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USA | Umfassende Meldepflicht für juristische Personen (FATCA)

Hummer Martin  |  Tremel Franz

Im Rahmen von FATCAmüssen auch österreichische Kreditinstitute umfassende Meldepflichten gegenüber den US-Steuerbehörden beachten. Damit die Banken den FATCA-Status beurteilen können, benötigen sie von den Steuerpflichtigen die Übermittlung des Formular W-8.   

Allgemeines

Am 17. Jänner 2013 wurde die endgültige Fassung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) veröffentlicht. Die bilaterale Umsetzung der daraus resultierenden Meldepflichten österreichischer Kreditinstitute an das US Internal Revenue Service ergeben sich aus dem zwischen Österreich und den USA abgeschlossenen Intergovernmental Agreement (IGA). Die Meldepflichten  betreffen sowohl natürliche als auch juristische Personen. Vor allem im Bereich der juristischen Personen kann FATCA praktisch jeden Rechtsträger treffen.  

Natürliche Personen

Die unbeschränkte Steuerpflicht ist in den USA bereits an die US-Staatsbürgerschaft geknüpft. Dies führt dazu, dass entsprechende Erklärungspflichten in den USA bestehen. Die Banken sind bei natürlichen Personen verpflichtet zu prüfen, ob es einen Hinweis auf einen Konnex zur USA gibt. Ein solcher wäre beispielsweise die Staatsbürgerschaft, Geburtsort oder Adresse in den USA oder regelmäßige Zahlungen in die USA. Sollte eines dieser Kriterien zutreffen, ist eine Meldung an die US-Steuerbehörde durchzuführen.

Natürlich ist es empfehlenswert, dass US-Staatsbürger ihren Erklärungs- und Steuerpflichten von sich aus nachkommen, bevor die US-Steuerbehörde zB aufgrund der Bankenmeldung darauf aufmerksam wird.  

Juristische Personen

Im Rahmen von FATCA ist bei Gesellschaften vorweg zu prüfen, ob es sich um Foreign Financial Institutions (FFI) oder um Non Financial Foreign Entities (NFFE) handelt.  

FFI´s sind depotführende Unternehmen, einlageführende Unternehmen, Investmentgesellschaften oder spezifizierte Versicherungsunternehmen. Im Wesentlichen geht es hier also um Banken und Versicherungen. Für diese gelten gesonderte Registrierungspflichten in den USA.  

Bei den NFFE´s ist die Bank verpflichtet, alle Unternehmen mit einem Kontostand von mehr als einer Million USD oder bestimmten ÖNACE-Codes (ua Beteiligungsgesellschaften und Finanzholdings, Vermietung von Baumaschinen und -geräten; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen etc.) zu prüfen, ob es sich um passive oder aktive NFFE handelt. Diese Prüfung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob irgendein Bezug zu den USA besteht.  

Börsenotierte Unternehmen bzw. verbundene Gesellschaften börsenotierter Unternehmen müssen jedoch keine Passiv-/Aktivprüfung durchführen.  

Passive NFFE´s sind Unternehmen, deren Umsätze zu mehr als 50% aus Passiveinkünften (Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden) bestehen. Aktive NFFE´s sind Gesellschaften, bei denen dies nicht zutrifft.  

Die österreichischen Banken werden deshalb von den betreffenden Gesellschaften ein FormularW-8“ anfordern, in welchem der konkrete FATCA-Status bestimmt ist.   

Die Meldepflicht ist seitens der Banken bis spätestens 30. Juni 2015 zu erfüllen. Die Kontoinhaber werden daher in den nächsten Wochen sukzessive Anfragen der Banken erhalten.  

Die Verfasser stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung und sind Ihnen bei Bedarf auch bei der Erstellung des Formulars W-8 behilflich!