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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Zuletzt wurden mit dem ASRÄG 2014 die gesetzlichen Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping verschärft. Mit dem kürzlich veröffentlichten LSD-BG sollen nunmehr mit Wirkung ab 1.1.2017 neue bzw weitergehende Gesetzesnormen in diesem Bereich in Kraft treten, die insbesondere auch für die temporäre Entsendung von ausländischen Dienstnehmern nach Österreich von wesentlicher Bedeutung sind. 

Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) wurde per 1.1.2015 bereits ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur weiteren Eindämmung von Lohn- und Sozialdumping eingeführt (vgl dazu auch unsere szt Beitragsserie, zuletzt den NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank externen link in neuem>„AUSLANDSENTSENDUNGEN | Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumping (III)“ vom 6.6.2015).

Nunmehr wird in einem nächsten Schritt ein eigenes Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) geschaffen. Dieses neue Gesetz wurde am 13.6.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 44/2016) und  tritt am 1.1.2017 in Kraft.

Mit dem neuen LSD-BG werden viele derzeit im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) enthaltene Regelungen abgelöst. Weite Teile der §§ 7 bis 7o AVRAG werden dabei unverändert übernommen, vereinzelt kommt es allerdings auch zu Änderungen, die teilweise sowohl Verschärfungen aber auch Erleichterungen zur bisherigen Rechtslage mit sich bringen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die praktisch bedeutsamsten Änderungen

Ausdehnung der Ausnahmen vom Entsendebegriff

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Ausnahmen findet das LSD-BG auch dann keine Anwendung, wenn der nach Österreich entsandte Dienstnehmer 

  • bei Tätigkeiten innerhalb des Konzerns durchschnittlich ein monatliches Bruttoentgelt von mindestens 125 % der 30-fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erhält (ds derzeit 6.075 EUR),

  • eine Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten/pädagogischen Hochschulen/Fachhochschulen ausübt,

  • eine Tätigkeit im Rahmen einer vorübergehenden Konzernentsendung von besonderen Fachkräften für max. zwei Monate im gesamten Kalenderjahr ausübt und dies zum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft, der Planung der Projektarbeit, zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständige Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion erfolgt.

Neue Haftungsregelung im Baubereich 

  • Neu geschaffen wird eine Auftraggeberhaftung für Entgeltansprüche im Baubereich. Demgemäß haftet somit künftig ein Auftraggeber, der Bauleistungen bei einem ausländischen Unternehmen beauftragt, für die Zahlung des nach österreichischen Vorschriften zustehenden Mindestentgelts an die ausländischen Arbeitnehmer. Ist der Auftraggeber nicht auch Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten, so greift die Haftung aber nur, wenn der Auftraggeber von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich dennoch damit abfand. Die Haftung wird innerhalb bestimmter Fristen ggfs durch die BUAK geltend gemacht. 

Änderungen bei den Bereithalte- und Meldepflichten

  • Entfall der Wochenfrist für ZKO3 und ZKO4 Meldungen: Bisher musste die Meldung über die Entsendung bzw. Überlassung nach Österreich zumindest eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen. Nunmehr reicht es aus, dass die Meldung zumindest vor Arbeitsaufnahme erfolgt.

  • Gesetzliche Verankerung der Möglichkeit von Sammel- und Rahmenmeldungen: Mehrmalige Entsendungen eines Arbeitnehmers in einem Zeitraum von drei Monaten können nun in einer Rahmenmeldung zusammengefasst werden. Wird der Arbeitnehmer zur Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen eingesetzt, kann nun eine Sammelmeldung abgegeben werden, wenn die Dienstleistungsverträge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.  

  • Der Strafrahmen für die Verletzung der ZKO-Meldepflichten und der Pflicht zur Bereithaltung des Nachweises über die Sozialversicherungspflicht im Ausland (zB A1-Formular) und der ZKO-Meldungen wird verdoppelt (1.000 EUR bis 2.000 EUR pro Arbeitnehmer statt bisher 500 EUR bis 1.000 EUR).

  • Der im Rahmen der Lohnunterlagen bereitzuhaltende Arbeitsvertrag darf künftig auch in englischer Sprache vorliegen, die restlichen Lohnunterlagen müssen aber nach wie vor in deutscher Sprache bereitgehalten werden.

  • Es erfolgte eine Erweiterung der Orte, an dem die Lohnunterlagen für eine Prüfung bereitgehalten werden können. Zukünftig können die Lohnunterlagen alternativ etwa auch bei der inländischen Zweigniederlassung, Tochter- oder Muttergesellschaft oder auch bei einem inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt oder Steuerberater) hinterlegt werden. Es muss aber in der ZKO-Meldung angeführt werden, wo die Lohnunterlagen aufbewahrt werden.  

(Weitere) Verschärfung des Montageprivilegs 

  • Das sog. „Montageprivileg“ (also die Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der österreichischen Mindestentgeltvorschriften) wird auf jene Fälle von Montagen, Inbetriebnahmen oder Schulungen an Anlagen eingeschränkt, bei denen die Anlagen im Ausland durch das entsendende Unternehmen oder einem konzernzugehörigen Unternehmen gefertigt wurden. Im Gegenzug wird klargestellt, dass aber auch Servicearbeiten an solchen Anlagen dem Montageprivileg unterliegen können. Die maximal zulässige Dauer der inländischen Arbeiten an solchen Anlagen bleibt wie bisher bei drei Monaten.  

Aliquote Sonderzahlungspflicht auch bei Überlassung 

  • Das LSD-BG normiert nunmehr auch bei der Überlassung nach Österreich, dass kollektivvertraglich vorgesehene Sonderzahlungen jeweils aliquot zusätzlich zum laufenden Entgelt zu leisten sind. Diese Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts war nach hA bisher nur auf Entsendungen eingeschränkt, die nicht im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungen erfolgten. Damit geht freilich auch im Rahmen von Überlassungen ab 1.1.2017 die begünstigte Besteuerung (Steuersatz von 6 % innerhalb des Jahressechstels) für solche Sonderzahlungen  verloren.  

Vollzug bei grenzüberschreitenden Fällen 

  • Es werden neue Regelungen eingeführt, die eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden gewährleisten sollen. Vor allem durch Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie soll zumindest auf europäischer Ebene das grenzüberschreitende Straf- und Vollzugsverfahren zum Durchbruch kommen. 

Conclusio 

Für den Bereich der Konzernentsendungen finden sich im neuen LSD-BG eine Reihe von wesentlichen und in der Praxis dringend notwendigen Erleichterungen. Umgekehrt werden Arbeitnehmerentsendungen im Anlagenbau und im Baugewerbe künftig noch stärker reguliert. Sowohl ausländische Unternehmen als auch inländische Auftraggeber/Beschäftiger sind angehalten, sich rechtzeitig mit den ab 1.1.2017 geltenden Änderungen auseinanderzusetzen. 

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Am 21.9.2016 werden Herr Rechtsanwalt Dr. Georg Bruckmüller und ICON-Experte Steuerberater MMag. Karl Waser „Neues zum Lohn- und Sozialdumping für Gewerbe- und Industrieunternehmen“ referieren. Sie können sich gerne gleich <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail _blank externen link in neuem>HIER anmelden.

 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser bzw das gesamte ICON-Team für Auslandsentsendungen gerne zur Verfügung!