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UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende

Alle Jahre wieder … sind gegen Ende eines Wirtschaftsjahres stets auch wichtige steuerliche Entscheidungen zu treffen. Erfahren Sie hier, worauf Sie auch heuer wieder achten sollten. 

Nicht nur die umfangreichen steuerrechtlichen Vorschriften (bzw deren laufende Änderungen), sondern auch die Rechnungslegungsvorschriften (bzw deren Änderungen durch das zum 31.12.2016 erstmals anzuwendende Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 - RÄG 2014), haben Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis und sollten im Zusammenhang mit steuerlichen Optimierungsüberlegungen genau bedacht werden. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die in diesem Sinne zum Jahresende 2016 zu beachtenden Vorschriften geben (und auch auf diverse frühere Newsletter-Beiträge hinweisen, worin detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind).

Allgemeine Hinweise - Maßnahmen in der Steuerbilanz

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw. Verlustes des Kalenderjahres (oder eines abweichenden Wirtschaftsjahres) primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Demgegenüber haben sog. § 4 Abs 1-Bilanzierer lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. 

Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch iZm einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verlustvorträge). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ab heuer nicht mehr der begrenzten Vortragsfähigkeit von drei Jahren unterliegen (§ 18 Abs 7 EStG idF StRefG 2015/2016). 

Für Mitunternehmerschaften ist - soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung und ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) - zu beachten, dass in Wirtschaftsjahren beginnend ab 1.1.2016 deren Verlustanteile nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen verrechenbar sind (§ 23a EStG idF StRefG 2015/2016). 

Hinweise für alle Unternehmen  

Verlagerung von Betriebseinnahmen und -ausgaben

Bilanzierer haben beim Vorziehen von Aufwendungen bzw. dem Verschieben von Erträgen einen gewissen (eingeschränkten) Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern, wobei aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG).  

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG

Ungeachtet dessen, dass nach dem RÄG 2014 in der UGB-Bilanz künftig grundsätzlich keineunversteuerten Rücklagenmehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). 

Wertpapierdeckung 

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (Strafzuschlag). 

Langfristige Rückstellungen

Im Zuge des AbgÄG 2014 wurde für langfristige Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von über 12 Monaten in § 9 Abs 5 EStG eine steuerrechtliche Abzinsung von 3,5 % pa auf den Teilwert normiert, welche auf alle Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2014 beginnen. Bezüglich der uU über mehrere Jahre wirksamen Übergangsbestimmungen von der früheren Regelung (20%-Abschlag auf den Teilwert) auf die nunmehr geltende Regelung dürfen wir nochmals auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZSTEUERRECHT |  Langfristige Rückstellungen ab 1.7.2014“ vom 17.12.2014 verweisen. Außerdem bieten wir Ihnen gerne das diesbezügliche <link http: www.icon.at de leistungen bilanzierung tool-zur-berechnung-langfristigen-rueckstellungen external-link-new-window externen link in neuem>ICON-Berechnungstool kostenlos an.

Im Zuge des RÄG 2014 wurde in § 211 Abs 1 UGB nunmehr auch eine unternehmensrechtliche Abzinsung für langfristige Rückstellungen vorgesehen, wobei jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Bewertung und insbesondere des anzuwendenden Zinssatzes zu beachten sind. So gilt es unternehmensrechtlich den „Erfüllungsbetrag“ zu ermitteln, welcher grds mit einem „marktüblichen Zinssatz abzuzinsen ist. Im Rahmen unserer Artikelserie zum RÄG 2014 informierten wir Sie bereits mehrfach zu diesem Thema, wobei zuletzt im <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „UGB-Bilanzierung | Die Schuldposten nach dem RÄG 2014“ vom 11.9.2016 auf gewisse Teilaspekte dieser Bewertung eingegangen wurde. Für den Ersteller des Jahresabschlusses (bzw der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Steuerlatenzen erforderlichen Steuerrechnung) zeitigen diese Bewertungsunterschiede einen doppelten Berechnungsaufwand für die Ermittlung der beiden Rückstellungsbeträge, da der steuerliche Ansatz im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss oftmals nicht vertretbar sein wird. 

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach Meinung der Finanzverwaltung ab der Veranlagung 2015 eine Abzinsung auch für langfristige Verbindlichkeiten sinngemäß anzuwenden sei. Da diese höchst umstrittene Rechtsansicht zwischenzeitig auch in die Einkommensteuerrichtlinien Eingang gefunden hat (Rz 3309c EStR), sollte eine abweichende Vorgangsweise in der Steuererklärung hinreichend klar offengelegt werden.  

In Vorjahren unterlassene und nunmehr nachzuholende Zuschreibungen

Die erstmalige Anwendbarkeit des RÄG 2014 auf die unternehmensrechtlichen Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 hat grds auch unmittelbare Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis. So normiert insbesondere § 208 Abs 1 UGB nunmehr eine generelle Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung für alle Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (ausgenommen Geschäfts- bzw Firmenwert), welche aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bestimmungen auch im steuerlichen Ergebnis ihren Niederschlag findet (§ 6 Z 13 EStG idF RÄG 2014). Eine spezielle steuerliche Übergangsbestimmung erlaubt es jedoch, für in der Vergangenheit unterlassene Zuschreibungen, welche bei erstmaliger Bilanzierung nach dem RÄG 2014 allesamt nachzuholen sind, die sofortige Steuerwirksamkeit zu vermeiden, indem die Nachholungsbeträge zunächst einer „Zuschreibungsrücklage“ zugeführt werden dürfen, welche sodann im Ausmaß späterer (Teilwert-)Abschreibungen bzw spätestens bei Ausscheiden der betr. Wirtschaftsgüter aufzulösen ist (Steuerstundung gemäß § 124b Z 270 EStG). Hinsichtlich näherer Details zu dieser Thematik dürfen wir nochmals auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Unterlassene Zuschreibungen nach dem RÄG 2014“ vom 10.3.2015 verweisen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Beteiligungen grds bereits bisher eine steuerliche bzw auch unternehmensrechtliche Zuschreibungspflicht sofort nach einer Wertaufholung bestand (gemäß § 6 Z 13 EStG iVm § 208 Abs 2 UGB idF vor RÄG 2014), sodass für diesen Bereich Nachholungen im Rahmen des RÄG 2014 auf Ausnahmefälle beschränkt sein werden (zB bereits bis 2008 erfolgte Wertaufholungen, die nach der damals herrschenden Rechtsansicht, mangels identer Gründe für Wertverlust und –zuwachs, nicht zuschreibungspflichtig waren; vgl Rz 2584 EStR). Für solche Fälle ist eine zweckdienliche Dokumentation der Teilwertentwicklung im Zeitablauf zu empfehlen, um das steuerlich zu beachtende Nachholverbot bzw die zulässige Einstellung der nunmehrigen UGB-Nachholungen in die Zuschreibungsrücklage entsprechend untermauern zu können.  

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

Zu den div. steuergewinnmindernden Personal- und Sozialaufwendungen, die bei den Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir - bei unveränderter Rechtslage – abermals auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“ vom 18.11.2015 verweisen.  

Gewinnfreibetrag 

Den Gewinnfreibetrag (GFB) gemäß § 10 EStG, der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer angesehen werden kann, können nur natürliche Personen geltend machen, und er beträgt grundsätzlich bis zu 13 % des steuerlichen Gewinnes, jedoch maximal 45.350 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 3.900 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). 

Hinweis: Neben oa begünstigten Sachanlagen können nur noch Wohnbauanleihen (oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften) zur Deckung des GFB herangezogen werden. Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden (§ 10 Abs 3 Z 2 EStG; Befristung bis 31.12.2016!). Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wohnbauanleihen noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags in Ihrem konkreten Fall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen in früheren Jahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw. Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden! 

Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste 

Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten -  seit der Veranlagung 2015 Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG). 

Sämtliche bis zur Veranlagung 2014 im Inland verwerteten und noch nicht nachversteuerten Auslandsverluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sind in den Jahren 2016 bis 2018 zu mindestens je einem Drittel nachzuversteuern, sofern nicht ohnehin die reguläre Nachversteuerungsregelung (infolge Verlustverwertung im Ausland) platzgreift. Davon ausgenommen sind jedoch in Wirtschaftsjahren bis spätestens 28.2.2014 entstandene Verluste, die im betreffenden Ausland nicht mehr verwertet werden können („finaleVerluste) und aus Auslandsbetriebsstätten stammen, die bis spätestens 31.12.2016 aufgegeben oder veräußert werden (Übergangsbestimmung gemäß § 124b Z 249 EStG idF AbgÄG 2014).  

Steuerprämien und Vergütungen

  • Forschungsprämie

Die steuerliche Forschungsförderung in Form der Forschungsprämie gemäß § 108c EStG in Höhe von 12 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Forschungsaufwendungen sind zudem auch als steuerliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Details zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. Prämienberechnung sowie Beantragung des erforderlichen Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)  verweisen wir auf unsere diversen Newsletterbeiträge (zuletzt <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „FORSCHUNGSPRÄMIEN | Formulierung von FFG-Anträgen“ vom 16.8.2016). 

Zu beachten ist insbesondere auch, dass die Forschungsprämie für Auftragsforschung einer betraglichen Deckelung der Bemessungsgrundlage mit 1.000.000 EUR unterliegt und zudem nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Auftraggeber bis zum Ende seines Wirtschaftsjahres den Auftragnehmer über die Höhe der eigenen Inanspruchnahme informiert (die Nichtbeachtung dieser Regelung kann das Aberkennen der Förderung nach sich ziehen)! 

Der Prämienantrag kann erst nach Ablauf des betr. Wirtschaftsjahres gestellt werden, muss aber jedenfalls vor Rechtskraft des Feststellungs-, Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides für das jeweilige Jahr beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden!  

  • Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie 

Vollständigkeitshalber weisen wir nochmals darauf hin, dass die Geltendmachung eines Bildungsfreibetrages bzw. einer Bildungsprämie ab der Veranlagung 2016 nicht mehr möglich ist. 

Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme von Lehrlingsförderungen unverändert bestehen bleibt (bzgl. der Möglichkeiten siehe: <link http: www.lehre-foerdern.at>www.lehre-foerdern.at). 

  • Sonderprämien 

Registrierkassenprämie: Die aufgrund der Registrierkassenpflicht erforderlichen Investitionen im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.3.2017 sind steuerbegünstigt (Frist mit EU-AbgÄG 2016 verlängert): Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Soweit Sie heuer solche elektronischen Systeme bereits angeschafft haben, können Sie zudem eine Prämie von 200 EUR (pro Erfassungseinheit) in der Beilage E 108c zur Steuererklärung beantragen (§ 124b Z 296 EStG bzw § 24 Abs 6 KStG). 

Umbauprämie für Rauchverbot: Im Hinblick auf den ab 1.5.2018 geltenden uneingeschränkten Nichtraucherschutz in Räumlichkeiten der Gastronomie können Betriebe, welche die nunmehr erforderlichen Maßnahmen bereits vorzeitig bis 30.6.2016 umgesetzt haben, ggfs bereits in der Steuererklärung des betr. Jahres eine Prämie iHv 30 % vom Restbuchwert obsolet gewordener Vorinvestitionen geltend machen (§ 124b Z 268 EStG bzw § 24 Abs 6 KStG).  

  • Energieabgabenvergütung

Nach dem Gesetzeswortlaut des österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetzes soll seit 2011 ein Vergütungsanspruch „nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht …“ gegeben sein (§ 2 Abs 1 EnAbgVergG idF BBG 2011), somit nur für Produktionsbetriebe, nicht mehr hingegen für Dienstleistungsunternehmen. 

Mit EuGH-Urteil vom 21.7.2016 in der Rs C-493/14 „Dilly’s Wellnesshotel GmbH“ hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass die erfolgte Einschränkung der österreichischen Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe dem EU-Recht widerspricht, zumal eine derartige „staatliche Beihilfe“ eine vorherige Genehmigung seitens der EU-Kommission voraussetzt und das diesbezügliche Formalprozedere von Österreich nicht eingehalten wurde. Auf Basis der vom EuGH beantworteten Vorlagefragen hat sich auch das Bundesfinanzgericht dieser Rechtsansicht angeschlossen (BFG 3.8.2016, RV/5100360/2013), sodass mangels wirksamer Gesetzesnovellierung im Jahr 2011 auch Dienstleistungsunternehmen gute Chancen auf einen Vergütungsanspruch für 2011 und Folgejahre haben dürften. Wenngleich die Finanzverwaltung gegen die BFG-Entscheidung eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen hat und dessen Letztentscheidung noch einige Zeit dauern dürfte, sollten Dienstleistungsbetriebe, welche noch keinen Vergütungsantrag für 2011 gestellt haben, dies aufgrund der maßgeblichen Fünfjahresfrist jedenfalls noch vor Jahresende nachholen. Nähere Details zu diesem Thema finden sich in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | Ausschluss von Dienstleistern ist EU-rechtswidrig!“ vom 17.8.2016. 

Gebäudeabschreibung im Betriebsvermögen

Der neu geregelte § 8 Abs 1 EStG sieht ab 2016 grundsätzlich nur noch drei mögliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit keine andere Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies 

  • bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
  • bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und
  • 4 % für Gebäude in Leichtbauweise. 

Die neuen Abschreibungssätze sind laut Übergangsbestimmung auf den steuerlichen Restbuchwert anzuwenden und verändern dementsprechend die Restabschreibungsdauer. Näheres entnehmen Sie bitte unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM | Geänderte Abschreibungssätze für Betriebsgebäude ab 2016“ vom 11.3.2016.  

Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen 

In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2009 somit am 31.12.2016. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG). 

TIPP: Damit der Papierberg nicht allzu zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG). 

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften 

Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen 

Im Zuge des StRefG 2015/2016 sowie des AbgÄG 2015 novellierte der Gesetzgeber innerhalb kurzer Zeit gleich zweimal die Bestimmungen des § 4 Abs 12 EStG, worin die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen als offene Gewinnausschüttung (grds mit KESt-Abzug) oder Einlagenrückzahlung (Veräußerungsvorgang) geregelt wird. Die letztgültige Bestimmung sieht für Ausschüttungen seit 1.1.2016 wieder ein grundsätzliches Wahlrecht hinsichtlich offener Ausschüttung bzw Einlagenrückzahlung vor, soferne die ihren Bilanzgewinn ausschüttende Kapitalgesellschaft über hinreichend positive Innenfinanzierung bzw Einlagen verfügt. Für einen diesbezüglichen Nachweis bedarf es entsprechender Evidenzkonten, wobei Einlagen-Evidenzkonten ja bereits nach alter Rechtslage zu führen waren, während die künftig ebenfalls erforderlichen Innenfinanzierungs-Evidenzkonten völliges Neuland darstellt und die Rekonstruktion des Anfangsstandes (zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2015!) in der Praxis mit erheblichen Problemen behaftet ist. Zu dieser Problematik haben wir bereits an anderer Stelle ausführlich informiert (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM | Höhe des Ausschüttungspotentials von Kapitalgesellschaften?“ vom 15.11.2016). 

Aufgrund der Aktualität und Bedeutung dieses Themas verweisen wir weiters auch auf ein neues Seminar im Rahmen der ICON Tax Academy am 22.11.2016 zum Thema <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>„Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften – Steuerliche Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung?“, welches sich intensiv mit den Problemen und Zweifelsfragen in Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Neuregelung beschäftigen wird. 

Strengere Verwaltungspraxis für Ausschüttungen ins Ausland 

Mit dem EStR-Wartungserlass 2015 wurden die Voraussetzungen und Nachweispflichten für eine KESt-freie Ausschüttung an eine Muttergesellschaft im EU-Ausland iS § 94 Z 2 EStG (Outbound-Dividenden auf Basis der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) verschärft. Zusätzlich zu den gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Anforderungen verlangen die Richtlinien nunmehr auch die Übermittlung einer Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-EUMT“) an das zuständige Finanzamt. Die korrekte Vorgangsweise bzw damit einhergehende Probleme werden in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Strengere Nachweise für KESt-Befreiung von EU-Dividenden“ vom 15.8.2016 erläutert. 

Optimierung durch Gruppenbesteuerung 

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw. Überlegungen betreffend  Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren aktualisierten <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG – Gruppen-Check vor dem Jahresende!“ vom 17.11.2016. 

Im Zusammenhang mit der Firmenwertabschreibung auf bis spätestens 28.2.2014 angeschaffte EU-Beteiligungen in Unternehmensgruppen sei an dieser Stelle nochmals auf die – in Reaktion auf die Rechtsprechung erlassene – BMF-Info vom 16.6.2016 hingewiesen, welche in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag GRUPPENBESTEUERUNG | BMF zur Firmenwertabschreibung auf EU-Beteiligungen“ vom 13.7.2016 erörtert wurde. 

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen 

„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der einzelnen ISB. Seit der Veranlagung 2014 kann diese weitreichende, für jede ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt oder widerrufen werden (§ 10 Abs 3 KStG idF 2. AbgÄG 2014). 

Verrechnungspreise für grenzüberschreitende Leistungen

Im Rahmen des EU-AbgÄG 2016 wurden erstmals explizite gesetzliche Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation in Österreich eingeführt. Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) sowie die dazu erlassene Durchführungsverordnung (VPDG-DV) regeln anhand betraglicher Größenklassen die Dokumentationspflicht sowie den Berichtsumfang von Unternehmen multinationaler Unternehmensgruppen. Im Rahmen unserer Newsletters informieren wir Sie bereits laufend zu diesem Thema, zuletzt im <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | Österreichisches VPDG kundgemacht!“ vom 9.9.2016. 

Zinsenabzugsbeschränkungen bei Konzernsachverhalten 

Zum Zinsenabzugsverbot in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben (§ 12 Abs 1 Z 9 KStG) und für Zinszahlungen in niedrig besteuertes Konzernausland (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) sowie über die mehrfachen Änderungen der letzten Jahre haben wir Sie laufend informiert (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN | Zinsenabzug für Konzernerwerbe von Gruppenmitgliedern?“ vom 10.2.2016). Eine steueroptimale Liquiditätsplanung sollte insbesondere Fremdfinanzierungen für steuerlich nicht pönalisierte Geschäftsfälle einsetzen und Beteiligungserwerbe im Konzern tunlichst aus Eigenmitteln finanzieren (Dokumentation etwa durch Mehrkontenmodelle, analog ev. auch bei Cash Pooling-Systemen). 

Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen zum Jahresende stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON gerne zur Verfügung!