder einem Durchschnittszinssatz, die Beibehaltung der Vereinfachung der Bewertung von Pensionsrückstellungen, der getrennte Ausweis einer Änderung der Rückstellung und der darin enthaltenen Zinsenkomponente sowie die Fragen, ob die erforderlichen Angaben zur Bewertung der Rückstellungen im Anhang ausreichend sind?

Inkrafttreten der neuen Regelungen

Das derzeit noch im Entwurfsstadium befindliche neue Fachgutachten soll voraussichtlich ab jenen Geschäftsjahren zu beachten sein, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen, wobei der Fachsenat jedoch eine vorzeitige Anwendung empfiehlt.

Was können wir für Sie tun?

Für Fragen zur geänderten Bewertung und Bilanzierung von Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und ähnliche Verpflichtungen steht Ihnen das WP-Team der ICON jederzeit gerne zur Verfügung!