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UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Viel Neues auch in der Herbstlegistik!

Heuer geht’s wirklich Schlag auf Schlag: Das AbgÄG 2014 vom Frühjahr ist noch kaum verdaut, und schon finden sich weitere Gesetzesänderungen „in der Pipeline“, die wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensbesteuerung haben werden. Der nachfolgende Überblick soll Ihnen Orientierung verschaffen.

 

 

1. Abgabenänderungsgesetz 2014

 

Über das für die Unternehmens- und Konzernbesteuerung teils erhebliche, mitunter auch verfassungsrechtlich bedenkliche Verschlechterungen bringende AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13), welches überwiegend mit Wirkung ab 1.3.2014 in Kraft getreten ist, haben wir Sie bereits umfassend informiert. Beginnend mit unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>Newsletter-Beitrag vom 3.2.2014 „AbgÄG 2014 – Steuerbelastungen bereits ab 1.3.2014!“ haben wir im Laufe des Jahres eine Reihe von weiteren Beiträgen verfasst, die Sie auf unserer Homepage <link http: www.icon.at de publikationen news external-link-new-window externen link in neuem>hier gerne nochmals nachlesen können.

 

Budgetbegleitgesetz 2014

 

Auch das BBG 2014 (BGBl I 2014/40) brachte in seinem abgabenrechtlichen Teil wesentliche Neuerungen für die Unternehmensbesteuerung, wobei hier zunächst auf die Umsetzung des EU-Mehrwertsteuerpakets und die damit einhergehenden geänderten Leistungsortregelungen hinzuweisen ist, welche ua auch die Einführung eines „EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop“ vorsehen (siehe dazu im Detail unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 23.9.2014: „UMSATZSTEUER - Änderung von Leistungsorten und „MOSS“ ab 1.1.2015“).

 

Das Finanzministerium nutzte jedoch das BBG 2014 auch gleich dazu, den „engenZinsenbegriff für den Zinsenabzug fremdfinanzierter Beteiligungen gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG, dem der VwGH kurz zuvor eine höchstgerichtliche Absage erteilt hatte, mit Wirkung ab 13.6.2014 nunmehr gesetzlich zu verankern, sodaß seither Geldbeschaffungs- und Nebenkosten für Beteiligungskredite nicht mehr abzugsfähig sind (siehe dazu im Detail auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 21.5.2014: „BETEILIGUNGSKREDITZINSEN – Weil nicht sein kann …“).

 

Die ursprünglich ebenfalls im Rahmen des BBG 2014 vorgesehene, aufgrund der VfGH-Rechtsprechung dringend gewordene Novellierung des Grundererwerbsteuergesetzes wurde schließlich in einem gesonderten Gesetzwerdungsakt (BGBl I 2014/36) geregelt (siehe dazu im Detail unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 15.4.2014: „GRUNDERWERBSTEUER – Gewinner und Verlierer der Gesetzesreparatur“).

 

Finanzstrafgesetznovelle 2014

 

Nicht zu vergessen auch die FinStrG-Novelle 2014 (BGBl I 2014/65), die zum diesjährigen Sommerwetter paßte und – ohne Begutachtungsverfahren und daher auch mehrere Zweifelsfragen offen lassend - in einem Höllentempo durch den Gesetzwerdungsprozess durchgepeitscht wurde und mit Wirkung ab 1.10.2014 erhebliche Verschärfungen für Selbstanzeigen (Einschränkungen und Strafzuschläge), insbesondere für SA vor Beginn einer Betriebsprüfung, mit sich brachte (siehe dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 13.7.2014: „SELBSTANZEIGEN – Erhebliche Verschärfungen bereits ab 1.10.2014!“).

 

2. Abgabenänderungsgesetz 2014

 

Als ob es damit noch nicht genug wäre, hat das BMF am 1.10.2014 den Ministerialentwurf für ein 2. AbgÄG 2014 veröffentlicht, dessen Begutachtungsfrist noch bis 27.10.2014 läuft. Aus einer ganzen Reihe vorgesehener Novellierungen seien für die Unternehmensbesteuerung zunächst die folgenden Änderungen im Ertragsteuerrecht (EStG und KStG) hervorgehoben:

 

  • Arbeitsgemeinschaften: Künftig soll auch für Projekt-ARGEN mit einem Umsatz bzw Einzelauftragswert von über 700 TEUR für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung ein Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO erfolgen (für Auftragsvergaben ab 1.1.2015 bzw auch für Alt-ARGEN mit einem Auftragswert von über 5 Mio EUR).

  • Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente (§ 10 Abs 1 Z 3 KStG): Änderungen iZm Entfall von „Partizipationskapital“ (aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben);

  • Internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs 3 KStG): Künftig zwingend formularmäßige Optierung zur Steuerwirksamkeit in der KöSt-Erklärung für das Anschaffungsjahr; Gewährung einer Einmonatsfrist für Korrekturen iZm der Optionsausübung (Nachtrag oder Widerruf);

  • Niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG): Klarstellung, daß bei Ermittlung der zur Nichtabzugsfähigkeit führenden effektiven Steuerbelastung (< 10 %) auch Steuerrückerstattungen an die Empfängergesellschaft bzw auch auf Gesellschafterebene zu berücksichtigen sind (zB Malta);

 

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014

 

Das RÄG 2014, welches vom BMJ am 23.9.2014 als Ministerialentwurf mit Begutachtungsfrist bis 21.10.2014 veröffentlicht wurde, betrifft zwar prima vista die unternehmensrechtliche Rechnungslegung (siehe dazu auch unsere Artikelserie zur Rechnungslegungsreform, zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 20.10.2014: „BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 2)“).

 

Eines der erklärten Ziele dieser bevorstehenden umfassenden Reformierung des Bilanzrechts ist die sog. „Einheitsbilanz“, dh die Annäherung von UGB- und Steuerbilanz. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip schlagen die erfolgswirksamen Änderungen bei den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der UGB-Bilanz auch entsprechend auf die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften durch (zB künftig generelles Zuschreibungsgebot nach erfolgter Wertaufholung, Herstellungsvollkosten, Abzinsung von Rückstellungen).

 

Durch die geplante generelle Wertaufholung im UGB wird auch die bisherige steuerrechtliche lex specialis für Beteiligungen (Zuschreibungsgebot gemäß § 6 Z 13 EStG) obsolet und kann gestrichen werden. Als gesonderte steuerliche Übergangsregelung im Sinne einer Steuerstundung für bereits vor der Gesetzesänderung eingetretene Wertaufholungen soll eine sog. „Zuschreibungsrücklage“ geschaffen werden, die spätestens bei Ausscheiden der betr. Beteiligung ertragswirksam aufzulösen ist.

 

 

Aktualisierungen und Änderungen der Verwaltungspraxis

 

Abschließend sei auch noch auf die dzt in Bearbeitung befindlichen Erlässe und Richtlinien des BMF hingewiesen:

 

  • Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (Wartungserlass 2014 – Entwurf mit Begutachtungsfrist bis 10.11.2014): Neben der Einarbeitung der zwischenzeitigen gesetzlichen Änderungen (insb. AIFMG, 1. AbgÄG 2014, BBG 2014) sind auch wieder div. „Klarstellungen“, allgemeine Wartungen, formale Anpassungen und Fehlerkorrekturen geplant. Insoweit es sich dabei um Änderungen der bisherigen Rechtsansichten des BMF zuungunsten der körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen handelt, werden wir natürlich auch im Rahmen der Begutachtung dagegen ankämpfen.

  • Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (Wartungserlässe zu den Artikeln IV und VI (Zusammenschlüsse und Spaltungen): dzt Begutachtungsentwürfe

  • Salzburger Steuerdialog 2014: Ergebnisunterlagen und Protokolle im Oktober 2014 veröffentlicht;

 

Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung der obigen Gesetzesvorhaben auf dem Laufenden halten und Sie zeitgerecht über wesentliche Änderungen informieren. Für Detailfragen steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung!