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SAUDI-ARABIEN | Änderungen im Ertragsteuerrecht

Rammer Simon  |  Schopper Franz

Mittels Ministerialerlass wurden am 19.3.2014 mehrere Artikel der Durchführungsbestimmungen zum saudi-arabischen Einkommensteuergesetz abgeändert. Wir haben die wichtigsten Änderungen hier für Sie zusammengefasst.

Änderungen bei Quellensteuern auf Zahlungen an non-residents

Zahlungen für „technical services“ und „international telecommunication services“ an nicht in Saudi-Arabien ansässige verbundene Unternehmen bzw. Stammhäuser unterliegen zukünftig einer Quellenbesteuerung in Höhe von 15 %. Derartige Zahlungen an nicht verbundene Unternehmen werden hingegen einer Quellensteuer von 5 % unterworfen.

Verrechnungspreise

In Artikel 10 Abs. 11 wurde ergänzt, dass die saudi-arabische Steuerverwaltung zeitnah Transfer Pricing Rules zur Bestimmung von fremdüblichen Preisen bei konzerninternen Transaktionen erlassen wird, welche im Einklang mit internationalen Standards stehen. 

Informationspflichten

Mit Hinblick auf die Informationspflichten gemäß Artikel 61 des Einkommensteuergesetzes wurden folgende Klarstellungen bzw. Anpassungen vorgenommen:

Jede natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, die Informationspflichten des Artikels 61 des Einkommensteuergesetzes zu erfüllen. Darüber hinaus kann die Steuerverwaltung zusätzliche Unterlagen verlangen, die für die korrekte Anwendung des Steuergesetzes bzw bestehender Doppelbesteuerungsabkommen von Relevanz sind. Zu diesem Zwecke kann die Steuerverwaltung auch Unterstützung von Exekutivbehörden anfordern.  

Die durch den neuen Ministerialerlass (Ministerial Resolution No. 1776) beschlossenen Änderungen traten bereits am 19. März 2014 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt auf alle nicht abgeschlossenen Rechts- und Berufungsfälle anwendbar.

Was können wir für Sie tun?

Wir haben langjährige Erfahrung mit Steuerfragen insbesondere auch in Saudi-Arabien. Für Rückfragen bzw. Fragen zur konkreten Steuerpflicht in Saudi-Arabien stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!