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INTERNATIONALES STEUERRECHT | Neuer Informationsaustausch über Bankkonten

Die verstärkte Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen verschiedener Länder gehören zu den wesentlichen Mitteln im Kampf gegen die internationale Steuerhinterziehung. Die OECD hat daher bereits 2014 einen „gemeinsamen Meldestandard“ verabschiedet. Darauf basierend sollen ab 2017 nun Informationen über Finanzkonten zwischen den Staaten ausgetauscht werden. 

Im Jahr 2014 hat die OECD einen <link https: www.oecd.org ctp exchange-of-tax-information standard-fur-den-automatischen-informationsaustausch-von-finanzkonten.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard – GMS) verabschiedet.

Ein automatischer Informationsaustausch (AIA) ist - neben dem Informationsaustausch auf Ersuchen und der Spontanauskunft - eine von mehreren Spielarten des Informationsaustausches. Der Austausch von Informationen zwischen zwei oder mehreren Staaten erfolgt beim AIA mittels einer systematischen Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Staaten ansässige Personen an den entsprechenden Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im vorhinein festgelegten Abständen. Neben dem AIA über Finanzinformationen wurde am 27.1.2016 ein multilaterales Abkommen über einen AIA von CbC-Informationen abgeschlossen (siehe dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE – Neues Abkommen zum CbC-Informationsaustausch“ vom 5.3.2016). Zusätzlich haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie geeinigt, um einen AIA von Steuer-Rulings zu ermöglichen (dazu werden wir in einem unserer nächsten Newsletters noch ausführlich berichten). 

Bis dato haben sich bereits rund 100 Staaten (darunter alle OECD-Länder!) dazu bekannt, den AIA spätestens ab 2018 durchzuführen. Eine Liste dieser Länder finden Sie <link https: www.oecd.org tax transparency aeoi-commitments.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier

Umsetzung des Standards für den AIA von Finanzkonten

Der GMS der OECD wurde auch in die EU-Amtshilferichtlinie (2014/107/EU) übernommen und war bis 31.12.2015 in nationales Recht umzusetzen. In Österreich wurde dafür das Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) geschaffen, zusätzlich wurden das EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG) und das Amtshilfedurchführungsgesetz (ADG) adaptiert. Voraussetzung für den AIA über Finanzkonten ist zudem ein bi- oder multilaterales Übereinkommen. Aufgrund der Umsetzung des AIA in der EU-Richtlinie und folglich in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ist für den AIA mit EU-Mitgliedstaaten kein zusätzliches Übereinkommen mehr notwendig.

Funktionsweise des AIA von Finanzkonten

Der AIA über Finanzkonten ist grundsätzlich für Besteuerungszeiträume ab 1.1.2016 anzuwenden, wobei innerhalb der ersten neun Monate eines Jahres der Informationsaustausch zwischen den Staaten für das Vorjahr erfolgen soll. Folglich soll bis 30.9.2017 der AIA bezüglich der Daten des Jahres 2016 erfolgen.

Österreich hat jedoch eine Sonderregelung erhalten: Die Daten über österreichische Finanzkonten betreffend das Jahr 2017 sollen erstmals ab 2018 gemeldet werden, wobei vor 1.10.2016 bestehende Konten natürlicher Personen mit „geringem Wert“ (≤ USD 1.000.000) erst ab 2019 zu melden sind. Bestehende Konten von Rechtsträgern mit geringem Wert (≤ USD 250.000) unterliegen allgemein keiner Meldeverpflichtung. Finanzkonten, die ab 1.10.2016 eröffnet werden (Neukonten), sind jedoch schon in 2017 zu melden.

Gemeldet werden im Wesentlichen folgende Daten (die Daten unterscheiden sich je nachdem, ob natürliche Personen oder Rechtsträger vorliegen und je nachdem, welche Art von Konto vorliegt): 

  • Name, Adresse im Ansässigkeitsstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und –Ort bei natürlichen Personen
  • Kontonummer, Name und Identifikationsnummer des meldenden Instituts
  • Kontosaldo oder –Wert zum 31.12. bzw ob das Konto geschlossen wurde
  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
  • die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahres auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war. 

Das kontoführende Finanzinstitut hat bis 30. Juni des Folgejahres die Meldung an das Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist, zu übermitteln. Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, sind die Informationen sodann vom Finanzministerium an die zuständigen Behörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten weiterzuleiten. Die Feststellung der Ansässigkeit von Konteninhabern hat durch das Finanzinstitut zu erfolgen, wobei der Umfang der von der Bank zu setzenden Maßnahmen vom Wert des Kontos abhängt und davon, ob der Kontoinhaber eine natürliche Person oder ein Rechtsträger ist. Ab 1.10.2016 dürfen Finanzinstitute Konten nur mehr dann eröffnen, wenn eine Selbstauskunft vorliegt, auf Basis derer eine Feststellung der Ansässigkeit des Konteninhabers möglich ist. 

Nach Österreich gemeldete Daten

Daten über Finanzkonten von in Österreich ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die von anderen Staaten gemeldet werden, sind durch das BMF einmal jährlich an die zuständige Abgabenbehörde weiterzuleiten. Zu beachten ist hier, dass Österreich bereits 2017 die Daten für das Jahr 2016 aus den anderen Staaten erhalten wird. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!