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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Jahresabschlussprüfung NEU?

Die bevorstehenden EU-Wahlen im Mai 2014 bringen noch Bewegung in den Reformprozess der Abschlussprüfung. Ziel dieser Reform ist die Wiederherstellung des Vertrauens in den Finanzsektor. Umfassende Neuregelungen zu Rotation und Nichtprüfungsleistungen sollen wesentlich dazu beitragen.

 

Nach offenbar schwierigen und langwierigen Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament wurde am 21. Jänner 2014 ein Kompromisstext vom Rechtsausschuss  des EU-Parlaments angenommen. Das Reformpaket enthält umfangreiche Vorschläge zur Neuregelung der Abschlussprüfung in der Europäischen Union. Enthalten sind diese Vorschläge im Entwurf zur „Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen“ sowie im Entwurf zu einer Verordnung „über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse“ („Public Interest Entities“ - PIE).

Die Neuregelungen der Abschlussprüfung sind vor allem in den Bereichen Rotation und Nichtprüfungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) umfassend. Zu den betroffenen PIE gehören jedenfalls börsenotierte Unternehmen, Banken und Versicherungen. Im Folgenden kurz die geplanten Neuregelungen zu den beiden genannten Bereichen:

 

Externe Pflichtrotation

 

Für die Prüfung von PIE ist eine gesetzlich verpflichtende externe Rotation der Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgesehen. Die erste Rotation muss nach 10 Jahren erfolgen, wobei es jedoch die Möglichkeit einer Wiederbestellung für maximal 10 weitere Jahre gibt, soferne der Prüfungsauftrag öffentlich ausgeschrieben wird. Alternativ soll eine Wiederbestellung auf weitere 14 Jahre im Wege eines „Joint Audit“ (mindestens zwei Prüfungsgesellschaften) möglich sein. Die Mitgliedsstaaten können über die Zulässigkeit der Verlängerung generell und betreffend die Art der Verlängerung entscheiden. Nach Inkrafttreten der EU-Verordnung ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen: Ist ein Abschlussprüfer bereits seit mehr als 20 Jahren bestellt, muss die externe Rotation erstmals nach sechs Jahren erfolgen, bei einem Zeitraum von 11 bis 20 Jahren nach neun Jahren.

 

Verbotsliste über Nichtprüfungsleistungen

Künftig sind die Nichtprüfungsleistungen, welche vom prüfenden Unternehmen während eines aufrechten Auftragsverhältnisses zur Abschlussprüfung seitens des WP-Unternehmens (und dessen Netzwerkpartnern) nicht erbracht werden dürfen, in einer „Black List“ enthalten. In diesem Katalog sind insbesondere auch die Steuerberatung sowie Bewertungsdienstleistungen erfasst, wobei die Mitgliedsstaaten weitere unzulässige Leistungen definieren können oder unter Beifügung von besonderen Schutzmaßnahmen einzelne in dem Katalog enthaltene Leistungen für zulässig erklären können. Die Obergrenze für den Anteil an Nichtprüfungsleistungen wird mit 70% des Prüfungshonorars angegeben, wobei man sich hier am durchschnittlichen Prüfungshonorar der letzten drei Jahre orientiert.

 

Und wie geht´s weiter?

Die Abstimmung im EU-Parlamentsplenum soll noch vor den EU-Wahlen (somit noch im April 2014) erfolgen, sodann wären die neuen Vorschriften der Richtlinie bis Mitte des Jahres 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen bzw die nationalen Gesetze an die unmittelbar rechtswirksame Verordnung anzupassen. Laut Verordnung bestehen auch Möglichkeiten der Ausübung von Mitgliedsstaatenwahlrechten, welche ebenfalls gesetzlich festzulegen sind. Es bleibt somit abzuwarten, wie die Regelungen betreffend der externen Rotation und der Nichtprüfungsleistungen in Österreich konkret umgesetzt werden.

 

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasserin sowie auch die übrigen Mitarbeiter unseres WP-Teams gerne zur Verfügung. Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden über die weiteren Entwicklungen im Prüfungswesen halten.