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LOHNSTEUER | Steuerliche Behandlung von Vergleichszahlungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Gunsten eines ehemaligen Arbeitnehmers entschieden, dass es für die Frage einer begünstigten oder regulären Besteuerung von Vergleichszahlungen auf den konkreten Inhalt der zugrunde liegenden Vergleichsvereinbarung ankommt. Lesen Sie hier, was Sie dabei beachten sollten! 

Gemäß § 67 Abs. 8 und 10 EStG sind (auf gerichtlichen wie außergerichtlichen Vergleichen beruhende) Vergleichssummen grundsätzlich der regulären Tarifbesteuerung zu unterwerfen, wobei - nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge - ein Fünftel steuerfrei zu belassen ist.

Diese Regelung gilt jedoch nur insoweit, als die Vergleichssummen nicht nach einer günstigeren Regelung gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind. 

Rechtsauffassung der Finanzverwaltung

Nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 1103 LStR) sind Vergleichssummen nur dann auf die einzelnen (begünstigten oder nicht begünstigten) Komponenten aufzuteilen, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf den jeweiligen Betrag entfällt. Die bloße Aussage in einem Vergleich, dass eine Zahlung eine „Abfertigung“ darstellen würde, ist dann nicht ausreichend, wenn sie nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.

Insbesondere widerspreche es laut Rechtsprechung der Lebenserfahrung, dass ein Arbeitgeber, der sich von einem Arbeitnehmer im Unfrieden trennt, noch eine freiwillige Abfertigung bezahlt. 

Der Rechtsmittelfall (Sachverhalt)

Ein Dienstnehmer hatte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber im Klagswege zunächst Ansprüche in Höhe von insgesamt 373.697,72 EUR geltend gemacht. Darin enthalten war laut Klagsschrift ua auch eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von 47.221 EUR (neben ausstehenden Gehältern, Sachbezug, aliquoten Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen und betrieblicher Pensionsversicherung).

Im Rahmen des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs wurden dem Arbeitnehmer schließlich 36.000 EUR („brutto“) als „Abfertigung“ zugesprochen (und davon 6 % Lohnsteuer einbehalten bzw sohin 33.840 EUR netto ausbezahlt). Weiters wurde festgehalten, dass durch diesen Vergleich „sämtliche zwischen den Parteien allfällig bestehenden Ansprüche und Forderungen bereinigt und verglichen“ sind.

Der Lohnsteuerprüfer hat anläßlich einer Nachschau beim ehemaligen Arbeitgeber dazu die Meinung vertreten, dass das Gericht letztlich nur 12,64 % der Vergleichssumme zuerkannt habe (Berechnung offenbar 47.221,00 : 373.697,72 EUR). Es sei daher eine entsprechende Aliquotierung vorzunehmen und würden auf die Abfertigung lediglich 12,64 % der gesamten Vergleichssumme entfallen.  Demgemäß wurde der feste Steuersatz von 6 % nur für einen Teilbetrag von 4.550 EUR anerkannt (ds 12,64 % von 36.000 EUR), der Restbetrag hingegen nach den Regeln des § 67 Abs. 8 lit a EStG versteuert. 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 27.1.2016, 2013/13/0001)

Für den Verwaltungsgerichtshof war zunächst entscheidend, dass im abgeschlossenen Vergleich der gesamte Betrag ausdrücklich alsAbfertigung“ bezeichnet worden war. Allein aus der Formulierung, dass mit Zahlung der Vergleichssumme sämtliche Forderungen und Ansprüche bereinigt seien, könne noch nicht geschlossen werden, dass nach dem wirtschaftlichen Gehalt die Vergleichssumme auch andere Ansprüche als die Abfertigung beinhalten würde. Darüber hinaus fand die Vergleichssumme auch im ursprünglich geltend gemachten Abfertigungsbetrag Deckung.

Die von der Behörde vorgenommene Aliquotierung wurde vom Gerichtshof somit als unzulässig erachtet und der angefochtene Einkommensteuerbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 

Conclusio und Praxistipps

Steuerlich allenfalls begünstigte Komponenten (zB gesetzliche Abfertigung „alt“) müssen bereits in der Vergleichsvereinbarung ausdrücklich als solche angeführt werden, zumal eine nachträgliche Widmung nicht zulässig wäre. 

Es sollte daher bereits vor Gericht auf die gewünschte Widmung der zugesprochenen Beträge hingewirkt werden. Hingegen kann es freilich dann keine Widmung als steuerbegünstigte Abfertigung geben, wenn ausschließlich nicht begünstigte andere Ansprüche strittig und daher Gegenstand des Vergleichs waren. 

Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen der Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!