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EU-ABGÄG 2016 | Neuer Informationsaustausch über Vorbescheide und APA

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des EU-AbgÄG 2016 wird ua auch das EU-Amtshilfegesetz novelliert, womit die Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2376 in nationales Recht erfolgt. Mit dem Ziel einer erhöhten Transparenz geht es dabei im Wesentlichen um die Einführung eines verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zwischen den Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Steuervorbescheiden mit grenzüberschreitendem Charakter.   

Mit dem derzeit im Gesetzwerdungsprozess befindlichen EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016) erfolgt neben der nachfolgend dargestellten Einführung eines automatischen zwischenstaatlichen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide vor allem die Schaffung eines völlig neuen Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG), worüber wir Sie gesondert informieren (vgl dazu unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„EU-ABGÄG 2016 | Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz in Österreich!“ vom 3.6.2016). Über die sonstigen Änderungen durch das neue Gesetzespaket informieren wir Sie ebenfalls in einem eigenen Artikel (vgl dazu NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„ABGÄG 2016 | Änderung der Zinsenbesteuerung und weitere Neuerungen“ vom 1.6.2016). 

Nun aber zu den wesentlichen Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes durch das EU-AbgÄG 2016: 

Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Nach österreichischem Verfahrensrecht können Steuerpflichtige durch einen sog. „Auskunftsbescheidgemäß § 118 BAO eine (kostenpflichtige) Vorbescheidung über noch nicht verwirklichte Sachverhalte erlangen. Gegenstand solcher Auskunftsbescheide sind (derzeit) nur Rechtsfragen iZm Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen („Advance Pricing Agreements - APA“). 

Auf internationaler Ebene haben derartige Steuervorbescheide („Tax Rulings“) in manchen Fällen dazu geführt, dass in dem einen Vorbescheid erteilenden Staat künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung unterzogen werden. In den übrigen von solchen Bescheiden betroffenen Ländern verbleibt demgegenüber eine künstlich verringerte Bemessungsgrundlage. In den vergangenen Monaten und Jahren stand diese Vorgehensweise immer wieder im Blickpunkt bzw zunehmend in der Kritik der Öffentlichkeit. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2376 und der damit einhergehenden Adaptierung des österreichischen EU-Amtshilfegesetzes soll nunmehr für mehr Transparenz bei Vorausbescheiden iZm grenzüberschreitenden Sachverhalten gesorgt werden. 

In seiner bisherigen Fassung sieht das österreichische EU-Amtshilfegesetz lediglich einen sog. „spontanenInformationsaustausch iZm Steuervorbescheiden vor. Ein spontaner Informationsaustausch erfolgt immer auf Initiative und im Ermessen jenes Staates, der Informationen an einen anderen Staat übermittelt. Dies war bisher für Fälle geregelt, in denen Steuervorbescheide durch einen Mitgliedstaat für einen bestimmten Steuerpflichtigen in Bezug auf die künftige Auslegung oder Anwendung von Steuervorschriften erteilt, geändert oder erneuert werden, sofern diese Bescheide eine grenzüberschreitende Dimension haben und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Grund zu der Annahme hat, dass es zu Einbußen bei den Steuereinnahmen eines anderen Mitgliedstaates kommen könnte. 

Novellierung des EU-Amtshilfegesetzes durch das EU-AbgÄG 2016

Durch die EU-Richtlinie 2015/2376 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU wurde nunmehr ein „automatischer Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung vorgesehen. Der Austausch von Informationen zwischen zwei oder mehreren Staaten erfolgt bei einem automatischen Informationsaustausch mittels einer systematischen Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Staaten ansässige Personen an den entsprechenden Ansässigkeitsstaat - ohne dessen vorheriges Ersuchen - in regelmäßigen, im Vorhinein festgelegten Abständen

Betroffen von diesem automatischen Informationsaustausch sind „grenzüberschreitende Vorbescheide“, Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente bzw Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden. Auch Vorabverständigungen über Verrechnungspreisgestaltungen sind umfasst. Die Informationsaustauschverpflichtung hat für sämtliche seit 1. Jänner 2012 erteilten, geänderten oder erneuerten Vorbescheide oder Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zu erfolgen (somit Rückwirkung!). Vorabbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreisgestaltungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich
31. Dezember 2013 erteilt wurden, müssen aber nur dann mitgeteilt werden, wenn sie am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Betreffen die Vorbescheide und Vorabverständigungen ausschließlich eine oder mehrere natürliche Personen, so sind Informationen darüber vom automatischen Informationsaustausch ausgenommen. Unter gewissen Voraussetzungen können auch multi- oder bilaterale Vorabverständigungen über Verrechnungspreise mit Drittländern im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs bzw im Rahmen einer Spontanauskunft ausgetauscht werden. 

Der Informationsaustausch erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen erteilt, geändert oder erneuert werden. Informationen über bereits vor dem 31. Dezember 2016 geänderte, erteilte oder erneuerte Vorabbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreisgestaltungen werden von den Behörden noch vor dem 1. Jänner 2018 übermittelt. 

Welche Daten werden in Zukunft automatisch übermittelt? 

Im Folgenden finden Sie einen Überblick, welche wesentlichen Informationen von den Behörden in Zukunft im Rahmen des automatischen Informationsaustausches weitergeleitet werden müssen:  

  • Angaben zum Steuerpflichtigen bzw zur Unternehmensgruppe, für welche(n) der Auskunftsbescheid erlassen wurde;

  • Zusammenfassung des Inhalts des Vorabbescheides bzw der Vorabverständigung (inkl einer abstrakten Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen); Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse bzw Informationen, welche die öffentliche Ordnung verletzen würden, werden jedoch nicht preisgegeben,

  • Datum des Bescheides;

  • Tag des Geltungsbeginns und -endes des Auskunftsbescheides;

  • Art des Vorabbescheides bzw der Vorabverständigung;

  • Betrag der Transaktion oder einer Reihe mehrerer Transaktionen;

  • bei Verrechnungspreisgestaltungen eine Beschreibung der bei der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien und Verfahren;

  • Angabe möglicher durch den Bescheid betroffener Mitgliedstaaten sowie betroffener Personen (mit Ausnahme natürlicher Personen) in diesen Mitgliedstaaten;

  • Angaben darüber, ob die Informationen auf dem Vorabbescheid bzw der Vorabverständigung über Verrechnungspreisgestaltungen oder auf dem Ersuchen auf eine Vorabverständigung über Verrechnungspreisgestaltungen mit Drittländern beruhen.  

Abschließende Hinweise

Für die Begutachtung des gesamten Gesetzespakets „EU-Abgabenänderungsgesetz 2016“, mit dem ua auch das EU-Amtshilfegesetz geändert wird, wurde seitens des BMF eine wiederum relativ kurze Frist bis 31. Mai 2016 eingeräumt. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens haben auch wir – gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – eine umfangreiche Stellungnahme zum EU-AbgÄG 2016 abgegeben (bei Interesse können wir Ihnen dazu auf Anfrage gerne nähere Details übermitteln). Der weitere Gesetzeswerdungsprozess bleibt abzuwarten. Wir werden Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden halten. 

Hinsichtlich des ebenfalls neuen automatischen Informationsaustausch für Bankkonten dürfen wir nochmals auf unseren gesonderten NL-Beitrag<link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem> „INTERNATIONALES STEUERRECHT | Neuer Informationsaustausch über Bankkonten“ vom 6.5.2016 verweisen. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres internationalen Steuerrechtsteams gerne zur Verfügung!