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DEUTSCHLAND | Neues Urteil zur Auslandsverlustverwertung

Der BFH hat sich am 5.2.2014 neuerlich zur Frage geäußert, wann ausländische Betriebsstättenverluste „final“ und demnach im Inland verwertbar sind. Erfahren Sie hier, worauf es ankommt und welche Bedeutung das Urteil des deutschen Höchstgerichts ev. auch für andere EU-Staaten bzw auch Österreich haben könnte.

Mit Revisionsurteil vom 5. Februar 2014 (I R 48/11) hat der deutsche Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung (BFH vom 9. Juni 2010, I R 107/09) bestätigt, wonach eine Nutzung von ausländischen Betriebsstättenverlusten nur ausnahmsweise aus tatsächlichen Gründen in Betracht kommt. Neu ist hingegen, dass die hiefür erforderliche Endgültigkeit („Finalität“) auch dann angenommen wird, wenn der Verlustabzug im Quellenstaat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte.  

Was ist der Hintergrund?

Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Befreiungsmethode vorsieht, dürfen ausländische Betriebsstättenverluste nach deutscher Rechtslage – anders als in Österreich - nicht abgezogen werden, sondern sind ebenso wie Betriebsstättengewinne aus der inländischen Besteuerungsgrundlage zu eliminieren. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt diese Vorgangsweise auch nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot. Im Ausland erzielte Betriebsstättenverluste sind in Deutschland ausnahmsweise nur dann abzugsfähig, wenn diese aus tatsächlichen Gründen „final“, also gleichsam endgültig, sind.

In Österreich sind demgegenüber die im Ausland nicht berücksichtigten Verluste im Rahmen der inländischen Gewinnermittlung gemäß § 2 Abs 8 EStG grundsätzlich anzusetzen (eine ähnliche temporäre Auslandsverlustverwertungsregelung findet sich in § 9 Abs 6 Z 6 KStG auch für Auslandsgruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung). Allerdings sind Auslandsverluste hierzulande in jenem Steuerjahr, in dem sie im betreffenden Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden (könnten), wiederum nachzuversteuern.

Wann sind Betriebsstättenverluste final?

Die Verluste müssen „final“, dh im Betriebsstätten- bzw Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen mehr verwertbar sein. Eine derartige „Finalität“ nimmt der BFH an, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können. Als Anwendungsfall für eine solche „Nichtverwertbarkeit“ hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 9.6.2010 explizit die Aufgabe oder Veräußerung von Betriebsstätten genannt.

Im aktuellen Urteil vom 5.2.2014 stellt der BFH nunmehr klar, dass „Finalität“ auch dann gegeben ist, wenn der Abzug der Verluste im Quellenstaat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte.

Was war der zugrundeliegende Sachverhalt?

Eine deutsche GmbH unterhielt eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte) in Belgien. Mit Kaufvertrag vom 12.11.1998 veräußerte sie das Betriebsvermögen ihrer belgischen Zweigniederlassung (rückwirkend zum 31.8.1998) an eine belgische Konzerngesellschaft. Das deutsche Finanzamt lehnte die Verlustberücksichtigung für die ehemalige belgische Betriebsstätte im Streitjahr 1999 ab. Das FG Niedersachsen gab hingegen der Klage gegen den entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1999 mit Urteil vom 16.6.2011, 6 K 445/09 – gestützt auf die „Finalität“ der Verluste – statt (siehe dazu unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news external-link-new-window externen link in neuem>„DEUTSCHLAND – Wann sind ausländische Betriebsstättenverluste „final“ vom 5.3.2012). Und schließlich hat nunmehr auch der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Was sind die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 5. Februar 2014?

Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (insbesondere EuGH-Urteile vom 21.2.2013, A Oy, C-123/11, und vom 7.11.2013, K, C-322/11) bestätigte der BFH zunächst die aus unionsrechtlichen Gründen gebotene Notwendigkeit einer Abzugsmöglichkeit von EU-Auslandsverlusten in Deutschland für Sachverhalte, in welchen die Betriebsstättenverluste aus tatsächlichen Gründen im Quellenstaat nicht (mehr) berücksichtigt werden können. Die „finale“ Nichtverwertbarkeit der Auslandsverluste im Betriebsstättenstaat sei nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz zum belgischen Steuerrecht vom Steuerpflichtigen nachgewiesen worden. Das deutsche Abgabenrecht biete die verfahrensrechtliche Handhabe für eine rückwirkende Korrektur der Verlustberücksichtigung für den Fall, daß sich die nach belgischem Recht theoretisch nicht völlig ausgeschlossene (aber eher unwahrscheinliche) spätere Verlustnutzung, etwa durch Wiedereröffnung einer neuen Betriebsstätte im Verlustvortragsland, ergeben sollte.

Die nach belgischem Steuerrecht rechtlich bestehende abstrakte Möglichkeit einer künftigen Verlustnutzung genüge nicht, um eine „Finalität“ der Verluste im unionsrechtlichen Sinne auszuschließen. Jedenfalls habe dies dann zu gelten, wenn eine solche Möglichkeit nur „auf dem Papier steht“ und keinen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten aufweist und deswegen aus tatsächlichen Gründen so gut wie ausgeschlossen ist.

Der festgestellte Sachverhalt biete auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich durch den Verkauf ihrer belgischen Betriebsstätte „willkürlich“ in die steuerlich günstige Situation „finaler“ Verluste begeben habe. Der Betriebsstättenverkauf erfolgte im Rahmen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit aus betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit heraus.  

Was ist die Conclusio der Rechtsprechung des deutschen BFH?

Das deutsche Höchstgericht hat bestätigt, dass ausländische Betriebsstättenverluste in Deutschland grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Auslandsbetriebsstätte tatsächlich aufgegeben oder veräußert wurde, nicht hingegen, wenn ein Verlustvortrag im Tätigkeitsstaat aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) zulässig ist. Die abstrakte Möglichkeit einer künftigen Verlustnutzung – beispielsweise durch Wiedereröffnung einer neuen Betriebsstätte im jeweiligen Land - reicht für den Ausschluss der geforderten „Finalität“ der Auslandsverluste nicht aus. Kommt es im Quellenstaat wider Erwarten dennoch zu einer Verlustberücksichtigung, so müsste in Deutschland auf Basis der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten die erfolgte Verlustverwertung korrigiert werden.

In Österreich wurde diese Thematik durch § 2 Abs 8 EStG grundsätzlich zu Gunsten des Steuerpflichtigen geregelt, wonach ausländische Verluste aus Betriebsstätten etc immer dann im Inland steuerwirksam sind, solange sie im Ausland - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht berücksichtigt werden können. Die oa BFH-Rechtsprechung hat aber insofern auch für Österreich Bedeutung, als die sofortige Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus Betriebsstätten sowie auch von Gruppenmitgliedern (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG) mit dem Stabilitätsgesetz 2012 eingeschränkt wurde. Wie in anderen EU-Mitgliedstaaten, sollte grundsätzlich auch für Österreich gelten, dass „finale“ Verluste letztlich im Inland wirksam werden können.

Für weitere Fragen zu den Möglichkeiten und Grenzen einer ausnahmsweisen Verwertung von Auslandsverlusten im Inland stehen Ihnen der Verfasser sowie die übrigen Berater der ICON gerne zur Verfügung!