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UMSATZSTEUER | Wichtige Neuerungen in der EU ab 1.1.2016

Holzweber Martina  |  Sommer Michaela

Mit Jahreswechsel treten in mehreren EU-Mitgliedstaaten wieder verschiedene neue Vorschriften in Kraft. Mit dem nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über wesentliche Neuerungen in verschiedenen Ländern geben, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können.

Deutschland

Die Intrastat-Meldeschwelle wird für Wareneingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten auf 800.000 Euro erhöht
(derzeit 500.000 Euro), die Schwelle für Versendungen in andere Mitgliedstaaten liegt weiterhin bei 500.000 Euro.

Frankreich

Im Falle einer Steuerprüfung müssen die angeforderten Rechnungen den französischen Behörden in einem speziell festgelegten Datenformat übermittelt werden. Details liegen derzeit noch nicht vor, da diese Regelung ursprünglich nur für in Frankreich ansässige  Unternehmen gedacht war. Nun geht die Verwaltung dazu über, diese Regelung auf sämtliche in Frankreich registrierte Unternehmen auszudehnen.

Italien 

Reduktion von Verwaltungsstrafen: Die Erleichterungen betreffen unter anderem die Verwaltungsstrafen für die Fälle des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) sowie die Verwaltungsstrafen für verspätete Zahlungen, wenn die Zahlung innerhalb von 90 Tagen durchgeführt wird (künftig Halbierung auf 15% anstatt 30%).

Niederlande

Die Zusammenfassende Meldung ist wie die Mehrwertsteuererklärung grundsätzlich quartalsweise abzugeben. Bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 50.000 Euro (derzeit 100.000 Euro) an innergemeinschaftlichen Lieferungen hat eine monatliche Meldung zu erfolgen. Diese Änderung betrifft nur Warenlieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten, die Regelungen für sonstige Leistungen bleiben unverändert.

Rumänien

Senkung des Normalsteuersatzes von derzeit 24% auf 20% (siehe dazu im Detail bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „RUMÄNIEN – Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2016“ vom 9.10.2015).

Slowakei

In der Slowakei wird ein Reverse Charge-Verfahren auch für Lieferungen ausländischer Unternehmer (ohne Sitz oder feste Niederlassung in der Slowakei) eingeführt. Dieses ist anwendbar, sofern der Leistungsempfänger in der Slowakei ansässig ist (bis zum 31.12.2015 ist lediglich ein Reverse Charge-Verfahren für Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer vorgesehen).

Zusätzlich wird in der Slowakei ein Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren umgesetzt. Für die Anwendung dieser Vereinfachung muss der Leistungsempfänger in der Slowakei umsatzsteuerlich registriert sein, die Ansässigkeit des Leistenden in der Slowakei ist für die Anwendung des Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens nicht schädlich. Das neue Bauleistungs-Reverse Charge wird für folgende Leistungen zur Anwendung kommen:

  • Erbringung von Bauleistungen,
  • Lieferung von Gebäuden und Teilen derselben aufgrund eines Werkvertrages oder anderer ähnlicher Verträge sowie
  • Lieferung von Waren mit Montage oder Installation, wenn diese als Bauleistung zu qualifizieren sind.

Weiters möchten wir auf die Haftung des Leistungsempfängers für die Abfuhr der nationalen Umsatzsteuer hinweisen. Diese Regelung betrifft die Zukäufe bei in der Slowakei zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmern, die in einer gesonderten von der slowakischen Finanzdirektion geführten Liste veröffentlicht sind. Diese <link https: www.financnasprava.sk sk elektronicke-sluzby verejne-sluzby zoznamy detail _b6188880-e315-47f0-895d-a275008afcf2 _blank external-link-new-window externen link in neuem>Liste ist auf der Homepage der slowakischen Finanzverwaltung einsehbar.

Die Liste wird nur in slowakischer Sprache geführt. Für die Suche wird entweder der Firmenname (auf Slowakisch "Nazov subjektu"), die UID-Nummer (IC DPH) oder eventuell die statistische Identifikationsnummer (ICO) des Lieferanten benötigt.

Neben der Veröffentlichung des Lieferanten auf dieser Liste gelten als weitere Haftungsgründe die Verrechnung eines unangemessen hohen oder niedrigen Preises der Lieferung oder Leistung sowie die Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht eine personelle Verbindung zwischen den statutarischen Organen oder Gesellschaftern des Lieferanten und des Abnehmers gegeben hat.

Außerdem kommt es in der Slowakei zu einer Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % auf einige Nahrungsmittel.

Tschechien

Neben den Umsatzsteuererklärungen und etwaigen Zusammenfassenden Meldungen sowie Intrastat-Meldungen müssen alle Unternehmer, die in Tschechien umsatzsteuerlich registriert sind und steuerbare Leistungen in Tschechien tätigen oder erhalten, zusätzlich elektronische Kontrollmeldungen abgeben. Weitere Informationen finden Sie in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „TSCHECHIEN – Verschärfung der USt-Betrugsbekämpfung ab 2016“ vom 5.9.2015.

Ungarn

Neue Anforderungen an die Fakturierungsprogramme der in Ungarn registrierten Steuerpflichtigen werden eingeführt:

Bis dato konnten Rechnungen in verschiedenen Formen elektronisch archiviert werden (zB xml, xsd oder pdf). Im Falle einer Steuerprüfung müssen die angeforderten Ausgangsrechnungen an die ungarische Behörde mittels elektronischem Datenträger übermittelt werden, die Wahl der Datenstruktur liegt beim Unternehmen.

Aufgrund einer Änderung der Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft (§ 8 Abs. 1 lit c.) muss ab 1.1.2016 das Rechnungsausstellungsprogramm über eine selbstständige, in das Programm eingebaute Funktion Datenübermittlung zur steuerbehördlichen Kontrolle verfügen. Dies ist eine selbstständige, aber in die Software integrierte Funktion, mit der ein Datenexport (Bereitstellung der auf einem Datenträger gespeicherten Daten an die ungarische Steuerbehörde) durchgeführt werden kann. Die neue Vorschrift unterstützt die steuerbehördliche Kontrolle iZm einer Steuerprüfung, da ein schneller und einheitlicher Datenabruf mittels Fakturierungssoftware möglich ist. Durch diese Änderung der Fakturierungssoftware müssen folgende Daten aus dem Programm exportiert werden können: 

  • Rechnungen, die in einem bestimmten Zeitraum ausgestellt werden, wobei das Anfangsdatum und Abschlussdatum (von…bis…) gemäß Tag, Monat, Jahr anzugeben sind bzw.
  •  Abfrage der Rechnungen mit Anfangs- und Abschlussnummer (Laufnummer von…bis…).

 Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuer-Teams gerne zur Verfügung!