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DEUTSCHLAND | Doch keine Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen!

Die Baubranche kann aufatmen: Die generelle steuerliche Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen kommt nun doch nicht. Das aufgrund eines speziellen BFH-Urteils ergangene BMF-Schreiben vom 29.6.2015 wurde erfreulicherweise wieder aufgehoben, sodass Abschlagszahlungen im Regelfall wieder erfolgsneutral zu passivieren sind und eine Gewinnrealisierung grundsätzlich erst mit Abnahme des Projektes erfolgt. 

Der deutsche Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil (BFH vom 14.5.2014 – VIII R 25/11) entschieden, dass bei Planungsleistungen eines Ingenieurs die Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits mit Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung. Die Abschlagszahlungsansprüche basierten in diesem Rechtsmittelfall auf einem besonderen branchenspezifischen Regelwerk, nämlich der deutschen „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ in alter Fassung (§ 8 Abs 2 dHOAI aF). 

In weiterer Folge hat die deutsche Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 29.6.2015 (AZ IV C 6 – S 2130/15/10001) ihre Rechtsansicht kundgetan, wonach die Urteilsgrundsätze des BFH nicht nur auf Abschlagszahlungen auf Basis der oa Honorarordnung anzuwenden wären, sondern eine steuerwirksame Gewinnrealisierung bereits auf Abschlagszahlungen auch für Werkverträge gemäß § 632a BGB (dh insbesondere für Bauleistungen) zu berücksichtigen sei. Über die mit dieser verallgemeinernden Rechtsauslegung verbundene Problematik und Kritik haben wir Sie bereits ausführlich informiert (vgl unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Gewinnrealisierung für Abschlagszahlungen auf Werkleistungen?“ vom 10.10.2015). 

Nunmehr wurde das höchst umstrittene BMF-Schreiben vom 29.6.2015 wieder aufgehoben, sodass eine frühzeitige steuerwirksame Gewinnrealisierung bereits von Abschlagszahlungen nur noch für die urteilseinschlägigen Sachverhaltskonstellationen schlagend werden sollte. In der Bau- und Planungsbranche tritt hingegen die Gewinnrealisierung grundsätzlich erst mit dem Gefahrenübergang ein, idR also bei Abnahme der Leistung bzw Teilleistung. Demgegenüber sind erhaltene Anzahlungen in Zusammenhang mit Werkverträgen zunächst als Verbindlichkeit zu passivieren. 

Für weitere Fragen steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung!