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FORSCHUNGSPRÄMIE | Neues aus der Verwaltungspraxis

Im EStR-Wartungserlass 2015 wurden auch einige Klarstellungen zur Forschungsprämie getroffen, über Sie wir Sie nachfolgend gerne informieren.

Nach fast einjährigem Entwurfstadium wurde am 25.8.2015 der Wartungserlass 2015 zu den Einkommensteuerrichtlinien schließlich in seiner Endfassung veröffentlicht. Im Wartungserlass wurde neben den zwischenzeitigen Gesetzesänderungen auch wiederum die maßgebliche Judikatur berücksichtigt. Darin finden sich ua auch neue Ausführungen zur Forschungsprämie gemäß § 108c EStG, über die wir schon einmal kurz informiert hatten (vgl <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „FORSCHUNGSFÖRDERUNG | Neuerungen bei der Forschungsprämie“ vom 9.7.2015) und nochmals wie folgt zusammenfassen:  

Das Vorliegen einer wissenschaftlichen und/oder technischen Unsicherheit wurde als entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung der zu fördernden „Forschung und Entwicklung“ herausgestellt. Um zu „forschen“ genügt es nicht, „Neues“, bisher nicht Dagewesenes hervorzubringen oder „innovativ“ zu sein. Es muss vielmehr eine für jeden Fachkundigen offensichtlich erkennbare Wissenslücke geschlossen werden (BFG 3.6.2015, RV/2101202/2014).

Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wurde weiters klargestellt, dass Gemeinkosten gegebenenfalls zu schätzen sind, wenn Projekte dem Grunde nach als F&E anerkannt werden (VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156).

Nunmehr wurde auch in den Richtlinien  festgeschrieben, dass vor Entscheidung über den Prämienantrag das Parteiengehör zu wahren ist. Bei nicht vollinhaltlicher Stattgabe der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) sind die Abgabenbehörden angehalten, den betroffenen Steuerpflichtigen zur Stellungnahme aufzufordern. Einwände des Steuerpflichtigen gegen das FFG-Gutachten sind im Rahmen des Verfahrens vor dem Finanzamt zu behandeln.

Auch wurde nunmehr eine Klarstellung bzw Abgrenzung im Zusammenhang mit Forschungskooperationen im Rahmen von sog. „COMET-Kompetenzzentren“ getroffen. Im Rahmen eines COMET-Programms werden Forschungstätigkeiten gemeinsam von einem von der öffentlichen Hand geförderten Rechtsträger und einem Unternehmenspartner durchgeführt, wobei der Unternehmenspartner seine Beitragsverpflichtung mit Geldleistungen und/oder Sach- oder Dienstleistungen erbringt. Sach- oder Dienstleistungen werden als sog. „In-kind-Leistungen“ bezeichnet. Dabei stellt sich die Frage, ob solche In-kind-Leistungen beim  Unternehmen oder beim COMET-Kompetenzzentrum gefördert werden? Treffen der Unternehmenspartner und das COMET-Kompetenzzentrum eine sachgerechte und schriftliche Vereinbarung über die Zuordnung der In-kind-Leistungen, so wird diese auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Eine Auftragsforschung liegt jedenfalls nicht vor.

Was können wir für Sie tun?

Wir sprechen gerne mit Ihnen über Optimierungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit Prämienanträgen und helfen Ihnen, wenn das Gutachten der FFG (teilweise)  negativ ist oder auch bei einer späteren Betriebsprüfung.  Die Experten der ICON unterstützen Sie dabei gerne (siehe auch unsere <link http: www.icon.at _blank external-link-new-window externen link in neuem>Leistungspalette „Forschungsprämie").

Hier die nächsten Seminare der ICON TAX ACADEMY: „<link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>Forschungsprämie Grundlagen (Basic)“ am 28.01.2016 und  „<link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>30 Praxisfälle zur Forschungsprämie (Special)“ am 11.02.2016.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!