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BILANZIERUNG | Auswirkungen des RÄG 2014 auf den Jahresabschluss 2015

Mit unserer Artikelserie informieren wir Sie bereits seit Herbst letzten Jahres laufend über die bevorstehenden Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag, wie sich verschiedene Änderungen bereits auf die Erstellung des Jahresabschlusses 2015 auswirken könnten.

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014 - BGBl I 22/2015 vom 13.1.2015) ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (bei Kalenderjahr somit ab dem Jahresabschluss zum 31.12.2016 bzw bei abweichendem Wirtschaftsjahr erst ab dem Jahresabschluss 2016/17).

Gemäß der in § 201 Abs. 2 Z 1 UGB normierten Bestimmung sind einmal gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beizubehalten. Eine allenfalls notwendige Durchbrechung dieses Stetigkeitsgrundsatzes erfordert, wegen der sonst fehlenden Vergleichbarkeit, eine entsprechende Anpassung der Vorjahreswerte sowie auch eine Anhangangabe gem. § 237 Abs. 1 Z 1 UGB idF RÄG 2014. Deswegen erscheint es sinnvoll, etwaige Auswirkungen der Rechnungslegungsreform bereits heuer zu erfassen und evident zu halten, um den Arbeitsaufwand für die Jahresabschlusserstellung im eigentlichen Umstellungsjahr 2016 bzw 2016/17 einzugrenzen.

Umsatzerlöse und Schwellenwerte

Die erweiterte Definition der Umsatzerlöse hat gleich mehrere Auswirkungen auf einen zukünftig zu erstellenden Jahresabschluss: Die Neudefinition der „Umsatzerlöse“ ist nicht mehr an die typischen Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit geknüpft, was zu einer entsprechenden Umsatzerhöhung in der Gewinn- und Verlustrechnung führen wird (zukünftig umfasst sind hier etwa auch Vermietungserlöse aus nicht selbst genutzten Betriebsgebäuden).

Dies hat auch entsprechende Auswirkungen auf die Umsatzschwellenwerte für die Größenklassen gemäß § 221 UGB und die daran geknüpften Rechtsfolgen (insb. Umfang der Rechnungslegungspflichten und Konzernrechnungslegung). Man sollte sich dies insbesondere im Zusammenhang mit Neu- bzw Umgründungen vergegenwärtigen, zumal hier der bisherige einjährige Übergangszeitraum gemäß § 221 Abs. 4 Z 2 UGB aF künftig entfällt. Die Rechtsfolgen von überschrittenen Schwellenwerten treten demnach bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Um- bzw Neugründung ein.

Die Änderung der Umsatzerlösdefinition wird schließlich auch eine Anpassung der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss 2016 mit sich bringen.  Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2015 ist es deshalb sinnvoll, sich bereits mit den erforderlichen Umgliederungen aus den sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse auseinander zu setzen, um den zusätzlichen Arbeitsaufwand für den Jahresabschluss 2016 gering zu halten.

Zuschreibungen

Der neu geregelte § 208 UGB sieht  zukünftig eine generelle Zuschreibungsverpflichtung vor, sowohl für das Anlage- als auch für das Umlaufvermögen. Keine Wertaufholung darf hingegen (auch weiterhin) für Abschreibungen eines Geschäfts- bzw Firmenwerts erfolgen.

Zur Vermeidung von besonderen Härtefällen infolge der grundsätzlich auch steuerwirksamen Zuschreibung hat der Gesetzgeber in den Übergangsregelungen zu § 6 Z 13 EStG den Antrag auf Bildung einer Zuschreibungsrücklage“ vorgesehen. Demnach dürfen jene Zuschreibungen, welche aufgrund von Wertaufholungen bereits in Vorjahren (bis zum Jahresabschluss 2015 bzw. 2015/16) möglich gewesen wären, aufgrund des bisherigen Wertbeibehaltungswahlrechts jedoch nicht gewinnerhöhend berücksichtigt wurden, in eine solche unversteuerte Rücklage eingestellt werden (die auch in der UGB-Bilanz berücksichtigt werden darf, jedoch unter den passiven Rechnungsabgrenzungen). Spätestens beim Abgang des betreffenden Vermögensgegenstandes bzw im Falle von Teilwertabschreibungen  ist diese Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und erfolgt eine entsprechende Nachversteuerung. Die Dotierung der steuerlichen Zuschreibungsrücklage bewirkt somit eine entsprechende Steuerstundungswirkung für in Vorjahren nach alter Rechtslage unterlassene Zuschreibungen.

Für die Abschlussarbeiten des laufenden Geschäftsjahres bedeutet dies, dass sinnvollerweise eine Ermittlung und Dokumentation der beizulegenden Werte bzw. Zeitwerte für außerplanmäßig abgeschriebene Vermögensgegenstände zum letzten Bilanzstichtag vor Umstellung auf das RÄG 2014 erstellt werden sollte, um im nächsten Jahr die Einstellung in die Zuschreibungsrücklage hinreichend argumentieren zu können.[1]

Sollten im laufenden Geschäftsjahr hingegen Verluste erwartet werden, könnte es auch sinnvoll sein, mögliche Zuschreibungen bereits heuer zu realisieren und dadurch eine spätere Nachversteuerung zu vermeiden. 

Rückstellungen 

Die Berechnung von Abfertigungs-, Pensions– und Jubiläumsgeldrückstellungen hat ab dem 1.1.2016 gemäß § 211 Abs. 1 UGB nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Marktzinssatzes für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren zu erfolgen. Hinsichtlich dieser Bewertungsvorschriften wird sich für den Jahresabschluss 2015 insoferne noch kein akuter Handlungsbedarf ergeben, als dem Gutachten für das Folgejahr, zwecks Ermittlung des Unterschiedsbetrages, auch die korrespondierenden Rückstellungswerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu entnehmen sein müssen.

Angemerkt sei an dieser Stelle auch, dass Jubiläumsgelder ab dem 1.1.2016 der Sozialversicherungspflicht unterliegen, was bereits heuer eine entsprechende Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellungen erforderlich macht (siehe dazu im Detail unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Erhöhung der Jubelgeldrückstellung durch die Steuerreform“ vom 9.11.2015“). 

Latente Steuern 

Die Ermittlung der latenten Steuern im Zuge des RÄG 2014 verfolgt nun einen bilanzorientierten Ansatz, was bedeutet, dass eine ergebniswirksame Entstehung der temporären Differenzen künftig irrelevant ist.

Da ab dem Geschäftsjahr 2016 bzw. 2016/17 eine Ansatzpflicht für aktive und passive latente Steuern gegeben ist, sollten diese aufgrund der dann auch verpflichtenden Anpassung der Vorjahreswerte bereits heuer ermittelt werden. Dies trifft insbesondere in all jenen Fällen zu, in welchen vom Ansatzwahlrecht aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge Gebrauch gemacht werden soll. Ein rückwirkender Ansatz ist nicht möglich, das Wahlrecht sollte jedoch mit einer entsprechenden Dokumentation unterlegt werden, welche man aus planerischer Sicht bereits heuer aufsetzen könnte. 

Unversteuerte Rücklagen 

Der Entfall der unversteuerten Rücklagen und deren entsteuerte Umgliederung in die Gewinnrücklagen hat zweierlei Folgen:

Durch die anteilige Zuordnung zu den Gewinnrücklagen kommt es im Zuge der Anpassung der Vorjahreszahlen gleichsam „rückwirkend“ zu einer Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals. Im Ausmaß der anteiligen latenten Steuern kommt es demgegenüber zu einer Verringerung derEigenmittelquote“ iS § 23 URG. Beide Effekte sollten bereits heuer bei der Unternehmensplanung berücksichtigt werden. 

Anhangangaben und Vorjahreswerte

Wie bereits einleitend erwähnt, sind auch nach den Bestimmungen des UGB idF RÄG 2014 Anhangangaben betreffend die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, verbunden mit einer Anpassung der Vorjahreswerte, erforderlich. Darüber hinaus sind Zusatzangaben für mittelgroße und große Gesellschaften zu beachten (zB verpflichtende Angabe von bestehenden Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten). Die Erhebung und Evidenzierung solcher Informationen könnte bereits im Zuge der Erstellung des heurigen Abschlusses erfolgen. 

Zusammenfassung und Ausblick 

Die oben angesprochenen Themen sollten nochmals einen zusammenfassenden Überblick geben. Hinsichtlich weiterführender Informationen dürfen wir nochmals auf unsere umfangreiche Artikelserie zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 verweisen (vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Konzernabschluss nach dem RÄG 2014“ vom 10.11.2015).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams gerne zur Verfügung! 


[1] Der „beizulegende Wert“ ist ein Zusammenhangswert im Kontext des Betriebsvermögens und wird nach hM weitgehend mit dem steuerlichen „Teilwert“ gleichgesetzt; dies ist jener Wert, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens für einen einzelnen Vermögensgegenstand ansetzen würde. Beim beizulegenden Zeitwert handelt es sich demgegenüber um einen Wiederbeschaffungswert (zB Börsekurs).