NEWS  |   |  

BILANZIERUNG | Achtung auf rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses!

Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. Abschlüsse zum 31.12.2013 sind daher bis 30.9.2014 offenzulegen. Lesen Sie hier, wie Sie durch fristgerechte und vollständige Einreichung Geldstrafen vermeiden! 
 

Die rechtlichen Grundlagen für die Offenlegung von Jahresabschlussdaten

In § 277 UGB wird angeordnet, dass die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss samt Lagebericht sowie gegebenenfalls auch den Corporate Governance-Bericht nach der Behandlung in der Haupt- bzw Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Gesellschaftssitzes einzureichen haben. Die Jahresabschlüsse sind grundsätzlich elektronisch einzureichen (Ausnahme/Bagatellregelung: Einreichung in Papierform bei Umsatzerlösen bis 70.000 EUR zulässig). 

Als „Kapitalgesellschaften“ gelten für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung auch unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert
(zB GmbH & Co KG), sodaß solche „kapitalistischen Personengesellschaften“ insbesondere auch die Publizitätspflichten zu beachten haben (§ 221 Abs 5 UGB). Der Umfang der einzureichenden Unterlagen orientiert sich an der in § 221 UGB definierten Größe der Kapitalgesellschaft, sodaß auch diese dem Firmenbuchgericht mitzuteilen ist (mittels speziellem Formblatt). 

Wird die Einreichung innerhalb der Offenlegungsfrist versäumt, so hat das Gericht Zwangsstrafen in Höhe von 700 EUR bis 3.600 EUR zu verhängen, und zwar ggfs auch mehrfach, wenn die Offenlegungspflichten nach je weiteren zwei Monaten noch immer nicht (vollständig) erfüllt sind. Gegen eine Zwangsstrafenverfügung können die jeweiligen Organe innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben.

Aufgrund der maßgeblichen Neunmonatsfrist sind Konzern- und Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2013 daher bis spätestens 30.9.2014 einzureichen. 

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über jene Unterlagen, die in Abhängigkeit der Größe der Kapitalgesellschaft an das Firmenbuch übermittelt werden müssen:

  

Einzureichende Unterlagen

Kleine GmbH

Mittelgroße GmbH

Große GmbH; Kleine u. mittelgroße AG

Große AG

Bilanz

      X*

      X*

      X

       X

GuV

 

      X*

      X

       X

Anhang + Anlagenspiegel

      X

      X

      X

       X

Lagebericht

 

      X

      X

       X

Bestätigungsvermerk

      X**

      X

      X

       X

Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss mit Vorschlag über die Ergebnisverwendung

 

 

      X***

       X

Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung

 

      X

      X

       X

Bericht des Aufsichtsrates

 

      X 

      X

       X

Nachweis über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses (im Amtsblatt zur Wiener Zeitung)

 

 

 

       X

Es besteht die Möglichkeit, alle Posten in vollen 1.000 EUR anzugeben.
 

* Verkürzung bzw Verdichtung möglich
** nur bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (kleine GmbH mit AR-Pflicht!)
*** gilt nur für Aktiengesellschaften

Gemäß § 280 UGB sind für verpflichtend aufzustellende Konzernabschlüsse Bilanz, GuV, Konzernanhang und Konzernlagebericht bzw zusätzlich das Cash-Flow-Statement und der Eigenkapitalspiegel dem Firmenbuch zu übermitteln.

In § 280a UGB ist weiters festgehalten, dass bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften der Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Hauptniederlassung, welche nach dem für sie maßgeblichen lokalen Recht erstellt, geprüft und offengelegt wurden, in deutscher Sprache offenzulegen hat.

Was können wir für Sie tun?

Gerne übernimmt ICON die elektronische Übermittlung Ihrer Jahres- und/oder Konzernabschlüsse an das Firmenbuch. Falls gewünscht, erledigen wir für Sie auch die Vorbereitung der einzureichenden Unterlagen (incl. zulässige Verkürzung bzw Verdichtung von Jahresabschlussdaten), die Ihnen sodann zur Durchsicht und Unterzeichnung übermittelt würden. Für unser Einschreiten benötigen wir ein von den gesetzlichen Vertretern unterfertigtes Antragsformular, welches uns zur Einreichung bevollmächtigt. Das diesbezügliche Formular würden wir Ihnen vorab zur Unterschrift übermitteln.
 

Für Rückfragen steht Ihnen <link internen link im aktuellen>Frau Mag. Barbara Hochreiter sowie auch die übrigen Mitarbeiter des ICON-WP-Teams gerne zur Verfügung. 


Nähere Informationen zu unserem Leistungsangebot betr. Firmenbucheinreichung finden Sie unter:
<link http: www.icon.at de leistungen angeboteicon elektronische-einreichnug-des-jahresabschlusses-zum-firmenbuch external-link-new-window externen link in neuem>Angebote@ICON - Firmenbucheinreichung