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GRIECHENLAND | Steuerreform zur Erhöhung der Staatseinnahmen

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Auch in Griechenland gibt es – aus bekannten Gründen – eine „Steuerreform“. In diesem Sinne bewirkte die griechische Regierung mit dem Gesetz L. 4334/2015 einige steuerliche Modifikationen, vor allem im Bereich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer. Die gesamten Reformen im Steuerbereich sollen jährliche Mehreinnahmen im Ausmaß von 1% des BIP generieren.

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer 

Am 17. Juli 2015 veröffentlichte die griechische Steuerbehörde das Rundschreiben POL 1160/2015. Darin finden sich die Vorgaben für die neuen Umsatzsteuersätze für Produkte und Dienstleistungen. Hier die wichtigsten Eckdaten dazu:

  • Der ermäßigte bzw. der normale Umsatzsteuersatz bleiben mit 13 % bzw 23 % grundsätzlich unverändert. 
  • Einige Güter und Dienstleistungen werden in höhere Umsatzsteuerklassen aufgenommen. Der Steuersatz für Hotelnächtigungen und die Anmietung von Campingplätzen für Wohnwägen wird ab 1. Oktober 2015 von 6,5 % auf 13 % erhöht, jener für Gastronomie- und Restaurantleistungen von 13 % auf 23 % angehoben.

  • Durch die Steuerreform werden weiters die dzt Umsatzsteuerbegünstigungen für bestimmte griechische Inseln schrittweise außer Kraft gesetzt. Begonnen wird dabei ab Oktober 2015 mit den populärsten und somit einkommensstärksten Touristeninseln. Bis Ende 2016 sollen dann die Begünstigungen für alle griechische Inseln unwirksam werden. 

  • Von Seiten des Finanzministeriums wurde bekanntgeben, dass die Umsatzsteueränderungen grundsätzlich mit 20. Juli 2015 umgesetzt werden (mit Ausnahme der soeben genannten). Das heißt, dass jede nach diesem Datum ausgestellte Rechnung bereits auf Basis der neuen Steuersätze zu fakturieren ist, unabhängig davon, ob die USt-pflichtige Transaktion bereits vor diesem Stichtag stattgefunden hatte.

  • Vor der Steuerreform waren Dienstleistungen privater Bildungszentren (ausgenommen Privatschulen) und (Fremd-)Sprachzentren gänzlich von der Umsatzsteuer befreit, nunmehr unterliegen diese Leistungen dem Regelsteuersatz
    iHv 23 %.    

  • Der Umsatzsteuersatz für wichtige Lebensmittel (Brot, Milch, Fleisch (ausgenommen Rind), Fisch, Olivenöl, Käse, Mehl, Getreide, Gemüse, Medizin, Elektrizität, Wasser) sowie Pflegedienstleistungen für Kinder, kranke, behinderte und alte Personen bleibt mit 13 % unverändert

  • Demgegenüber erhöht sich der Umsatzsteuersatz von 13 % auf 23 % ua für gewisse lebende Tiere, Rindfleisch, Krustentiere und Weichtiere, vorbereitetes oder anderweitig bearbeitetes Fleisch bzw. Fisch, Blumen, Kaffee, Tee, Fette und Öle (außer Olivenöl), fleischbasierte Produkte, Zucker, Salz, Gewürze, Kakao, Düngemittel, Transportdienstleistungen für Personen und Gepäck, Tickets für Kino, Konzerte und andere Events (nicht für Theaterkarten) etc.

  • Der stark ermäßigte Umsatzsteuersatz wird von 6,5 % auf 6,0 % gesenkt. Dieser findet ua Anwendung auf Medikamente und Impfstoffe für Menschen, Theaterkarten, Bücher, Zeitungen und Magazine.

  • Für Einzelhandelsgeschäfte über 1.500 EUR und für Geschäfte zwischen Unternehmen über 3.000 EUR, welche über Banken abgewickelt werden (zB via Kreditkarte, Bankomatkarte, e-banking usw), muss in Zukunft die Bank die Umsatzsteuer einbehalten (!) und innerhalb von fünf Tagen an den griechischen Staat abführen. Die Banken dürfen für diese Tätigkeit allerdings keine zusätzlichen Spesen in Rechnung setzen. Für Dokumentationszwecke haben die Banken dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über den Einbehalt der Umsatzsteuer auszustellen.  

Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

  • Der Körperschaftsteuersatz wird von 26 % auf 29 % erhöht. Diese Erhöhung gilt rückwirkend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Jänner 2015 beginnen. 

  • Die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer wurden von 80 % auf 100 % erhöht. Auch diese Änderung gilt rückwirkend für Einkommen, welche in Wirtschaftsjahren, die nach dem 1. Jänner beginnen, erwirtschaftet werden. Für Personengesellschaften, gemeinnützige Gesellschaften, Joint Ventures und einige andere Unternehmensformen erhöht sich der Steuersatz für Vorauszahlungen von 55 % auf 75 %. 

Solidaritätszuschlag für natürliche Personen

  • Der Solidaritätszuschlag wurde für Einkommen über 30.000 EUR/Jahr angehoben. Zusätzlich wird ein neuer Zuschlagssatz für Einkommen über 500.000 EUR/Jahr eingeführt. Auch diese Änderung gilt rückwirkend für ab dem 1. Jänner 2015 erzielte Einkommen. Details dazu in der nachfolgenden Tabelle:
        

Steuer auf Versicherungsprämien 

  • Während die Steuer auf Prämien von Feuerschutzversicherungen (20 %) bzw. Prämien von Lebensversicherungen (4%; 0% bei mehr als 10-jähriger Laufzeit) gleich bleibt, steigt der Steuersatz für andere Versicherungsprämien (zB Kfz-Versicherung) von 10 % auf 15 %. Zusätzlich wurden zahlreiche Ausnahmen von der Versicherungsprämiensteuer aufgehoben.

Luxussteuer  

  • Als Eigentümer einer Yacht, welche länger als fünf Meter ist, bezahlt man nun auf die daraus resultierenden Einkünfte eine Luxussteuer iHv 13 %. Ausgenommen davon sind Segelschiffe und Yachten, die nur aus Holz gefertigt sind und in Griechenland hergestellt wurden. Der allgemeine Luxussteuersatz (zB auf Flugzeuge, Helikopter, Schwimmbecken) wurde von 10 % auf 13 % erhöht und wirkt rückwirkend für ab 2015 erklärte Einkommen (also ab dem Steuerjahr 2014). Sollte bereits eine Erklärung für 2014 abgegeben worden sein, so wird die Luxussteuer nach den geänderten Bestimmungen neu berechnet.  

  

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