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ÄGYPTEN | Grundlegende Änderung des Umsatzsteuersystems

Kastner Sissy  |  Schopper Franz

Die Besteuerung von Lieferungen und Dienstleistungen in Ägypten erfolgte bisher mittels einer General Sales Tax (GST). Schon vor einigen Jahren hatte die Regierung die geplante Einführung eines Mehrwertsteuersystems (VAT) angekündigt. Im Juli 2016 wurde nunmehr ein Entwurf an das Parlament zur Begutachtung übermittelt und könnte das neue VAT-System schon in Kürze beschlossen werden. Erfahren Sie hier, welche wesentlichen Neuerungen zu erwarten sind. 

Die ägyptische Staatsführung hatte die grundlegende Änderung der Mehrwertsteuer von der bisherigen Verkaufssteuer (General Sales Tax – GST) hin zu einem vollwertigen Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug (Value Added Tax – VAT) bereits seit einigen Jahren geplant, und auch wir haben über dieses Vorhaben schon einmal kurz berichtet (vgl bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „ÄGYPTEN | Aktuelle steuerliche Änderungen“ vom 8.7.2014). In Kürze ist also die tatsächliche Realisierung mit folgenden wesentlichen Neuerungen zu erwarten: 

Anwendungsbereich und Steuersatz

Von der VAT sollen grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen (bis auf wenige Ausnahmen) erfasst werden, die in Ägypten erbracht werden. Der VAT-Satz wird zwischen 10 % und 15 % betragen. Von der VAT befreit sind vor allem Produkte im Gesundheitsbereich und Schulwesen sowie gewisse soziale Leistungen und der Großteil von Basisgütern. Einem Nullsteuersatz unterliegen beispielsweise der Export von Waren und Dienstleistungen sowie der temporäre Import von Waren. 

Registrierung

Des Weiteren soll auch eine Umsatzgrenze (voraussichtlich EGP 500.000) vorgesehen werden, wobei Unternehmen ab deren Überschreitung verpflichtet sind, sich zur VAT registrieren zu lassen. Für Unternehmen, welche die Umsatzgrenze nicht überschreiten, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung. Non-Residents, die steuerpflichtige Leistungen erbringen, müssen sich ebenfalls registrieren lassen, und zwar entweder selber oder über einen Representative.

Reverse Charge

Mit dem neuen VAT-Gesetz soll auch ein Reverse-Charge-Mechanismus (Übergang der Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den –empfänger) eingeführt werden. Nach derzeitigem Informationsstand soll das RC-Verfahren bei der Verrechnung von Dienstleistungen, die von Non-Residents erbracht wurden, zur Anwendung gelangen. Demnach wäre der Leistungsempfänger dafür verantwortlich, die VAT zu erklären bzw an die ägyptische Finanz abzuführen. 

Vorsteuerabzug

Weiter ausgeweitet soll auch der Anwendungsbereich des Vorsteuerabzuges werden. Auch die Rückerstattung von Vorsteuerüberhängen wird erleichtert. 

Compliance-Vorschriften

Unternehmen, die sich zur VAT registrieren lassen, verpflichten sich gleichzeitig auch zur Einhaltung gewisser Formalitäten. Davon umfasst ist insbesondere die Verpflichtung zur Führung von VAT-Büchern (elektronisch oder in Papierform), Ausstellung von VAT-Rechnungen für steuerpflichtige Leistungen, Aufbewahrung von eingegangenen VAT-Rechnungen für den Vorsteuerabzug, Berechnung der Umsatzsteuerschuld sowie monatliche Erstellung von VAT-Erklärungen. 

Inkrafttreten und Handlungsbedarf 

Ein genauer Zeitplan, ab wann das neue VAT-System anwendbar sein soll, liegt uns noch nicht vor. Sobald das neue VAT-Gesetz in Kraft tritt, können wir Sie bei Bedarf gerne näher über die letztgültigen Bestimmungen informieren. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!