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GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN | Verrechnungskonten als vGA?

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Der laufende Anstieg oder sogar der gesamte Forderungssaldo von Gesellschafterverrechnungskonten könnte seitens der Finanzverwaltung als verdeckte Ausschüttungqualifiziert und der KESt unterworfen werden. Derartige steuerliche und auch finanzstrafrechtliche Risiken sind durch entsprechende Vorkehrungen vermeidbar!

Was ist eine verdeckte Ausschüttung?

Bei verdeckten (Gewinn-)Ausschüttungen („vGA“) iS § 8 Abs 2 KStG handelt es sich grundsätzlich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an ihre Anteilsinhaber bzw diesen nahestehende Personen. Diese Vorteilszuwendungen zulasten der Gesellschaft resultieren nicht aus der Geschäftstätigkeit bzw aus fremdüblichen Leistungsbeziehungen mit dem Gesellschafter, sind also nicht betrieblich veranlasst sondern durch das Gesellschaftsverhältnis begründet („causa societatis“). Insbesondere fallen überhöhte Aufwendungen bzw fehlende Erträge darunter, zB wenn Kosten der privaten Lebensführung ohne Rechtsgrund oder in der Annahme einer betrieblichen Veranlassung von der Körperschaft getragen werden.

Wie offene Gewinnausschüttungen stellen auch vGA (kapitalertrag)steuerpflichtige Einkünfte beim Gesellschafter dar, wobei die KESt-Vorschreibung primär an den Gesellschafter zu richten ist (vgl § 95 Abs 4 EStG bzw die jüngere Rechtsprechung).

Verdeckte Ausschüttungen sind nicht nur von abgabenrechtlicher Relevanz, sondern können ggfs auch gesellschaftsrechtliche Probleme aufwerfen (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 16.8.2014 | „GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN | Achtung auf verbotene Einlagenrückgewähr!“).

In letzter Zeit werden seitens der Finanzverwaltung vGA vermehrt auch in Zusammenhang mit Verrechnungskonten in den Büchern der Gesellschaft festgestellt, mittels derer gegenüber Gesellschaftern bzw Gesellschafter-Geschäftsführern formlose, kontokorrentmäßige Finanzierungen gewährt werden bzw darüber die laufenden Ausgaben dieser nahestehenden Personen getätigt werden. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalles (Vereinbarung von Konditionen, Forderungshöhe, Saldoentwicklung, Bonität des Schuldners, Rückzahlungsfähigkeit etc) wird entweder „nur“ eine fehlende Verzinsung, der jährliche Anstieg des Forderungssaldos oder in Extremfällen auch der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als vGA qualifiziert und der 25 % KESt unterworfen.

Wie können vGA vermieden werden?

Grundsätzlich kann das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung und damit ggfs auch eines ertragsteuerlichen Hinterziehungstatbestandes durch Einstellung einer entsprechenden Forderung an den Gesellschafter (Verrechnungskonto) bzw durch Gewährung eines förmlichen Gesellschafterdarlehens in Höhe der nicht betrieblichen Aufwendungen vermieden werden. Die bloße Verbuchung solcher Forderungen ist jedoch nicht ausreichend, vielmehr sind für eine steuerliche Anerkennung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Verrechnung und tatsächliche Bezahlung von laufenden Zinsen in fremdüblicher Höhe (in Niedrigzinsphasen freilich von untergeordneter Bedeutung)

  • Der absolute Stand der Verrechnungskonten sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Eigenkapital der Gesellschaft stehen.

  • Indiz für eine vGA sind kontinuierlich ansteigende Forderungssalden.

  • Bei Gesellschaftsdarlehen ist eine schriftliche Darlehensvereinbarung mit konkreten Rückzahlungsmodalitäten bzw. einem bestimmten Kreditrahmen notwendig.

  • Maßgeblich ist, dass aus den Umständen geschlossen werden kann, dass mit einer Rückzahlung der Verbindlichkeit des Gesellschafters ernsthaft zu rechnen ist bzw. die Einbringlichkeit der Forderung aus Sicht der Gesellschaft nicht gefährdet erscheint (etwa durch vorhandene Sicherheiten). 

Achten Sie also insbesondere darauf, Gesellschafter-Verrechnungskonten laufend zu verzinsen und die offenen Forderungssalden in regelmäßigen Abständen auszugleichen bzw zu vermindern, etwa auch durch Verrechnung mit (offenen, ordnungsgemäß beschlossenen) Gewinnausschüttungen aus dem Bilanzgewinn.   

Steuerliche und finanzstrafrechtliche Risiken

Bei Fehlen der oa Voraussetzungen besteht das Risiko, dass ggfs das gesamte Darlehen bzw der Gesamtsaldo des Verrechnungskontos als verdeckte Ausschüttung angesehen und damit als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer samt Säumnisfolgen herangezogen wird. Darüber hinaus kann die damit einhergehende Abgabenverkürzung bzw. Verletzung von Erklärungspflichten auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass durch das bloße Einstellen einer Forderung auch die negativen Folgen einer unterlassenen Eigenverbrauchsbesteuerung von nicht betrieblichen Ausgaben noch keineswegs beseitigt sind (ev. Umsatzsteuerhinterziehung).  

Was können wir für Sie tun?

Gerne erörtern wir mit Ihnen gemeinsam, inwieweit hinsichtlich konkret bestehender Gesellschafterfinanzierungen, Verrechnungskonten etc ein tatsächliches Risiko im Sinne von verdeckten Ausschüttungen besteht und wie derlei Risiken durch eine geänderte Gestionierung fortan vermieden werden könnten.