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DEUTSCHLAND | Besteuerung von Abfindungen und Abfertigungen in Österreich

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

Die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Abfindungen und Abfertigungen wird international unterschiedlich behandelt. Im deutsch-österreichischen Verhältnis schien diese Zweifelsfrage durch eine Konsultationsvereinbarung geklärt. Der deutsche BFH hat eine solche bilaterale Lösung jedoch verworfen und teilt das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu. Dies kann für in Deutschland tätige Österreicher zu nicht unerheblichen Steuervorteilen führen! 

Die österreichische Rechtsansicht

Beendigungskausale Zahlungen wie Abfindungen oder Abfertigungen (nicht hingegen Pensionen!), die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, zählen nach österreichischer Verwaltungspraxis zu den Aktivbezügen, für die grundsätzlich das Kausalitätsprinzip gilt. Demnach sind jene Bezugsteile aus einer unselbstständigen Tätigkeit, die auf eine dort physisch erbrachte Tätigkeit entfallen, im Quellenstaat zu besteuern, wobei es irrelevant ist, wann und wo die Vergütungen ausbezahlt werden. Es kommt dabei ausschließlich darauf an, dass sie dem Arbeitnehmer für eine aktive Tätigkeit gewährt wurden. Folglich sind nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung auch Abfindungen und Abfertigungen als Zahlungen für eine aktive Tätigkeit in jenem Staat zu besteuern, in dem die zugrunde liegenden Leistungen erbracht wurden.

Die deutsche Rechtsansicht 

Aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung sowie auch aus Sicht des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Abfindungen und Abfertigungen demgegenüber keine Zahlungen für eine konkret ausgeübte Tätigkeit dar. Für den BFH wird eine Abfindung nämlich nicht für eine konkret ausgeübte Tätigkeit, sondern vielmehr als Abgeltung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt. Der BFH betont dabei in ständiger Rechtsprechung, dass zwischen Zahlungen und ehemaliger Tätigkeit ein bloßer „Anlasszusammenhang“ bestehe. Folglich sind derartige Zahlungen aus deutscher Sicht ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern, ungeachtet dessen, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den Bezügen aus der der Abfertigung oder Abfindung zugrunde liegenden aktiven Tätigkeit zustand.

Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland

Aufgrund der oa divergierenden Rechtsansichten besteht also im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland ein sog. „Qualifikationskonflikt“, konkret bei der Auslegung des Artikel 15 DBA Österreich-Deutschland, wonach Vergütungen für unselbständige Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen im Ausübungsstaat besteuert werden dürfen. 

Um diesen Qualifikationskonflikt zu lösen, haben die österreichische und deutsche Finanzverwaltung am 13.08.2010 eine Konsultationsvereinbarung zur Auslegung des Artikel 15 DBA Österreich-Deutschland geschlossen. Die Umsetzung erfolgte in Österreich in Erlassform (BMF Erlass AÖF 2010/247), in Deutschland in Form einer eigenen Verordnung (Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und Österreich). 

Die beiden Finanzverwaltungen einigten sich in dieser bilateralen Vereinbarung darauf, dass das Besteuerungsrecht an gesetzlichen oder freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen jenem Staat zustehen soll, der auch hinsichtlich der Bezüge aus der zugrunde liegenden aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war. Gegebenenfalls wären Abfindungen oder Abfertigungen somit zwischen den beiden Staaten nach den Aufenthaltstagen aufzuteilen, sofern nicht ohnehin nur ein Staat das Besteuerungsrecht für die Aktivbezüge hatte. Insofern folgen die beiden Finanzverwaltungen mit dieser Konsultationsvereinbarung der spätestens seit dem Update 2014 des OECD-Musterabkommens international herrschenden Meinung

Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs

Zwischen Deutschland und der Schweiz wurde eine gleichlautende Konsultationsvereinbarung geschlossen, welche in Deutschland ebenfalls im Wege einer Verordnung umgesetzt wurde. Die gegenständliche Konsultationsvereinbarung wurde jedoch vom Bundesfinanzhof verworfen  (BFH-Urteil vom 10.06.2015, I R 79/13). Nach Ansicht des BFH belässt der Abkommenstext des Art. 15 DBA für die Frage der Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen und Abfertigungen nämlich keinerlei Spielräume. Abfindungen und Abfertigungen seien stets im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern. Darüber hinaus seien Konsultationsvereinbarungen – auch wenn sie in Form einer Verordnung erlassen werden – nicht dazu geeignet, diesen Auslegungskonflikt zu lösen. Derartige sohin dem Abkommenstext widersprechenden Verordnungen binden die deutschen Gerichte nicht. 

Aufgrund der Gleichartigkeit der fraglichen Vereinbarungen wirkt sich dieses BFH-Urteil auch unmittelbar auf die zwischen Österreich und Deutschland bestehende Konsultationsvereinbarung aus: Erhält eine in Österreich ansässige Person eine Abfindung oder Abfertigung für eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit, so kann sich diese Person gegenüber der deutschen Finanzverwaltung auf die Entscheidung des deutschen Höchstgerichts berufen und eine gänzliche Versteuerung in Österreich verlangen. Österreich als Ansässigkeitsstaat wird dieses Besteuerungsrecht wohl aufgrund der im DBA Österreich-Deutschland vereinbarten „Subject-to-Tax-Klausel“ wahrnehmen. 

Im Gegensatz zu Deutschland werden gesetzliche und freiwillige Abfertigungen und Abfindungen in Österreich (freiwillige jedoch nur bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, begrenzt mit dem neunfachen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) mit einem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert, was eine Besteuerung derartiger Zahlungen in Österreich wesentlich attraktiver macht. 

Fazit

Sofern ein deutsches Finanzamt auf die Versteuerung einer Abfindung oder Abfertigung für eine in Deutschland ausgeübte (und dort steuerpflichtige) Tätigkeit einer in Österreich ansässigen Person bestehen sollte, so kann sich diese Person in Deutschland – ungeachtet der anderslautenden Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland – auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung berufen und die Besteuerung in Österreich begehren. Da in Deutschland auch Abfertigungen und Abfindungen dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen, ist die Besteuerung derartiger Zahlungen mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % hierzulande wesentlich vorteilhafter. 

Für diesbezügliche weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!