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MITTEILUNGSPFLICHTEN | Finanzamtsmeldungen bis 28.02.2014

Handl Renate  |  Hummer Martin

Alle Jahre wieder sind bestimmte Honorare bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch dem Finanzamt mitzuteilen. Erfahren Sie hier, welche Ihrer in- und ausländischen Zahlungen davon betroffen sind und wie Sie durch korrekte Meldungen bis spätestens 28.2.2014 Geldstrafen bis zu 20.000 EUR vermeiden.

Mitteilung gemäß § 109a EStG

Wenn natürliche Personen oder Personengemeinschaften bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an ein Unternehmen bzw. eine Körperschaft des öffentlichen und privaten Rechts erbringen, muss der leistungsempfangende Unternehmer bestimmte Daten in einer Mitteilung gemäß § 109a EStG (ähnlich einem Lohnzettel) an das Finanzamt übermitteln (und den sohin gemeldeten Honorarempfängern eine Kopie zusenden).

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

  • Aufsichtsräte und Verwaltungsräte
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Stiftungsvorstände
  • selbstständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • freie Dienstnehmer


Wann muss nicht gemeldet werden? Gibt es eine Bagatellgrenze?


Für Bagatellfälle kann die Mitteilung nach §109a EStG entfallen, wenn das Netto-Honorar (inkl. Reisekostenersätze) nicht mehr als 450 Euro für jede einzelne Leistung betragen hat und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 900 Euro geleistet wurden.

Mitteilung gemäß § 109b EStG (Auslandszahlungen)

Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug sind seit dem Jahr 2012 ebenfalls zu melden.

Welche Leistungen müssen hier gemeldet werden?

  • Selbständige Tätigkeiten, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit in Österreich erbracht wird. Die selbständigen Tätigkeiten sind in § 22 EStG geregelt. Darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Aufsichtsratsmitglieder und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

  • Vermittlungsleistungen die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen. Auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die "inländisches Vermögen" betreffen. Der Export von inländischem Umlaufvermögen löst jedoch keine Mitteilungspflicht aus (zB Vermittlungsprovisionen für Exportumsätze). Zu beachten ist aber, dass solche Provisionszahlungen an in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen sehr wohl von der Meldepflicht betroffen sind. Zum maßgeblichen Inlandsbezug bzw den seitens der Finanzverwaltung dazu erfolgten Klarstellungen verweisen wir auf unseren NL-Beitrag "PROVISIONEN | Doch keine Mitteilungspflicht gemäß § 109b Abs. 2 Z 2 EStG" vom 10.4.2012.

  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Auch hier ist eine Tätigkeit in Österreich vorausgesetzt. Dabei ist die Beratung von der Erbringung anderer Dienstleistungen abzugrenzen.


Mitteilungspflichtig sind alle oben genannten Leistungen, unabhängig davon, ob sie auch zu einem tatsächlichem Umsatz geführt haben.

Wann muss nicht gemeldet werden? Gibt es eine Bagatellgrenze?

Es hat keine Mitteilung gemäß § 109b EStG zu erfolgen, wenn

  • die Zahlungen pro Leistungserbringer im Ausland in einem Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigen, oder

  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (eine Abzugsteuer ist in § 99 EStG beispielsweise für eine selbständige Tätigkeit, Lizenzzahlungen, kaufmännische oder technische Beratung im Inland, Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung vorgesehen; die Meldepflicht entfällt allerdings nur dann, wenn tatsächlich ein Steuerabzug vorgenommen wurde) oder

  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt (dadurch sollen vor allem Zahlungen in Niedrigsteuerländer von der Mitteilungspflicht erfasst werden).

 

Gemeinsame Hinweise

Bis wann müssen die Mitteilungen nach § 109a und § 109b EStG erfolgen?
Die Meldung ist in elektronischer Form (über ELDA oder für Großübermittler auch über Statistik Austria) bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu übermitteln (Mitteilungen für das Kalenderjahr 2013 somit bis spätestens 28.2.2014). Hinsichtlich der meldepflichtigen Daten wird im Detail auf die amtlichen Formulare hingewiesen, die auf der BMF-Homepage abrufbar sind unter:


Was tun, wenn eine Mitteilungspflicht nach beiden Vorschriften besteht?
Liegen die Voraussetzungen sowohl für eine Mitteilung nach § 109a EStG als auch nach § 109b EStG vor, so ist nur eine Mitteilung gemäß § 109b EStG zu machen.

Welche Folgen hat eine Nichtabgabe?
Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des meldepflichtigen Betrages gerechnet werden (Finanzordnungswidrigkeit). Die Höchststrafe hiefür beträgt 20.000 EUR.

Was können wir für Sie tun?

Wir können Ihre Zahlungen bei Bedarf einem Quellensteuer- und Meldecheck unterziehen. Selbstverständlich können wir für Sie auch gerne die erforderlichen Mitteilungen nach § 109a EStG bzw. nach § 109b EStG auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch Frau Karin Greinstetter (Dw 5565) gerne zur Verfügung!