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TSCHECHIEN| Erweiterung des allgemeinen REVERSE CHARGE

Im tschechischen Umsatzsteuergesetz ist ein allgemeines Reverse Charge-Verfahren für Umsätze ausländischer Unternehmer normiert. Während diese Vereinfachungsregelung bisher ausschließlich für Werklieferungen und Dienstleistungen anwendbar war, wurde sie mit Wirkung ab 29.07.2016 auch auf Inlandslieferungen ausländischer Unternehmer in Tschechien erweitert.  

Tschechien hatte bereits von seinem Wahlrecht gemäß Art. 194 RL 2006/112/EG Gebrauch gemacht, wonach es für bestimmte Umsätze ausländischer Unternehmer zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Dieses allgemeine Reverse Charge-Verfahren war bisher ausschließlich für Werklieferungen und Dienstleistungen ausländischer Unternehmer in Tschechien anwendbar. Aufgrund einer Novellierung des tschechischen Umsatzsteuergesetzes kommt dieses Reverse Charge-Verfahren mit Wirkung ab 29.07.2016 auch für Inlandslieferungen ausländischer Unternehmer in Tschechien zur Anwendung (unabhängig von der Art der gelieferten Gegenstände). 

Als Voraussetzung für die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens für Inlandslieferungen muss es sich beim leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer handeln, welcher in Tschechien nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist. ACHTUNG: Im Gegensatz dazu ist eine umsatzsteuerliche Registrierung des leistenden Unternehmers für die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens für Werklieferungen und Dienstleistungen in Tschechien nicht schädlich; entscheidend ist hiefür ausschließlich, dass es sich um einen ausländischen, nicht in Tschechien ansässigen Unternehmer handelt. Der Leistungsempfänger muss über eine gültige tschechische UID-Nummer verfügen und demnach in Tschechien zur Umsatzsteuer registriert sein. 

Führt beispielsweise ein bereits in Tschechien zur Umsatzsteuer registriertes österreichisches Unternehmen Warenlieferungen innerhalb von Tschechien an einen ansässigen Auftraggeber durch, so ist das Reverse Charge-Verfahren aufgrund der bestehenden Registrierung des österreichischen Unternehmers in Tschechien grundsätzlich ausgeschlossen. Ausländische Unternehmer, welche per 29.07.2016 bereits in Tschechien zur Umsatzsteuer erfasst sind und ausschließlich entsprechende Inlandslieferungen tätigen, können jedoch aufgrund von Übergangsverordnungen ab dem Änderungsstichtag innerhalb von sechs Monaten, somit also bis 29.01.2017, eine Deregistrierung beantragen, um fortan das erweiterte Reverse Charge-Verfahren auch für Inlandslieferungen nutzen zu können. 

Außerdem kommt es mit Wirkung ab 01.09.2016 zu einer Änderung der Finanzamtszuständigkeit, wonach für ausländische Unternehmer, welche in Tschechien zur Umsatzsteuer erfasst sind, zukünftig nicht mehr das Finanzamt Prag, sondern das Finanzamt Ostrava zuständig ist. Bei bereits bestehenden umsatzsteuerlichen Registrierungen ausländischer Unternehmer wird die örtliche Zuständigkeit innerhalb von zwölf Monaten mittels Beschluss des Finanzamtes geändert, neue Registrierungsanträge müssen bereits an das Finanzamt Ostrava übermittelt werden. 

Fazit

Der Trend zur Erweiterung der Reverse Charge-Verfahren in der EU setzt sich also fort. Dies bringt den grundsätzlichen Vorteil der Fakturierung ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit sich, jedoch ist stets auf die konkreten Voraussetzungen bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Reverse Charge-Verfahren zu achten. Wie aus der dargestellten Erweiterung des Reverse Charge-Verfahrens in Tschechien ersichtlich ist, wurde das bereits bestehende allgemeine Reverse Charge-Verfahren für Inlandslieferungen ausländischer Unternehmer erweitert, jedoch mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der leistende Unternehmer nicht in Tschechien zur Umsatzsteuer erfasst sein darf. Auch entsprechende Übergangsvorschriften sind bei solchen Änderungen stets zu beachten. 

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!