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ENTSENDUNGEN | BMF zur Besteuerung von „Phantom Share Agreements“

Bei variablen Gehaltsbestandteilen international tätiger Manager stellt sich immer wieder die Frage, ob diese in deren Ansässigkeitsstaat oder im Tätigkeitsstaat versteuert werden müssen. Das BMF stellte unlängst im Rahmen seines Express-Auskunft-Service (EAS) dar, wie Vergütungen aus einem „Phantom Share Agreement“ mit einer ausländischen Konzerngesellschaft zu behandeln sind.  

Was sind “Phantom Share Agreements”? 

Als „Phantom Share Agreement“ versteht man typischerweise eine variable Vergütung, wobei der Arbeitnehmer je nach Erfüllung von definierten Leistungskriterien mit imaginären Wertpapieren vergütet wird. Er erhält daher keine tatsächlichen Gesellschaftsanteile sondern nur fiktive. Dabei wird der dieser Vergütungsform  zu Grunde liegende Unternehmenswert auf verschiedene Arten ermittelt, etwa nach dem Wert am Kapitalmarkt. 

Steuerliche Behandlung im Anfragefall (EAS 3366 vom 28.10.2015) 

Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich geht in Polen einer nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft nach. Hiefür erhält er neben seinem Fixbezug auch leistungsabhängige Vergütungen aus einem „Phantom Share Agreement“. Laut EAS 3366 sind auch solche variablen Vergütungen als „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren. Das BMF begründet diese Meinung damit, dass unter die Einkünfte im Sinne des Art. 15 nämlich grundsätzlich jeder Vorteil aus einem Dienstverhältnis fällt. Es muss allerdings ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung bestehen. Im gegenständlichen Fall kommt somit für diese Vergütungen Polen das Besteuerungsrecht zu, in Österreich sind diese daher - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen. 

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