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KRAFTFAHRZEUGSTEUER | Neue Steuersätze ab 1.3.2014

Platzer Günther  |  Preining Johanna

Mit dem AbgÄG 2014 wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert, wobei die Erhöhung der Steuersätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen und Krafträdern bereits ab 1.3.2014 wirksam wurde.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde eine Vielzahl von Steuern und Abgaben geändert (erhöht), worüber wir Sie bereits mehrfach informiert haben (einen guten Gesamtüberblick gibt etwa unser NL-Beitrag vom 3.2.2014: "AbgÄG 2014 | Steuerbelastungen bereits ab 1.3.2014").

Im Rahmen des AbgÄG 2014 kam es ua auch zu einer Novellierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG), wobei die Kfz-Steuer für bestimmte Kraftfahrzeuge nunmehr einer von der Kilowattleistung des Verbrennungsmotors abhängigen Staffelung unterliegt (und damit zugleich spürbar erhöht wurde). Nachfolgend informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen (neue Steuersätze gemäß § 5 KfzStG):
 
a)    Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen

bis zum 28. Februar 2014:

  • Je Kilowatt der Bemessungsgrundlage 0,60 Euro pro Monat, mindestens jedoch 6 Euro

ab 1. März 2014:

  • für die ersten 66 Kilowatt der Bemessungsgrundlage je Kilowatt: 0,682 Euro pro Monat,
  • für die weiteren 20 Kilowatt der Bemessungsgrundlage je Kilowatt: 0,762 Euro pro Monat,
  • für die darüber hinausgehenden Kilowatt der Bemessungsgrundlage je Kilowatt: 0,825 Euro pro Monat,

mindestens jedoch 6,82 Euro.


b)    Krafträder

  • bis zum 28. Februar 2014: 0,0242 Euro
  • ab 1. März 2014: 0,0275 Euro


Die neuen Steuersätze je Monat für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen sind bereits für Zeiträume nach dem 28.2.2014 anzuwenden (§ 11 Abs 1 Z 8 KfzStG) und wirken sich daher schon in der Steuerzahlung für das erste Quartal 2014 aus (Fälligkeit 15.5.2014).

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie die übrigen Mitarbeiter des ICON-USt-Teams gerne zur Verfügung!