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FRANKREICH | Strafverschärfung für unzureichende VP-Dokus

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Mit 1.1.2015 wurde in Frankreich der Strafrahmen für Verfehlungen im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht von Verrechnungspreisen erheblich erweitert, sodass künftig selbst bei korrekten Verrechnungspreisen Strafen anfallen können. Erfahren Sie hier die wesentlichen Änderungen!

Im Rahmen einer Betriebsprüfung in Frankreich sind französische Gesellschaften verpflichtet, dem Finanzamt auf Verlangen innerhalb von 30 Tagen eine Dokumentation der Verrechnungspreispolitik zur Verfügung zu stellen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Die Umsatz- oder Bilanzsumme übersteigt 400 Mio EUR;
  • die Gesellschaft hält zum Ende des Wirtschaftsjahres direkt oder indirekt Anteile von mehr als 50% (Kapital oder Stimmrechte) an einer anderen Gesellschaft, die das Umsatz- bzw. Bilanzsummenkriterium erfüllt;
  • die Gesellschaft wird zum Ende des Wirtschaftsjahres direkt oder indirekt zu mehr als 50% von einer anderen Gesellschaft gehalten, die das Umsatz- oder Bilanzsummenkriterium erfüllt;
  • Die Gesellschaft ist Teil einer steuerlichen Organschaft, in der zumindest ein Mitglied das Umsatz- oder Bilanzsummenkriterium erfüllt. 

Bereits bisher konnte bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung eine Geldstrafe von bis zu 5% der berichtigten Ergebnisse (mindestens EUR 10.000) festgesetzt werden.

Bei Betriebsprüfungen, deren Beginn nach dem 1.1.2015 liegt, sind bei Verfehlungen im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht von Verrechnungspreisen nunmehr folgende Strafen möglich:

  • bis zu 0,5 % der Beträge von Transaktionen, deren Dokumentation als nicht ausreichend qualifiziert wurde (NEU!)

    oder  
  • 5 % der berichtigten Ergebnisse (wie bisher).

Als Mindeststrafe gelten weiterhin EUR 10.000 für jedes von der BP betroffene Steuerjahr.

Durch den neuen Tatbestand wurde das Gesetz somit dahingehend verschärft, dass nunmehr bereits Verfehlungen hinsichtlich der Dokumentationspflicht zu empfindlichen Strafen führen können, auch wenn die Verrechnungspreise selbst fremdüblich ausgestaltet wurden und insoweit keine Prüfungsfeststellungen bzw Korrekturen erfolgten.    

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie das gesamte ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!