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TSCHECHIEN | UMSATZSTEUER und „unzuverlässige Zahler“

Platzer Günther  |  Sommer Michaela

Der Begriff des unzuverlässigen Zahlers wurde in Tschechien gesetzlich per 1.1.2013 eingeführt mit dem Ziel der Beschränkung von Steuerhinterziehungen. Der Gesetzestatbestand wurde seitens der tschechischen Generalfinanzdirektion im Erlasswege erweitert und zusätzlich die Haftungsbestimmungen verschärft.   

Ausgangspunkt: Veröffentlichung Bankkonto – Haftung Leistungsempfänger 

In Tschechien wurden mit 1. April 2013 die Bankkonten aller in Tschechien zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer den Finanzbehörden zugänglich gemacht.  

Die Veröffentlichung der Bankkonten hat einen wesentlichen Einfluss auf die Haftung, denn der Leistungsempfänger (In- und Ausländer gleichermaßen) haftet in Tschechien für die nicht ordnungsgemäß abgeführte Umsatzsteuer, u.a. falls  

  • die Zahlung auf ein im Ausland geführtes Bankkonto überwiesen wird bzw.
  • der Rechnungsbetrag auf ein nicht veröffentlichtes Bankkonto überwiesen wird und
  • der Leistende im Augenblick der Leistungsrealisierung als „unzuverlässiger Zahler“ bezeichnet wird.  

 „Unzuverlässiger Zahler“

Bisher waren auf der Liste von Verfehlungen, die zu einer Klassifizierung als „unzuverlässiger Zahler“ führen konnten, lediglich schwere Pflichtverletzungen angeführt. Innerhalb von 20 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden damit nur 132 Steuerpflichtige als „unzuverlässige Zahler“ klassifiziert.  

Bisher wurde ein Steuerpflichtiger dann als „unzuverlässiger Zahler“ klassifiziert, 

  • wenn er an Geschäften teilgenommen hat, bei denen ein begründeter Verdacht existierte, dass keine Umsatzsteuer abgeführt wird und ihm ein Sicherstellungsauftrag erteilt wurde oder
  • wenn er länger als drei Monate mehr als 500.000 CZK (ds rund 20.000 EUR) an Umsatzsteuer schuldete oder
  • wenn ihm mehr als 500.000 CZK (rund 20.000 EUR) an Vorsteuer nicht anerkannt wurden und die Rückforderung nicht rechtzeitig bezahlt wurde.  

Ab 1. Oktober 2014 kamen folgende neue Kriterien hinzu:

  • wenn einem Steuerpflichtigen mindestens zweimal die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer korrigiert oder vom Finanzamt auf andere Art festgesetzt wird oder
  • der Steuerpflichtige nicht ordnungsgemäß auf Aufforderungen der Finanzverwaltung reagiert oder
  • der Steuerpflichtige auch nach Aufforderungen mindestens zweimal keine Umsatzsteuererklärung abgibt.

 

Ab 1. Jänner 2015 wird die Liste abermals erweitert:

  • falsche oder unvollständige Angaben bei der Registrierung bzw.
  • keine Meldung von Änderungen.

Wie streng diese neuen Regelungen gehandhabt werden, lässt sich aus heutiger Sicht freilich noch nicht vorhersehen.  

 

Was ist daher zu tun?

Sobald Sie eine Eingangsrechnung mit tschechischer Umsatzsteuer erhalten:  

  • Prüfen Sie, ob das Geld für die Leistung auf ein Konto, das bei der tschechischen Steuerverwaltung veröffentlicht wurde, überwiesen wird bzw.

Das Konto, auf welches haftungsbefreiend geleistet werden kann, muss zum Datum der Zahlung veröffentlicht sein und darf nicht als „unzuverlässiger Zahler“ markiert worden sein. Somit empfehlen wir Ihnen, eine Überprüfung des Bankkontos vor jeder Zahlung neuerlich vorzunehmen und zu dokumentieren.  

Weiters empfehlen wir Ihnen, ein tschechisches Bankkonto zu eröffnen, sobald Sie Rechnungen mit tschechischer Umsatzsteuer ausstellen müssen. Andernfalls, wenn nur ein ausländisches Bankkonto verfügbar ist, könnte eventuell der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einbehalten.  

Gesetzlich wurde in Tschechien zur Minimierung des Haftungsrisikos lediglich die Überprüfungsmöglichkeit von Bankkonten geschaffen. Hingegen wurde keine Handlungsanweisung für den Fall normiert, wenn etwa kein veröffentlichtes Bankkonto vorliegt. Um sich schadlos zu halten, behalten manche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ein und führen diese direkt an das Finanzamt ab. Diese Vorgehensweise ist aber gesetzlich nicht geregelt und kann, wenn dies nicht in Abstimmung mit dem Leistenden vorgenommen wird, für diesen Probleme hervorrufen, zumal er weiterhin Schuldner und grundsätzlich auch Zahler der Umsatzsteuer bleibt.
 

Für Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!