NEWS  |   |  

BILANZIERUNG | Finanzanlagen und Firmenwert nach dem RÄG 2014

Mit unserer Artikelserie informieren wir Sie bereits seit Herbst letzten Jahres laufend über die bevorstehenden Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag nähere Details zu Ansatz- und Bewertungsvorschriften bei Finanzanlagen, Firmenwert und Disagio. 

Finanzanlagen

In der Neufassung des § 204 Abs 2 UGB erfolgt insofern eine Klarstellung, dass Finanzanlagen, ausgenommen Beteiligungen, ggfs auf den gegenüber den Anschaffungskosten niedrigeren beizulegenden Zeitwert“ abzuschreiben sind. Dies war schon bisher gängige Bilanzierungspraxis und wurde nunmehr kodifiziert. Wenn möglich und vorhanden, hatte man sich bei der Bewertung der Finanzanlagen (Wertpapiere etc, nicht aber Beteiligungen) bereits bisher an Markt- oder Börsenpreisen zum Bilanzstichtag orientiert und somit einen objektiven Wert zum Ansatz gebracht.

Bei der Bewertung von Beteiligungen bleibt weiterhin der niedrigere beizulegende Wert der Bewertungsmaßstab, sohin der subjektive Wert im Unternehmenszusammenhang. Dieser orientiert sich nunmehr ausdrücklich an der steuerlichen Teilwertdefinition, also jenem Betrag, den ein Erwerber des fortzuführenden Gesamtunternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den einzelnen Vermögensgegenstand oder Schuldposten ansetzen würde (§ 189a Z 3 UGB; vgl auch § 6 Z 1 EStG). Dies schließt also die Verwendungsmöglichkeiten im Unternehmen explizit ein.

Mit der Neufassung des § 204 Abs 2 UGB wird auch das bisherige Abschreibungswahlrecht bei nicht dauernder Wertminderung abgeschafft. Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert ist künftig auch bei Finanzanlagen stets zwingend vorzunehmen.

Einen Überblick über die Wertmaßstäbe auf der Aktivseite der Bilanz (samt deren Gesetzesnormen) gibt die folgende Tabelle:

Vermögen

Wertmaßstab

Sachanlagen, immaterielle VG

Beizulegender Wert (§ 189a Z 3 UGB)

Finanzanlagen (ausgenommen Beteiligungen)

Beizulegender Zeitwert (§ 189a Z 4 UGB);
sofern nicht ermittelbar, ist auf den beizulegenden Wert (§ 189a Z 3 UGB) abzustellen (analog UV)

Beteiligungen

Beizulegender Wert (§ 189a Z 3 UGB)

Umlaufvermögen

Beizulegender Zeitwert (§ 189a Z 4 UGB);
sofern nicht ermittelbar, ist auf den beizulegenden Wert (§ 189a Z 3 UGB) abzustellen


Zur künftigen allgemeinen Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung, die somit auch für Finanzanlagen gilt, verweisen wir im Detail auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 10.3.2015: „BILANZIERUNG – Unterlassene Zuschreibungen nach dem RÄG 2014“.

Ergänzend zur oa Klarstellung nach dem RÄG 2014 ist im Zusammenhang mit der  „Folgebewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss nach dem UGB“ auf eine diesbezügliche AFRAC-Stellungnahme hinweisen, welche bereits für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Firmenwert

Der unternehmensrechtliche Geschäfts- bzw „Firmenwert“ und dessen Abschreibung ist in § 203 Abs  5 UGB geregelt. Demgemäß ist eine Abschreibung planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen der Firmenwert voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen. Die Bestimmung wurde für Geschäfts- bzw Firmenwerte, die nach dem 31.12.2015 ermittelt werden, wie folgt ergänzt: In Fällen, in denen die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist der Geschäfts- bzw Firmenwert über 10 Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben.

Der Firmenwert bleibt somit im UGB auch weiterhin planmäßig abschreibbar, demgegenüber ist in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS bekanntlich ein jährlicher „Impairment Test“ vorzunehmen. Kritisch zu sehen ist wohl die relativ lange Abschreibungsdauer von 10 Jahren.

Wie bisher ist die Nutzungsdauer im Anhang zu erläutern. ACHTUNG: Eine spätere Zuschreibung nach vorangegangener außerplanmäßiger Abschreibung ist nicht mehr zulässig (Ausnahme vom allg. Zuschreibungsgebot gemäß § 208 Abs 2 UGB).

Im Ertragsteuerrecht gilt weiterhin eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren (gemäß § 8 Abs 3 EStG). Aufgrund dieser Bilanzabweichung wird idR eine entsprechende aktive latente Steuer im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen sein. 

Disagio

Bis dato war für sog. „Disagios“ (Differenz zwischen Ausgabebetrag und höherem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit) unternehmensrechtlich ein Wahlrecht zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung gegeben, steuerrechtlich ist ein solcher Unterschiedsbetrag bereits bisher auf die Dauer des Finanzierungsgeschäfts zu verteilen (§ 6 Z 3 EStG). Gemäß § 198 Abs 7 UGB idF RÄG 2014 ist künftig auch unternehmensrechtlich ein verpflichtender Ansatz in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten vorzunehmen. Es kommt somit auch hier zur Angleichung der Ansatzvorschrift zum Steuerrecht. Die Übergangsregelung gemäß § 906 Abs 30 UGB sieht vor, dass für bereits per 31.12.2015 bestehende Verbindlichkeiten keine nachträgliche Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens mehr vorgenommen werden muss.

Zusammenfassung und Ausblick 

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014 - BGBl I 22/2015 vom 13.1.2015) ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (dh für Kalenderjahre 2016 bzw abweichende Wirtschaftsjahre 2016/17). Dies gilt grundsätzlich auch für die oa geänderten Ansatz- und Bewertungsvorschriften bei Finanzanlagen, Firmenwert und Disagio, wobei div. Übergangsvorschriften zu beachten sind. Soferne zukünftige Mussvorschriften bereits bisher als Wahlrechte zulässig sind (zB Aktivierung und Laufzeitverteilung von Disagios), wäre insoweit auch ein entsprechendes „Vorziehen“ möglich.

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Der obige Beitrag sowie auch die im Laufe des Jahres 2015 noch folgenden Abhandlungen befassen sich mit Detailregelungen des RÄG 2014. Bisher sind bereits folgende Beiträge erschienen

 

  • <link de news newspublikationen detail externen link in neuem>21.09.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform ab 2016 (Überblick)

  • <link de news newspublikationen detail externen link in neuem>20.10.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 2)
    (Ziele der Reform, Allgemeine Vorschriften, aktueller Stand und Zeitplan)

  • <link de news newspublikationen detail externen link in neuem>12.11.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 3)
    (Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften samt steuerlichen Auswirkungen)

  • <link de news newspublikationen detail externen link in neuem>15.12.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 4)
    (Gliederung von Bilanz u. G&V, Anhang, Konzernabschluss, Offenlegung, Abschlussprüfung)

  • <link de news newspublikationen detail externen link in neuem>11.02.2015: BILANZIERUNG - Neuerungen durch das RÄG 2014
    (Wesentliche Änderungen im Begutachtungsverfahren und Gesetzeswerdungsprozess)   

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>10.03.2015: BILANZIERUNG – Unterlassene Zuschreibungen nach dem RÄG 2014

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>07.04.2015: BILANZIERUNG – Herstellungskosten nach dem RÄG 2014

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>09.5.2015: BILANZIERUNG – Größenklassen und Prüfungspflicht nach dem RÄG 2014


Wir werden Sie im Laufe des Jahres auch noch mit weiteren Beiträgen zu ausgewählten Themenbereichen bei Ihrer zeitgerechten Vorbereitung auf die neuen Bilanzierungsregeln unterstützen.

Weiters möchten wir Sie an dieser Stelle auch bereits auf unsere nächsten Seminare im Rahmen der <link de veranstaltungen veranstaltungskalender externen link in neuem>ICON TAX ACADEMY am Donnerstag, 10.9.2015, in Leoben zum Thema <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>„Update Rechnungslegung und UGB-Reform“ sowie am Mittwoch, 28.10.2015, in Linz zum Thema <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>„Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 in der Praxis“ hinweisen, in deren Mittelpunkt ebenfalls die bevorstehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften stehen werden. Melden Sie sich am besten gleich dafür an!

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasserin sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams gerne zur Verfügung!