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VERRECHNUNGSPREISE | Mitwirkungspflicht bei der VP-Methodenwahl

Trotz erhöhter Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten darf dem Steuerpflichtigen nicht Unmögliches oder Unerhebliches abverlangt werden. Eine aktuelle BFG-Entscheidung zeigt der Finanzbehörde die zu beachtenden Grenzen sowie die amtswegige Ermittlungspflicht bezüglich der richtigen Verrechnungspreismethode auf.

 

Sachverhalt

 

Gegenstand eines Betriebsprüfungsfalls waren „Management Fees“, welche einer österreichischen Konzerngesellschaft in Rechnung gestellt wurden.

 

Konkret haben ausländische Konzerngesellschaften in den Niederlanden und der Schweiz Geschäftsführerleistungen nach Tagsätzen für Unternehmensberater verrechnet (Preisvergleichsmethode) und dabei auch jährliche Kostensteigerungen dieser Tagsätze berücksichtigt.

   

Nichtanerkennung durch die Abgabenbehörde

 

Die teilweise Nichtanerkennung wurde damit begründet, dass die österreichische Gesellschaft ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht iS § 138 BAO nicht entsprochen hätte. Insbesondere seien die Lohnkonten der betreffenden holländischen Geschäftsführer nicht offengelegt worden. Die jährliche Steigerung der Stundensätze wurde mit dem Argument abgelehnt, dass es sich dabei um konstruierte Tagsätze handelte, zumal diese fast exakt jenen Beträgen entsprachen, welche bisher pauschal verrechnet worden waren. Es kam sonach zu einer Schätzung auf Basis des Tagsatzes des erstgeprüften Jahres. Die Verrechnungen für zwei Personen wurden gänzlich versagt, da diese auch für die Schweizer Konzerngesellschaft tätig waren und diese ebenfalls Management Fees an die österreichische Gesellschaft verrechnete.

 

 

Bescheidaufhebung durch das Bundesfinanzgericht (BFG 11.7.2014, RV/7101486/2012)

 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) konnte im vorliegenden Fall hingegen keine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht erkennen: Die Nichtvorlage der Lohnkonten stützte die Gesellschaft darauf, dass diese Unterlagen für die Beurteilung der Angemessenheit im Rahmen der hier angewandten Preisvergleichsmethode nicht notwendig seien. Denn bei dieser Methode ginge es um die Vergleichbarkeit von Drittvergleichswerten. Die Anwendung der Preisvergleichsmethode wurde seitens der Abgabenbehörde nicht bezweifelt. Vielmehr wurde die Nichtanerkennung der Managementaufwendungen auf die Nichtvorlage der Gehaltskosten und deren konstruierten Anschein gestützt.

 

Nach Ansicht des BFG seien die behördlich getroffenen Feststellungen nicht ausreichend, um die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise zu verneinen. Vielmehr hätte die Finanzverwaltung im ersten Schritt prüfen müssen, ob die angewandte Preisvergleichsmethode die am besten geeignete Methode ist. In einem weiteren Schritt hätte die Behörde sodann die Drittvergleichswerte überprüfen müssen. Schließlich hätte auch überprüft werden müssen, ob es tatsächlich zu den vermuteten Doppelverrechnungen kam und ob entsprechende Zeitaufzeichnungen vorlagen.

 

Das BFG hat den Bescheid der Abgabenbehörde aufgehoben und an die erste Instanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen.      

 

 

Würdigung und Schlussfolgerungen

 

Auch im Rahmen einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten iS § 138 BAO sind Zumutbarkeitsgrenzen zu beachten, sodass vom Abgabenpflichtigen nichts Unmögliches oder für das Abgabenverfahren Unerhebliches verlangt werden darf (vgl Rz 1121 EStR). Im Betriebsprüfungsfall hat die Abgabenbehörde jedoch im Rahmen der grundsätzlich anerkannten Preisvergleichsmethode die hiefür unerheblichen Lohnkonten verlangt!

 

Das Erkenntnis betont, dass die Außenprüfung angehalten ist, zunächst den Sachverhalt und die Methodenwahl und erst in weiterer Folge die Angemessenheit der Höhe nach zu prüfen. Die Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen kann nur dort abverlangt werden, wo die Beibringung von Unterlagen für die Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist. Im konkreten Fall waren die angeforderten Lohnkonten aber nicht notwendig, zumal die angewandte Preisvergleichsmethode als zulässig erachtet wurde. Im Rahmen dieser Methode hätte vielmehr eine Überprüfung der Drittvergleichswerte erfolgen müssen.

 

Das BFG hat sich – mangels Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation - im gegenständlichen Erkenntnis nicht mit der Zulässigkeit der Preisvergleichsmethode für  Beratungsleistungen von Geschäftsführern auseinander gesetzt. Unseres Erachtens ist die Preisvergleichsmethode – wenngleich die grundsätzlich präferierte Methode – in Zusammenhang mit Beratungsleistungen durchaus kritisch zu sehen. Denn das Funktions- und Risikoprofil eines hauptberuflich tätigen Unternehmensberaters kann wohl nur in Ausnahmefällen mit jenem eines Geschäftsführers, der die fraglichen Leistungen im Regelfall lediglich als Nebenleistungen erbringen wird, verglichen werden. Dienstleistungen werden daher gewöhnlich nach der Kostenaufschlagsmethode vergütet, wobei nach den Verrechnungspreisrichtlinien im Einzelfall dann ein Gewinnaufschlag unterbleiben kann, wenn es sich um bloße Nebenleistungen handelt (Rz 80 VPR 2010).

 

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Für konkrete Fragen im Einzelfall steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung!