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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumping (I)

Ab 1.1.2015 sollen die gesetzlichen Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping verschärft werden. Davon sind auch die vom Ausland nach Österreich entsandten Arbeitnehmer betroffen. Erfahren Sie hier die wesentlichen Änderungen in diesem Bereich!

Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) wurde kürzlich ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur weiteren Eindämmung von Lohn- und Sozialdumping beschlossen. Die Gesetzesnovellierungen treten bereits mit 1.1.2015 in Kraft und betreffen auch Arbeitnehmer, die temporär vom Ausland nach Österreich entsandt werden (Inbound-Fälle). Unser zweiteiliger Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die sich für ausländische Unternehmen aus dem EU/EWR-Raum ergeben, die Arbeitnehmer im Rahmen von Dienstleistungsverträgen nach Österreich entsenden:

Präzisierung des Begriffs „Entsendung“

An das Vorliegen einer sog.  „Entsendung“ knüpfen in Österreich diverse Mindestentgelt-, Melde- und Bereithaltungspflichten, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird. Neu ist, dass erstmals klargestellt wird, welche Formen der Arbeitnehmertätigkeit in Österreich KEINEEntsendungen“ darstellen. Dies betrifft folgende kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang, die nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger ausgeübt werden:

  1. geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen
  2. Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen
  3. Messen und messeähnliche Veranstaltungen (mit bestimmten, gesetzlich näher definierten Ausnahmen)
  4. Besuch von und Teilnahme an Kongressen
  5. kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat
  6. Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen bzw.  Meisterschaften (mit bestimmten, gesetzlich näher definierten Ausnahmen)  

Einschränkungen des „Montageprivilegs“ auf Anlagenlieferungen

Gemäß dem sog. „Montageprivileg“ sind die kollektivvertraglichen Mindestentgeltvorschriften nicht anzuwenden, wenn bestimmte Montagearbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern. Ab 1.1.2015 wird dieses „Montageprivileg“ allerdings explizit auf bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen eingeschränkt. Arbeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Maschinen sind somit in Zukunft nicht mehr privilegiert.

Klarstellungen im Bereich des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs

Ein Großteil der in Österreich anwendbaren Kollektivverträge sieht Ansprüche auf Sonderzahlungen (zB Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) vor. In vielen Fällen haben nach Österreich entsandte Arbeitnehmer ebenfalls zwingenden Anspruch auf diese Sonderzahlungen. Das Gesetz regelt nun erstmals deren Fälligkeit. Demnach hat der ausländische Arbeitgeber die Sonderzahlungen aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode, zusätzlich zum laufenden Entgelt, zu leisten.

Änderungen beim verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Entgeltbegriff

Eine Verwaltungsstrafe konnte bisher bei Unterentlohnung nur dann verhängt werden, wenn dem nach Österreich entsandten Arbeitnehmer nicht zumindest der (meist kollektivvertraglich zu bestimmende) Grundlohn gezahlt wurde. Die Nichtleistung allfälliger Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen konnte hingegen bislang nicht sanktioniert werden. Ab 1.1.2015 wird nun das gesamte dem entsandten Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt der verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen. Als einzige Ausnahme bleibt die Nichtleistung der unter § 49 Abs 3 ASVG   angeführten Entgeltbestandteile verwaltungsstrafrechtlich auch weiterhin unsanktioniert (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze etc).

Ausblick: Erfahren Sie im zweiten Teil des Beitrags im nächsten Newsletter, welche Änderungen ab 1.1.2015 im Bereich der Entsendemeldung (ZKO-Meldung) und der Bereithaltungspflichten von Unterlagen in Österreich zu beachten sind.

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser bzw das gesamte ICON-Team für Auslandsentsendungen gerne zur Verfügung!