NEWS  |   |  

TSCHECHIEN | Verschärfung der UST-Betrugsbekämpfung ab 2016

Buchinger Heidemarie  |  Holzweber Martina

Tschechien führt im nächsten Jahr eine neue KONTROLLMELDUNG zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen ein. Diese verpflichtende Meldung dient den Finanzbehörden zum besseren Abgleich der gemeldeten Daten von Lieferanten und Kunden. Die geplanten Änderungen verursachen wiederum einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen.

Neben den Umsatzsteuererklärungen und etwaigen Zusammenfassenden Meldungen sowie Intrastat-Meldungen müssen alle Unternehmer, die in Tschechien umsatzsteuerlich registriert sind und steuerbare Leistungen in Tschechien tätigen oder erhalten, ab 1.1.2016 zusätzlich elektronische Kontrollmeldungen abgeben. Folgende Daten müssen elektronisch im XML-Format (von der Behörde festgelegt) übermittelt werden:

  • Ein- und Ausgangsrechnungen mit inländischer Übertragung der Steuerpflicht (z B. Bauarbeiten);

  • Ausgangsrechnungen über 10.000 CZK mit Ausweis tschechischer Umsatzsteuer;

  • Eingangsrechnungen über 10.000 CZK;

  • Eingangsrechnungen aus der EU und Drittländern, bei denen der Empfänger die Umsatzsteuer abführen muss (Zukauf von Waren sowie sonstiger Leistungen);

  • Vereinfacht ausgestellte Steuerbelege bis 10.000 CZK mit Ausweis tschechischer Umsatzsteuer und realisierte Leistungen, bei denen kein Steuerbeleg ausgestellt werden musste (Verkäufe an Nichtunternehmer);

  • erhaltene vereinfachte Steuerbelege bis 10.000 CZK;

  • Ausgangsrechnungen für Gold zum Investieren.

Die Abgabe der Kontrollmeldung hat bei juristischen Personen bis zum 25. des Folgemonats zu erfolgen (ACHTUNG: quartalsweise Abgabe ist im Gegensatz zur Umsatzsteuererklärung nicht möglich!). Die Abgabe für den ersten Meldezeitraum Jänner 2016 ist daher bis spätestens 25.2.2016 fällig.

Die Bandbreite der Sanktionen wegen Nichtbeachtung der neu eingeführten Kontrollmeldung liegt zwischen mindestens 1.000 CZK und höchstens 500.000 CZK. Das heißt zum Beispiel: Wird die Meldung verspätet, jedoch noch vor der Aufforderung des Steuerverwalters eingereicht, wird die Mindeststrafe von 1.000 CZK auferlegt; nach bereits erfolgter Aufforderung dann 10.000 CZK). Die Höchststrafe von 500.000 CZK droht, wenn durch die Nichteinreichung der geforderten Kontrollmeldung die Steuerverwaltung erschwert oder behindert wird.

Falls Sie Umsatzsteuerzahler in Tschechien sind, ist aufgrund der Abgabeverpflichtung und der nicht gering bemessenen Sanktionen besonders auf die zusätzliche Kontrollmeldung ab 2016 zu achten. 

  • <link http: www.financnisprava.cz assets en attachments tf-tax-forms kh_vzor_15_aj_verze.pdf führt nächsten>Formular für die Kontrollmeldung (dzt vorläufiger Entwurf)
     

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!