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PRIVATSTIFTUNGEN | Höhe der Zwischensteuer-Gutschriften ab 2011?

Tausch Hubert

Von einer Privatstiftung entrichtete "Zwischensteuern" sind im Falle späterer KESt-pflichtiger Zuwendungen wieder gutzuschreiben. Aufgrund der Steuersatzänderung im Jahr 2011 ist fraglich, in welcher Höhe die Zwischensteuergutschriften in den Folgejahren zustehen.

Bestimmte Einkünfte einer Privatstiftung unterliegen einer sog. "Zwischenbesteuerung" (§ 13 KStG). Im Veranlagungsjahr 2011 wurde der Zwischensteuersatz von zuvor 12,5% auf seither 25% angehoben (§ 22 Abs 2 KStG). Ergibt sich in einem Veranlagungsjahr ein Überhang der von der Privatstiftung getätigten KESt-pflichtigen Zuwendungen über die Zwischensteuer-Bemessungsgrundlage, so führt dies im Veranlagungswege zu einer Gutschrift bis maximal zur Höhe der in den Vorjahren entrichteten Zwischensteuern (die auch in einem entsprechenden Evidenzkonto zu dokumentieren sind). Die Gutschrift berechnet sich grundsätzlich mit dem gleichen Prozentsatz, der auch bei der seinerzeit entrichteten Zwischensteuer zur Anwendung kam (§ 24 Abs 5 KStG). Dementsprechend werden auch in den Körperschaftsteuerbescheiden einer Privatstiftung seit 2011 die entrichteten Zwischensteuern getrennt ausgewiesen:

  • Zwischensteuer, die mit 12,5% festgesetzt wurde (bis Veranlagung 2010), sowie
  • Zwischensteuer, die mit 25% festgesetzt wurde (ab Veranlagung 2011)

Stehen für eine festzusetzende Gutschrift nun sowohl Zwischensteuern, die mit 12,5% als auch solche, die mit 25% festgesetzt wurden, zur Verfügung, stellt sich die Frage, welche Zwischensteuern zuerst zu verrechnen sind? Oder anders ausgedrückt: Welcher Steuersatz ist für die Gutschriftsberechnung anzuwenden? Der je nach getroffener Vorgangsweise resultierende Unterschied sei durch folgendes Beispiel vor Augen geführt:

Entrichtete Zwischensteuern:
Zwischensteuer bis 2010 (12,5% der Bemessungsgrundlage)       100.000 EUR
Zwischensteuer ab 2011 (25% der Bemessungsgrundlage)            50.000 EUR

Veranlagung 2013:   
Zwischensteuerpflichtige Einkünfte                        30.000 EUR
abzgl. KESt-pflichtige Zuwendungen                   110.000 EUR
Bemessungsgrundlage somit                            -80.000 EUR

Gutschrift 2013: Da sowohl entrichtete Zwischensteuern aus den Jahren bis 2010 als auch aus den Veranlagungsjahren ab 2011 zur Verfügung stehen, stellt sich für die Berechnung der Gutschrift die Frage, welcher Prozentsatz anzuwenden ist. Die Gutschrift 2013 beträgt im Beispielsfall entweder 20.000 EUR (bei Steuersatz 25%) oder 10.000 EUR (bei Steuersatz 12,5%).

Welche Zwischensteuern nun tatsächlich (vorrangig) zu verrechnen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Literatur wird daher mitunter von einem Wahlrecht des Steuerpflichtigen ausgegangen. Die Finanzverwaltung vertritt demgegenüber in den Körperschaftsteuerrichtlinien die Auffassung, dass vorrangig die mit 12,5% festgesetzte und entrichtete Zwischensteuer zu verrechnen sei (Rz 1574 KStR 2013), woraus eine entsprechend niedrigere Gutschrift resultiert.

Für Rückfragen bzw auch für die Unterstützung in konkreten Fällen stehen Ihnen die Verfasser ebenso wie die übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung!