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IFRS-BILANZIERUNG | Neuer Standard IFRS 16 für Leasinggeschäfte

Klammer Tobias  |  Loy Judith

Mit der Einführung von IFRS 16 - Leasingverhältnisse ergeben sich grundlegende Änderungen für die Behandlung von Leasinggeschäften in der internationalen Rechnungslegung. Während der Leasinggeber auch weiterhin eine Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Operatingleasing beachten muss, sieht der neue Rechnungslegungsstandard aus Sicht des Leasingnehmers nur mehr ein Modell zur Bilanzierung von Leasinggeschäften vor. Finden Sie nachfolgend einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen aufgrund der Implementierung von IFRS 16. 

„Ein Leasingverhältnis liegt vor, wenn dem Leasingnehmer vom Leasinggeber vertraglich das Recht zur Beherrschung eines identifizierten Vermögenswertes für einen festgelegten Zeitraum eingeräumt wird und der Leasinggeber im Gegenzug eine Gegenleistung vom Leasingnehmer erhält.“ [IFRS 16.9] 

Die bisherigen Regelungen (IAS 17)

Der derzeit noch gültige Standard IAS 17 differenziert bei der Erfassung von Leasinggeschäften zwischen Finanzierungs- und Operatingleasing. Der wesentliche Unterschied dieser Methoden liegt im Übergang der Chancen und Risiken. Der Leasingnehmer muss bei Zutreffen der Kriterien des Finanzierungsleasings den Leasinggegenstand aufgrund des Chancen- und Riskoübergangs aktivieren und abschreiben. Bei Anwendung des Operatingleasing verbleibt der Gegenstand beim Leasinggeber und das Leasingverhältnis wird beim Leasingnehmer bilanztechnisch als Mietverhältnis erfasst. 

Bilanzierung beim Leasingnehmer nach neuem Standard (IFRS 16)

Die Neuregelung der Leasingverhältnisse durch die Implementierung von IFRS 16 beinhaltet im Wesentlichen Änderungen für die Bilanzierung von Leasinggeschäften beim Leasingnehmer. Die nach IAS 17 geforderte Differenzierung zwischen Finanzierungs- und Operatingleasing wird mit der Einführung von IFRS 16, welcher erstmalig auf Geschäftsjahre beginnend mit 1.1.2019 anzuwenden ist, abgeschafft. Das Endorsement seitens der EU steht jedoch noch aus.

Die Neuregelung nach IFRS 16 verlangt die Erfassung eines „Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht“ (right-of-use asset) und die Einstellung einer Leasingverbindlichkeit zu Beginn des Leasingverhältnisses. Die Leasingraten müssen bzgl der Gewinn- und Verlustrechnung in Abschreibungen und Zinszahlungen aufgeteilt werden. Somit wurde die Möglichkeit des Operatingleasing und der bisher möglichen off-balance Darstellung abgeschafft.

Aufgrund von Ausnahmen besteht jedoch auch weiterhin teilweise die Möglichkeit der Anwendung des Operatingleasing beim Leasingnehmer. Diese Möglichkeit besteht für kurzfristige Leasingverhältnisse (Laufzeit < 12 Monate) ohne Kaufoption und beim Leasing von Vermögen von geringem Wert (PCs oder Büroeinrichtungen). Bei Anwendung des Wahlrechts sind die Leasingraten als Mietzahlungen anzusetzen. Wirtschaftlicher Eigentümer bleibt der Leasinggeber. Dieser muss den Leasinggegenstand, analog der noch gültigen Regelung gemäß IAS 17, aktivieren und einer Abschreibung unterziehen. 

Bilanzierung beim Leasinggeber nach neuem Standard (IFRS 16)

Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen beim Leasinggeber unterliegt durch die Einführung von IFRS 16 keinen Änderungen. Der Leasinggeber unterscheidet auch weiterhin zwischen Finanzierungs- und Operatingleasing. Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum und somit die Chancen und Risiken aus dem Vermögenswert beim Leasinggeber, hat dieser den Leasinggegenstand zu aktivieren und einer Abschreibung zu unterziehen. Liegt hingegen ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leasingnehmer vor, erfasst der Leasinggeber die Leasingzahlungen als bloße Mieterträge. 

Anhangangaben

Die erforderlichen Anhangangaben zu Leasingverhältnissen nehmen mit Einführung von IFRS 16 deutlich zu. Eine Spezifizierung der notwendigen Angaben findet sich in IFRS 16.52-60. 

Folgen der Implementierung von IFRS 16

Insbesondere Unternehmen, die derzeit im hohen Ausmaß Operatingleasing betreiben, werden aufgrund der Implementierung von IFRS 16 vor große Herausforderungen gestellt werden. Die Erhöhung des bilanziell ausgewiesenen Anlagevermögens und der Abschreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung können zu erheblichen Veränderungen bei den gängigen Kennzahlen (Anlagenintensität, EBIT etc) führen. Aufgrund der Prämisse des Übergangs der Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer kann es unter Umständen auch erforderlich werden, bestehende Leasingverträge abzuändern, um die jeweilige Leasingfinanzierung auch bilanziell zutreffend abbilden zu können. 

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des IFRS 16 

  • Verträge über die Erforschung von Mineralien, Öl, Gas und ähnlichen nicht-regenerativen Ressourcen
  • Leasingvereinbarungen über biologische Vermögenswerte – IAS 41
  • Dienstleistungsvereinbarungen – IFRIC 12
  • Lizenzverträge über geistiges Eigentum – IFRS 15
  • Lizenzverträge über Posten wie z.B. Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, 
    Patente und Urheberrechte – IAS 38 

Ersetzte Standards/Interpretationen 

  • IAS 17 Leasingverhältnisse
  • IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
  • SIC-15 Mietleasingverhältnisse – Anreizvereinbarungen
  • SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen  

Zusammenfassung und Ausblick

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der neue Leasingstandard IFRS 16 bei Leasinggebern keine Änderungen gegenüber dem alten Standard IAS 17 hinsichtlich des Bilanzierungsmodells vorsieht, hingegen ist bei Leasingnehmern nunmehr ein einziges Bilanzierungsmodell anzuwenden, unabhängig davon, ob Finanzierungs- oder Operatingleasing vorliegt.

Abschließend dürfen wir Sie noch auf unser nächstes Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen,  in dessen Mittelpunkt ebenfalls die bevorstehenden Änderungen der IFRS stehen werden. Melden Sie sich gerne gleich hier dafür an:

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Donnerstag | 1.12.2016 | "Udpate Rechnungslegung“ | Linz 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams gerne zur Verfügung!