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UMSATZSTEUER | Nachbesserung der Betrugsbekämpfungsverordnung

Mit 1.1.2014 wurde das Reverse Charge im Verordnungswege auf Lieferungen bestimmter Wirtschaftsgüter ausgedehnt, darunter auch für Metalle. Nunmehr dürfen Metalllieferungen unter 5.000 EUR auch weiterhin mit USt fakturiert werden.

Über die seit Jahresbeginn verpflichtend anzuwendende „Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung“ (UStBBKV) und die damit einhergehende Ausweitung der unter das Reverse Charge fallenden Umsätze haben wir Sie bereits mit unserem <link http: www.icon.at de publikationen news external-link-new-window externen link in neuem>Newsletter-Beitrag vom 3.12.2013 „UMSATZSTEUER – Betrugsbekämpfungsverordnung bereits ab 1.1.2014 in Kraft!“ informiert. Mit „Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung“ vom 3.6.2014 (BGBl. II Nr. 120/2014) wurde nunmehr ein Anwendungswahlrecht hinsichtlich der Lieferungen von Metallen normiert, und zwar mit Rückwirkung ab 1.1.2014. Die Änderung soll eine Erleichterung bei der praktischen Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens bringen:

Konkret wurde § 2 Z 4 UStBBKV neu strukturiert bzw in eine lit. a und lit. b unterteilt. In diesem neuen Passus (lit. b) wird nunmehr ein Anwendungswahlrecht für das Reverse Charge eingeräumt, welches es dem liefernden Unternehmer erlaubt, auch weiterhin mit österreichischer Umsatzsteuer abzurechnen, obwohl die fakturierten Metalle unter die normierte Kombinierte Nomenklatur der UStBBKV fallen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Rechnungsbetrag unter EUR 5.000,00 (netto).

Es handelt sich hiebei um eine KANN-Bestimmung und daher um ein Wahlrecht. Demgemäß ist es natürlich auch möglich, Rechnungen mit einem Entgelt unter EUR 5.000,00 nach der Grundregel, also netto im Reverse Charge-Verfahren, zu fakturieren.

  • Beispiel

    Ein Unternehmer kauft in einem Baumarkt eine größere Menge Eisendraht im Gesamtnettowert von EUR 3.000,00 ein und verlangt an der Kassa eine Rechnung, die seinen Namen und seine Firmenanschrift enthält. Er erhält daraufhin eine Rechnung mit 20% Umsatzsteuer.
  • Lösung

    Bei den gekauften Waren handelt es sich um Erzeugnisse im Sinne der Position 7217 der Kombinierten Nomenklatur. Dementsprechend ist die UStBBKV anzuwenden. Vor der Neuregelung hätte der einkaufende Unternehmer seit 1.1.2014 kein Recht auf Vorsteuerabzug gehabt, weil das Reverse Charge verpflichtend anzuwenden war. Seit 3.6.2014 (bzw rückwirkend zum 1.1.2014) ist der Vorsteuerabzug nicht (mehr) zu versagen, zumal die Entgeltsgrenze von EUR 5.000,00 nicht überschritten wurde. Der Vorsteuerabzug steht somit zu, wenn die formalen Rechnungskriterien des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG eingehalten wurden. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG muss die Rechnung zudem auch nicht die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten, da der Rechnungsbetrag unter EUR 10.000,00 liegt.

Für weitere Fragen stehen Ihnen der Verfasser bzw die übrigen <link internal-link internen link im aktuellen>Umsatzsteuer-Experten der ICON gerne zur Verfügung!