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CHILE | Doppelbesteuerungsabkommen ab 1.1.2016

Kastner Sissy  |  Schopper Franz

Am 9.9.2015 ist nun endlich ein DBA zwischen Österreich und Chile in Kraft getreten, welches für Steuerfälle ab 1.1.2016 anzuwenden ist. Erfahren Sie hier mehr  über die Besonderheiten und Kerninhalte dieses neuen Abkommens.

Nach mehreren Jahren ist am 9.9.2015 nun endlich das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Chile in Kraft getreten, welches bereits im Jahr 2012 unterschrieben wurde. Das neue Abkommen ist für Steuerfälle ab 1.1.2016 anzuwenden. Nachfolgend die wesentlichen Details:

Wesentliche Regelungen des neuen DBA

Zunächst sei darauf hingewiesen dass das neue DBA zwischen Österreich und Chile durchaus einige Besonderheiten aufweist (zB keine „Tie-Breaker“-Regelung sondern Einvernehmen für die Ansässigkeitsfrage, Sechsmonatsfrist für Bau- bzw Montage-Betriebsstätten, „echte“ Dienstleistungsbetriebsstätten über 183 Tage im Zwölfmonatszeitraum, Katalog der vorbereitenden bzw Hilfstätigkeiten includiert ausdrücklich auch werbende Tätigkeiten und wissenschaftliche Forschung, Unternehmensgewinne iS OECD-MA 2008 (keine Vollimplementierung des AOA), weitgehende Quellenbesteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen). Hier die wesentlichen Kerninhalte im Detail:

Durch das DBA wird festgelegt, dass Chile Unternehmensgewinne eines österreichischen Unternehmens gem. Art. 7 Abs. 1 DBA-Chile nur dann besteuern darf, wenn das österreichische Unternehmen in Chile seine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so hat Chile ein Besteuerungsrecht, jedoch nur insoweit, als die Gewinne der chilenischen Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Der Betriebsstättenbegriff ist in Art. 5 des DBA-Chile geregelt. Demgemäß wird als Betriebsstätte grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung angesehen, durch welche die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Das chilenische DBA sieht auch eine Bau- und Montagebetriebsstätte vor. Bauausführungen und Montagen sowie damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten begründen bereits dann eine Betriebsstätte in Chile, wenn diese Tätigkeiten eine Dauer von sechs Monaten überschreiten.

Weiters ist im Abkommen geregelt, dass die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen eines österreichischen Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen zu diesem Zweck beschäftigt, zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte in Chile führt, jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit dieser Art in Chile insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten dauert.

Das Besteuerungsrecht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren liegt grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers. Die Zahlungen dürfen jedoch auch in jenem Staat besteuert werden, aus dem sie stammen, wobei aber eine maximale Quellensteuer ausgehend vom Bruttobetrag festgesetzt ist (Dividenden 15%; Zinsen: 5% bei Darlehen, Anleihen und Zinsen aus dem Verkauf auf Kredit bzw. 15% in sämtlichen anderen Fällen; Lizenzgebühren 5% für die Benützung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung bzw. 10% in allen anderen Fällen).

In Art. 15 wird die Besteuerung von natürlichen Personen geregelt. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine österreichische Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, dürfen nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in Chile ausgeübt. Jedoch fällt auch dann das Besteuerungsrecht an Österreich zurück, wenn sich die Person nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten in Chile aufhält, die Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der nicht in Chile ansässig ist und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der österreichische Arbeitgeber in Chile hat.

In Österreich wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Artikel 23 Abs 1 DBA-Chile grundsätzlich durch Anwendung der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt herbeigeführt. Bei Zinsen und Lizenzgebühren wird hingegen die in Chile bezahlte Steuer unter Beachtung des Anrechnungshöchstbetrags auf die österreichische Steuerschuld angerechnet. Für Dividendenzahlungen sieht das DBA-Chile eine Sonderregelung vor: Demnach kann entweder der Nettobetrag der in Chile für diese Dividende zu leistenden Additional Tax angerechnet werden oder 15% des Bruttobetrages der Dividenden vor Berechnung der Additional Tax – je nachdem, welcher der beiden Beträge niedriger ausfällt. - Demgegenüber wendet Chile generell die Anrechnungsmethode an (Artikel 23 Abs 2 DBA-Chile).

Artikel 26 des DBA-Chile enthält eine sog. „großeAuskunftsklausel, welche also den Informationsaustausch bzw Auskunftsverkehr in einem Umfang vorsieht, der beiden Vertragsstaaten die Durchführung sowohl des Doppelbesteuerungsabkommens als auch ihres innerstaatlichen Steuerrechts ermöglicht. Demgemäß ist mit Wirkung ab 1.1.2016 auch im Verhältnis zu Chile eine sog. „umfassende Amtshilfe“ im Sinne des österreichischen Steuerrechts gegeben, was ua Erleichterungen bei der Verwertung von Auslandsverlusten und eine Steuerbefreiung für Portfoliodividenden bringt (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AUSLANDSVERLUSTE – Was umfasst die umfassende Amtshilfe?“ vom 10.2.2015).

 

Weiters wurde im Protokoll zum DBA-Chile festgelegt, dass die Kommentare zum OECD- und zum UN-Musterabkommen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 darstellen, insoweit die Bestimmungen dieses Abkommens dem Musterabkommen entsprechen.

Und was können wir für Sie tun?

Wir haben langjährige Praxiserfahrung mit Steuerfragen auch in Chile. Für Detailfragen zum DBA sowie auch zum lokalen Steuerrecht stehen Ihnen die Verfasser daher gerne zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Bedarf auch gerne bei der steuerlichen Projektabwicklung in Chile.