NEWS  |   |  

VORSTEUERERSTATTUNG | EU-Antragsfrist endet am 30.9.2014!

Die Vergütung von EU-Vorsteuern aus dem Jahr 2013 ist bis spätestens 30.9.2014 elektronisch zu beantragen. Wir sagen Ihnen, wie’s geht und bieten Ihnen auch eine kostenlose Infobroschüre an!  

Allgemeine Hinweise 

Mit unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Mit der Fallfrist gehen die Ansprüche verloren!“ vom 20.5.2014 hatten wir Sie bereits über die Vorsteuererstattungsverfahren für das Jahr 2013 in Drittländern (Frist bereits abgelaufen am 30.6.2014) sowie für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Antragsfrist noch bis 30.9.2014) informiert. Nachfolgend finden Sie noch einige Tipps und Hinweise zu den bis Ende September möglichen EU-Rückerstattungsverfahren: 

Stolpersteine bei der Vorsteuererstattung

1. Wird das richtige Verfahren verwendet?

Die Praxis zeigt, dass viele Unternehmer einen Vergütungsantrag stellen, obwohl eigentlich ein Registrierungstatbestand erfüllt wurde und somit Veranlagungspflicht besteht.  Soferne sich ein Unternehmer im falschen Verfahren befindet, werden Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt.

Ein Vergütungsantrag kann/muss gestellt werden, soferne ein Unternehmer im Erstattungsstaat

- keine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze ausführt oder
- nur steuerpflichtige Umsätze ausführt, für die ein Reverse Charge-Verfahren anwendbar ist und
- keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt hat und auch
- keine Steuerschuld selbst zu übernehmen hat.

2. Wurde die Umsatzsteuer tatsächlich geschuldet?

Da nur eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug rechtfertigt, sollten Eingangsrechnungen von ausländischen Leistungserbringern nicht unkritisch akzeptiert werden. Es gibt nämlich in der Praxis immer wieder Zweifelsfragen bei der Bestimmung des Leistungsortes für einzelne Leistungsarten. 

3. Ausschlussfrist: 30.09.2014

Nach Ablauf dieser Frist ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, ausländische Vorsteuern aus dem Jahr 2013 geltend zu machen. Die Frist ist nämlich nicht verlängerbar. Rückerstattungsanträge sind für jeden EU-Mitgliedstaat gesondert zu stellen und über „FinanzOnline“ in Österreich einzureichen. Voraussetzung ist ein Mindestvergütungsbetrag von EUR 400,00 für Quartalsanträge bzw EUR 50,00 für Jahresanträge. Ein Erstattungsantrag gilt erst dann als vorgelegt, wenn sämtliche Pflichtangaben gemacht wurden und eine Aufschlüsselung der erworbenen Leistungen nach Kennziffern erfolgt ist. Zudem sind Rechnungskopien dem Antrag elektronisch anzuhängen, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens EUR 1.000,00 (bzw bei Kraftstoffrechnungen EUR 250,00) beträgt. Bedenken Sie dies im Sinne einer vollständigen und rechtzeitigen Antragstellung!

 

Was können wir für Sie tun?

Senden Sie bitte Ihre Antragsunterlagen ehestmöglich an Frau Bettina Gföllner, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz (<link>bettina.gfoellner@icon.at; Tel. 0732/69412-2042). Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs des Rückerstattungsverfahrens sollten Ihre vollständigen Unterlagen bis spätestens 12.9.2014 bei uns einlangen.

Frau Gföllner sowie auch unsere übrigen Umsatzsteuerexperten helfen Ihnen auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens und der Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Anträge zu haben. 

Aktualisierte ICON-Broschüre (Stand 1.5.2014)

Einen Überblick über die Vorsteuererstattung in den 28 EU-Mitgliedstaaten (sowie drei weiteren Ländern) bietet Ihnen auch unsere aktualisierte <link internal-link internen link im aktuellen>Broschüre „Isolierte Vorsteuererstattung in Europa“, die wir Ihnen gerne kostenlos übermitteln.