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STEUERREFORM | Meldepflicht für Kapitalzuflüsse aus Schweiz und Liechtenstein!

Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

Im Rahmen der Steuerreform ist ua auch ein neues „Kapitalabfluss-Meldegesetz“ geplant. Dieses wurde kurz vor der Beschlussfassung noch ergänzt um eine spezielle Meldepflicht der Banken für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein für Zeiträume zwischen Abschluss und Inkrafttreten der Steuerabkommen mit diesen Ländern, um ein steuervermeidendes „Zuschleichen“ zu verhindern. Erfahren Sie hier, welche Vermögenstransfers betroffen sind und was bis wann zu tun ist!

Am 7.7.2015 wurden im Plenum des Nationalrats das Steuerreformgesetz 2015/2015, die begleitenden Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes sowie auch das Bankenpaket mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten beschlossen, wobei es noch zu Abänderungsanträgen zu den Regierungsvorlagen kam (vgl dazu unseren letzten <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM – Eine schwere Geburt …“ vom 11.7.2015). Am 23.7.2015 hat auch bereits der Bundesrat beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben. Die Gesetzwerdung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten.

Das „Bankenpaket“ enthält ua auch ein neues „Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz)“. Dieses soll nicht nur Meldepflichten für bestimmte Kapitalabflüsse aus Österreich regeln sondern wurde - buchstäblich in letzter Minute - noch ergänzt um eine Meldepflicht für bestimmte Kapitalzuflüsse nach Österreich, welche in Zusammenhang mit den in den Jahren 2011 bzw 2012 abgeschlossenen Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz sowie Liechtenstein stehen. Mit dieser Kapitalzufluss-Meldepflicht will der österreichische Fiskus jene Personen enttarnen, welche die Besteuerung durch Übertragung ihrer Kapitalvermögen vor Inkrafttreten der gegenständlichen Steuerabkommen bisher vermieden hatten (sog. „Zuschleicher“). Diese Meldepflicht obliegt den Kreditinstituten, Zahlungsinstituten sowie der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur, wobei grundsätzlich Höhe und Zeitpunkt der aufzudeckenden Kapitalzuflüsse maßgebend sind.

Welche Kapitalzuflüsse sind betroffen? 

Von der Meldepflicht betroffen sind:

  • Zuflüsse von zumindest 50.000 EUR
  • auf Konten und Depots bei österreichischen Kredit- und ähnlichen Instituten, welche
  • im Zeitraum zwischen 1.7.2011 und 31.12.2012 aus der Schweiz bzw.
  • im Zeitraum zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013 aus Liechtenstein

erfolgt sind. Umfasst sind ausschließlich Konten und Depots von natürlichen Personen sowie von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten. Ausdrücklich NICHT betroffen sind somit Geschäftskonten von Unternehmern, aber auch Konten und Depots von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften oder Trusts.


Als Kapitalab- bzw -zuflüsse im Sinne des Kapitalabfluss-Meldegesetzes gelten:

  • Einzahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Einzahlungen und Überweisungen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten  
    oder iZm dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung,
  • Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.

Ab Überschreiten der De-minimis-Schranke von 50.000 EUR unterliegen alle weiteren (auch geringeren) Zuflüsse der Kapitalzufluss-Meldepflicht. Eine Zusammenrechnung von einzelnen geringeren Einzahlungen (zB dreimal 15.000 EUR) ist aber grundsätzlich nicht vorgesehen. Für die Meldepflicht spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Zuflüsse im Vermögen des Steuerpflichtigen bereits (nach)versteuert wurden oder nicht. Es kann also auch hinsichtlich bereits versteuerter Vermögensteile zu Rückfragen der Finanzverwaltung kommen (diesfalls freilich ohne negative Folgen).  

Was können bzw sollen die betroffenen Personen tun? 

Steuerpflichtige, die von der Neuregelung betroffen sind, können grundsätzlich zwischen zwei Optionen wählen:

  • Nachversteuerung der Kapitalzuflüsse mittels anonymer Einmalzahlung oder
  • Meldung der Zuflüsse durch das Kreditinstitut (ggfs mit korrespondierender Selbstanzeige des Steuerpflichtigen '
    zur Erzielung von Straffreiheit).


Es ist zu beachten, dass grundsätzlich die Meldepflicht des Kreditinstitutes vorgesehen ist, welches dabei keinen Kontakt mit den betroffenen Steuerpflichtigen aufnehmen muss. Darüber hinaus hat die bloß bankenseitige Meldung auch keine strafbefreiende Wirkung für den Steuerpflichtigen.

Anonyme Einmalzahlung

Die grundsätzlich gebotene Meldung durch das Kreditinstitut kann vermieden werden, indem der Steuerpflichtige bis spätestens 31.3.2016 eine unwiderrufliche schriftliche Mitteilung an die meldepflichtige Bank übermittelt, dass die Nachversteuerung im Wege der anonymen Einmalzahlung mit pauschaler Abgeltungswirkung vorgenommen werden soll. Die resultierende Steuer ist dann vom Kreditinstitut bis spätestens 30.9.2016 an das Finanzamt abzuführen, wobei der Inhaber der Konten bzw Depots für die zeitgerechte Verfügbarkeit der finanziellen Mittel für die Steuerzahlung verantwortlich ist. Diese Einmalzahlung beträgt pauschal 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte (Zuflüsse) und wird damit wohl in den meisten Fällen zu einer wesentlich höheren Besteuerung als bei regulärer Veranlagung führen.

Meldung durch das Kreditinstitut und begleitende Selbstanzeige

Sofern seitens des Kontoinhabers bis zum 31.3.2016 die obige Mitteilung an das Kreditinstitut nicht erfolgte, hat dieses bis spätestens 31.12.2016 eine Meldung an die Finanzverwaltung vorzunehmen (wobei das Verfahren der elektronischen Meldungen via FinanzOnline einer Verordnungsregelung vorbehalten ist). Dabei ist zu unterscheiden:

  • Wurden die Einkünfte aus der Quelle und die daraus resultierenden Veranlagungseinkünfte in der Vergangenheit bereits
    ordnungsgemäß und vollständig versteuert, so sind keine weiteren Maßnahmen zu setzen. In diesem Fall ist es
    ausreichend, auf die Rückfrage der Finanzbehörde zu warten, welche grundsätzlich alle Meldungen zu prüfen hat.
  • Sollten diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt sein, so ist jedenfalls die Vorbereitung einer ergänzenden 
    Selbstanzeige
    mit strafbefreiender Wirkung zu empfehlen!

Die gesetzlichen Regelungen für Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG wurden erst im Vorjahr novelliert (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „SELBSTANZEIGEN | Erhebliche Verschärfungen bereits ab 1.10.2014“ vom 13.7.2014). Bei der Selbstanzeige in Zusammenhang mit der neuen Kapitalzufluss-Meldepflicht ist zu beachten, dass die Kreditinstitute ihrer Meldepflicht bis spätestens 31.12.2016 nachzukommen haben, weshalb eine rechtzeitige und gut vorbereitete Entscheidung notwendig ist. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn die Tat nicht bereits zuvor entdeckt wurde bzw. schon  Verfolgungshandlungen seitens der Finanzverwaltung gesetzt wurden. In diesem Zusammenhang gilt bereits die Meldung des Kreditinstituts als Entdeckungszeitpunkt. Eine zeitliche Abstimmung von Selbstanzeige des Steuerpflichtigen und Meldung des Kreditinstituts ist daher unbedingt erforderlich. Selbstanzeigen in Zusammenhang mit der Kapitalzufluss-Meldepflicht weisen zudem folgende Besonderheiten auf:

  • Das grds Verbot der wiederholten Selbstanzeige iS § 29 Abs 3 lit d FinStrG ist diesfalls nicht anzuwenden;
  • Die betragsabhängige Abgabenerhöhung iS § 29 Abs 6 FinStrG (Strafzuschläge zwischen 5% und 30%) 
    ist jedenfalls zu entrichten. 

Und was können wir für Sie tun?

Die sorgfältige Auswahl der zweckmäßigsten Variante und deren korrekte und zeitgerechte Umsetzung können die Sanierung der angesprochenen Steuerprobleme mit strafbefreiender Wirkung gewährleisten, wobei die betroffenen Steuerpflichtigen eine Grundsatzentscheidung bis spätestens 31.3.2016 zu treffen haben (Frist für die Mitteilung der Nachversteuerung via anonymer Einmalzahlung bis 30.9.2016). Mangels einer fristgerechten Mitteilung des Steuerpflichtigen hat das Kreditinstitut zwingend seiner Kapitalzufluss-Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung nachzukommen, und zwar bis spätestens 31.12.2016. Eine entsprechende Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung müßte jedenfalls vor der Bankenmeldung erstattet werden.

Wird weder eine anonyme Einmalzahlung zeitgerecht angekündigt und durchgeführt noch eine rechtzeitige Selbstanzeige (vor der Meldung durch das Kreditinstitut) erstattet, drohen erhebliche Strafen (Geldstrafen bis max. 300 % vom hinterzogenen Betrag bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen).

Zögern Sie bitte nicht, uns bei Fragen zur Steuer- und Meldepflicht von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein im fraglichen Zeitraum zu kontaktieren. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch gerne beim Herausfinden der für Sie günstigsten Handlungsalternative sowie im Bedarfsfalle auch bei der Ausarbeitung einer korrekten Selbstanzeige zur Gewährleistung der strafbefreienden Wirkung.