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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Änderungen durch neuen BMF-Erlass

Als Reaktion auf zwei VwGH-Erkenntnisse des Vorjahres hat das BMF am 12.6.2014 einen Erlass zur künftig geänderten steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungen veröffentlicht. HUMMER/WASER gehen in einem zweiteiligen Aufsatz in der Zeitschrift PVP im Detail auf die Neuerungen ein.

Im Rahmen unseres Newsletters hatten wir Sie bereits mehrfach über die wesentlich geänderte Verwaltungspraxis für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung informiert (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AUSLANDSENTSENDUNGEN – Erlass zum wirtschaftlichen Arbeitgeber“ vom 11.7.2014). Hier nochmals die Highlights des neuen Erlasses im Überblick:

  • In Fällen einer passiven Arbeitskräfteüberlassung kann es aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen zu einem Arbeitgeberwechsel kommen (gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. a OECD-MA).
  • Outbound-Fälle: Bei Entsendungen von Österreich ins Ausland von nicht mehr als 183 Tagen ist in DBA-Fällen zur Steuerfreistellung bzw. –anrechnung in Österreich ein ausländischer Besteuerungsnachweis erforderlich, der die Zugrundelegung des „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ dokumentiert.
  • Inbound-Fälle: Das österreichische Besteuerungsrecht für Entsendungen aus dem Ausland nach Österreich kommt bereits bei Arbeitskräfteüberlassungen innerhalb der 183-Tage-Frist zum Tragen. Dabei ist entweder ein freiwilliger Lohnsteuerabzug oder ein Steuerabzug in Höhe von 20% gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vorzunehmen. Wenn kein freiwilliger Lohnsteuerabzug erfolgt, können nicht-lohnsteuerpflichtige Bestandteile wie Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag aus der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ausgeschieden werden.
  • DBA Deutschland-Österreich: Diesfalls ist für die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung die Sonderbestimmung (183-Tage-Regel) in Art. 15 Abs. 3 DBA Deutschland-Österreich zu beachten. In allen anderen Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung ist prinzipiell die durch die VwGH-Rechtsprechung neu geschaffene Rechtslage maßgeblich. Dies gilt  in Outbound-Fällen aufgrund eines deutschen BMF-Schreibens erst ab einer Entsendedauer von drei Monaten.
  •   Offene Fragen: Im Detail sind noch einige Fragen offen, so etwa: Wann muss der Besteuerungsnachweis vorliegen? Wie ist mit Rückerstattungsanträgen umzugehen? Wann ist ein Verfahren noch offen und gelten daher die Ausnahmeregelungen des Erlasses? 
     

Unsere beiden ua Fachexperten gehen in einer zweiteiligen Artikelserie in der ZeitschriftPersonalverrechnung für die Praxis“ (PVP) zum Thema „Grenzüberschreitende (Konzern-)Arbeitskräfteüberlassung: Neue Sonderregeln und mehr Bürokratie“ auf die wesentlichen Neuerungen ein. <link file:2593 download herunterladen der datei>Hier geht’s zu Teil 1.