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GLÜCKSSPIELABGABE | Steuerpflicht für Preisausschreiben und Gewinnspiele

Tausch Hubert

Glücklich ist, wer nicht vergißt, daß auch Steuer zu zahlen ist ...! Beachten Sie, daß auch unentgeltliche Glücksspiele einer Steuerpflicht unterliegen. Die selbst zu berechnende Abgabe für das gesamte Jahr 2013 ist bis spätestens 20.1.2014 an das zuständige Sonderfinanzamt zu entrichten und zu erklären!

Im österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG - BGBl 1989/620 idgF) sind neben der Konzessionsabgabe und Spielbankabgabe seit dem Jahr 2011 auch die hier näher beleuchteten Glücksspielabgaben geregelt (und zwar in §§ 57 ff GSpG).

Welche Glücksspiele sind betroffen?

Ausschlagend für ein "Glücksspiel" - etwa veranstaltet von einem Unternehmen für seine in- und/oder ausländischen Kunden - ist, dass die Ermittlung der Gewinner nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Entscheiden hingegen Wissen, Können oder Schnelligkeit (zB Geschicklichkeitsspiel) das Spielergebnis und ist somit nicht das zufallsabhängige Moment ausschlaggebend, handelt es sich um kein steuerpflichtiges Glücksspiel. Muss bei einem Gewinnspiel zuerst eine Frage beantwortet werden und werden sodann aus den richtigen Antworten die Gewinner gezogen, so liegt aufgrund der Zufallsabhängigkeit wiederum ein Glücksspiel vor.

Glücksspiele ohne Einsatz unterliegen einer (ermäßigten) Glücksspielabgabe von 5% der Gewinnsumme, wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die "inländische Öffentlichkeit" richtet.

Von den unentgeltlichen sind die entgeltlichen Gewinnspiele zu unterscheiden, für welche umfangreichere Vorschriften zu beachten sind, welche hier nicht näher behandelt werden. Entgeltlichkeit liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel über eine Mehrwert-Telefonnummer erfolgt oder wenn die Abnahme von Waren Voraussetzung für eine Teilnahme ist.

Preisausschreiben und Gewinnspiele sind nur dann steuerpflichtig, wenn diese an die "inländische Öffentlichkeit" gerichtet sind. Maßgeblich ist somit insbesondere, ob ein beschränkter oder unbeschränkter Personenkreis angesprochen wird. Ausschließlich unternehmensinterne Preisausschreiben oder Gewinnspiele (zB für die Arbeitnehmer eines Konzerns) unterliegen demnach nicht der Glücksspielabgabe.

Weiters ist für die Glücksspielabgabe eine Bagatellregelung zu beachten: Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Abgabenbetrag 500 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten würde. Die sohin definierte Freigrenze kann daher für die in einem Kalenderjahr durchgeführten unentgeltlichen Glücksspiele bis zu einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 10.000 EUR geltend gemacht werden.

Welche Bemessungsgrundlage liegt der Glücksspielabgabe zugrunde?

Für die Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der in Aussicht gestellten Gewinne heranzuziehen. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Sofern auch Nichtunternehmer am Gewinnspiel teilnehmen können, ist auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage.

Selbstberechnung und Jahreserklärung

Die Steuerschuld für unentgeltliche Glücksspiele entsteht mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Glücksspiel veröffentlicht wurde. Das ist jener Zeitpunkt, an dem die Auslobung erfolgte (Beginn der Werbung, Auflegung der Gewinnkarten). Die Glücksspielabgabe ist für jedes Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. Jänner des nächsten Jahres beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien (als zuständiges "Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis" gemäß § 19 AVOG 2010) zu entrichten und mittels spezieller Erklärung (Formular "GSp 50") zu deklarieren.

Die selbst zu berechnende Glücksspielabgabe für das Kalenderjahr 2013 ist daher bis spätestens 20. Jänner 2014 beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und hiefür auch eine Jahreserklärung einzureichen.

Was können wir für Sie tun?

Ihre Betreuer der ICON wünschen Ihnen auch auf diesem Wege viel Glück im neuen Jahr 2014 und unterstützen Sie natürlich gerne bei der erforderlichen Selbstberechnung sowie Jahreserklärung für die Glücksspielabgabe!