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LOHNSTEUER | Keine steuerfreie Erschwerniszulage für Lagerarbeit!

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes haben Lagerarbeiter zwar schwere Lasten zu tragen, eine Lohnsteuerbefreiung für diesbezügliche Zulagen stehe jedoch nicht zu.

Die gesetzliche Regelung

Gemäß § 68 Abs. 1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis zu einem Höchstbetrag von 360 EUR pro Monat steuerfrei. 

Das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass im Falle von Lagerarbeitern im Lebensmittelhandel keine außerordentliche Erschwernis vorliegt, welche die Steuerfreiheit einer Zulage rechtfertigen würde (VwGH 30.1.2014, 2011/15/0040).

Im Anlassfall hatte ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels an seine Lagerarbeiter eine Zulage in Höhe von 0,60 EUR pro Stunde gewährt und steuerfrei ausbezahlt, wobei diese Regelung auch in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit einer Erschwerniszulage erfüllt sein:

  • es muss im Vergleich zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis vorliegen, wobei der Vergleich innerhalb der jeweiligen Berufssparte gezogen werden muss;

  • es muss sich um eine Zulage neben dem Grundlohn handeln;
     

Der Gerichtshof hat im Anlassfall zwar anerkannt, dass die Arbeiter schwere Lasten bewegen müssen, jedoch resultiert aus der Gesamtbetrachtung der Richter, dass die Tätigkeit der Lagerarbeiter im Vergleich mit anderen Lagerarbeitern derselben Branche keine außerordentliche Erschwernis darstellt.

Darüber hinaus hatten die Höchstrichter als Indiz für eine unzureichende Erschwernis gewertet, dass nach dem maßgeblichen Kollektivvertrag zwar eine Erschwerniszulage für Kühlhausmitarbeiter, nicht hingegen für Lagerarbeiter vorgesehen war.
 

Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen der Verfasser gerne zur  Verfügung!