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WEGZUGSBESTEUERUNG | Änderungen durch das AbgÄG 2015

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 kam es ua zu gravierenden Änderungen bei der sog. Entstrickungsbesteuerung in Wegzugsfällen, in denen dem österreichischen Fiskus bisherige Besteuerungsrechte abhanden kommen. Im Bereich des Betriebsvermögens wird vom bisherigen Nichtfestsetzungs- auf ein künftiges Ratenzahlungskonzept umgestellt. ICON-Partner Stefan Bendlinger gibt in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift „Wirtschaftstreuhänder“ einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen. 

Bei grenzüberschreitenden Vorgängen, durch welche die Republik Österreich Besteuerungsrechte an betrieblichem Vermögen ganz oder teilweise verliert (Vermögenstransfers, Verlegungen, DBA-Änderungen, Umgründungen), kam es bis dato innerhalb der Europäischen Union bzw im EWR mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe zu keiner sofortigen Besteuerung der stillen Reserven im „wegziehenden“ Betriebsvermögen, sondern war ein sog. „Nichtfestsetzungskonzept“ vorgesehen, wonach die tatsächliche Besteuerung grundsätzlich erst bei einem tatsächlichen Realisierungsvorgang im Ausland schlagend werden sollte. Dies war aus Verwaltungssicht schwierig bzw schien durch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren auch das diesbezügliche inländische Besteuerungsaufkommen teils gefährdet. Das bisherige Nichtfestsetzungskonzept erschien sowohl im Lichte der Vorgaben durch die EuGH-Rechtsprechung als auch aufgrund von Empfehlungen seitens der Steuerreformkommission als zu großzügig bzw reformbedürftig.

Demgemäß erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015 – BGBl I 163/2015 vom 28.12.2015) mit Wirkung ab 1.1.2016 in § 6 Z 6 EStG eine Umstellung vom bisherigen Nichtfestsetzungs- auf ein künftiges Ratenzahlungskonzept, wonach nunmehr auf Antrag die auf die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt entfallenden Steuern über mehrere Jahre zu entrichten sind, und zwar für Anlagevermögen in sieben Jahresraten bzw für Umlaufvermögen in zwei Jahresraten. Zugleich wurde für alte Nichtfestsetzungsfälle die Bestimmung über die absolute Verjährung in § 209 Abs 3 BAO dahingehend geändert, dass die 10 Jahres-Frist erst mit der tatsächlichen Realisierung des steuerhängigen Vermögens zu laufen beginnt (rückwirkendes Ereignis iS § 295a BAO). 

ICON-Partner Prof. Dr. Stefan Bendlinger stellt in einem Aufsatz, der in der nächsten Ausgabe der FachzeitschriftWirtschaftstreuhänder“ erscheinen wird, die wesentliche Änderungen im Bereich der betrieblichen Wegzugsbesteuerung dar und befasst sich dabei neben den Änderungen des innerstaatlichen Rechts auch mit den DBA-rechtlichen Aspekten der österreichischen Neuregelungen. Hier geht’s zum Artikel:
 

·         <link http: www.icon.at fileadmin media news_publikationen publikationen newsletter_02_2016 external-link-new-window externen link in neuem>Die „Wegzugsbesteuerung“ im betrieblichen Bereich nach dem AbgÄG 2015, BGBl 2015/163