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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Erlass zum "wirtschaftlichen Arbeitgeber"

Nachdem der VwGH im Vorjahr nicht den Personalüberlasser sondern den Beschäftiger als „Arbeitgeber“ im Sinne der DBA angesehen hatte, hat das BMF die daraus resultierenden wesentlichen Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen nunmehr in einem neuen Erlass geregelt. 

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs

Der Verwaltungsgerichtshof hatte bekanntlich mit Erkenntnis VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031, entschieden, dass der Begriff „Arbeitgeber“ im Rahmen der 183-Tage-Regel von Doppelbesteuerungsabkommen (Art 15 Abs 2 OECD-MA) im Sinne eines „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ zu verstehen ist und demgemäß im Falle einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung (Gestellung) die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft (sofort) dem im Tätigkeitsstaat ansässigen Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zukommt. 

Über diese höchstgerichtliche Entscheidung sowie die damit verbundenen Auswirkungen und Zweifelsfragen haben wir Sie bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt etwa unseren <link http: www.icon.at de publikationen news external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 17.5.2014 "AUSLANDSENTSENDUNGEN | Neues zur 183-Tage-Regel").

 

 

Der neue Erlass des Finanzministeriums

Das österreichische BMF hat nunmehr mit Erlass vom 12.6.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, zum Thema „Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen“ auf das oa VwGH-Erkenntnis reagiert:

Kern des neuen Erlasses ist eine Bindung an die Qualifikation im Ausland, wenn der ausländische Staat bei einer Arbeitskräfteüberlassung einen wirtschaftlichen Arbeitgeber annimmt und demgemäß ab dem ersten Einsatztag – unabhängig von der 183 Tage-Frist – besteuert. Die Bindung besteht darin, dass Österreich in diesen Fällen ab dem ersten Einsatztag die Einkünfte steuerfrei stellt, wenn die Besteuerung aufgrund des wirtschaftlichen Arbeitgebers mit einem ausländischen Besteuerungsnachweis dokumentiert wird.

Insbesondere für Besteuerungsfälle mit ausländischem Beschäftiger (sog. „Outbound-Fälle“) ist der Erlass daher zu begrüßen, zumal Qualifikationskonflikte, die bisher nur in einem aufwendigen Verständigungsverfahren zu lösen waren, nunmehr von vornherein vermeidbar sind. 

Dementsprechend nimmt in Besteuerungsfällen mit inländischem Beschäftiger (sog. „Inbound-Fälle“) auch Österreich sein Besteuerungsrecht bereits ab dem ersten Einsatztag wahr.  
  

 

Handlungsbedarf

Im Lichte des neuen Erlasses ist eine Überprüfung grenzüberschreitender Entsendungsfälle empfehlenswert. Für Outbound-Entsendungen insbesondere:

  • Prüfung der vertraglichen Grundlage des Tätigwerdens
  • Neubeurteilung der Steuerpflicht anhand des Erlasses
  • Überprüfung der betr. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ob Österreich mit dem anderen Staat die Befreiungsmethode vereinbart hat und ob der andere Staat dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff folgt
  • Vorliegen eines ausländischen Besteuerungsnachweises als Voraussetzung für die Steuerfreistellung im Inland
     

Der neue BMF-Erlass enthält teilweise relativ komplexe Regelungen und Ausnahmefälle (z.B. im Verhältnis zu Deutschland). In einem unserer nächsten Newsletter werden wir Sie im Detail über die Interpretation und die Konsequenzen des Erlasses informieren.   

  • <link https: findok.bmf.gv.at external-link-new-window externen link in neuem>Der Erlass ist im Volltext auf der Homepage des BMF (FINDOK) abrufbar.


Falls Sie in dieser komplexen Materie Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie bitte gerne den Verfasser sowie auch die übrigen auf <link http: www.icon.at de leistungen auslandsentsendungen external-link-new-window externen link in neuem>Auslandsentsendungen spezialisierten Mitarbeiter der ICON!