NEWS  |   |  

STEUERREFORM | Neue Zuzugsbegünstigungsverordnung kundgemacht!

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde ua auch die in § 103 EStG geregelte Zuzugsbegünstigung ausgebaut, um die Attraktivität Österreichs in den Bereichen Wissenschaft und Forschung sowie auch Kunst und Sport weiter zu verbessern. Die nunmehr veröffentlichte „Zuzugsbegünstigungsverordnung“ ermöglicht ein vereinfachtes Verfahren zur Erteilung einer Zuzugsbegünstigung in verschiedenen Formen, speziell für Wissenschaftler und Forscher. 

In § 103 Abs 3 EStG idF StRefG 2015/2016 wurde der Bundesminister für Finanzen (BMF) ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Verordnungswege zu regeln. Die am 20.9.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Verordnung des BMF betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 – ZBV 2016, <link https: www.ris.bka.gv.at dokumente bgblauth bgbla_2016_ii_261 bgbla_2016_ii_261.html>BGBl II 2016/261) trat mit 21.9.2016 in Kraft und ersetzt die alte Zuzugsbegünstigungsverordnung (BGBl II 2005/102). 

Die neue Verordnung präzisiert das Verfahren zur Beantragung der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastung (§103 Abs. 1 EStG) sowie des Zuzugsfreibetrages (§ 103 Abs. 1a EStG). Insbesondere werden in der Verordnung der Personenkreis der Antragsberechtigten und wann ein öffentliches Interesse gegeben ist (§§ 2 bis 4 ZBV 2016), die Berechnung der Begünstigung zur Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung (§ 5 ZBV 2016), die Dauer der Begünstigung (§ 6 ZBV 2016) und die Formalvoraussetzungen für den Antrag definiert. 

Die primäre Voraussetzung für die Begünstigung besteht in einem öffentlichen Interesse am betreffenden Zuzug. Hierbei ist zu beachten, dass die Verordnung (in §§ 2 bis 4) für jede Personengruppe (Wissenschaftler/Forscher, Künstler/Sportler) jeweils eigene Voraussetzungen für das Erfordernis des öffentlichen Interesses vorsieht. Begünstigte Personen im Sinne der Verordnung sind Wissenschaftler und Forscher, Künstler und Sportler, welche jeweils im Spitzenbereich tätig sind. So muss die hohe wissenschaftliche Qualifikation etwa ausreichend dokumentiert sein, Künstler müssen von herausragender internationaler Bedeutung sein und Sportler müssen bei internationalen Wettkampfveranstaltungen offiziell als Repräsentanten Österreichs auftreten. Die Förderung von Wissenschaft, Kunst oder Sport muss durch den Zuzug immer unmittelbar erfolgen. Zu den weiteren Voraussetzungen siehe im Detail §§ 2 bis 4 ZBV 2016. 

Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung (§ 103 Abs. 1 EStG)

Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Durschnittsteuersatzes von mindestens 15% auf die nicht unter die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 EStG fallenden Einkünfte unter Hinzurechnung der Hälfte des Hinzurechnungsbetrages von EUR 9.000 im Sinne von § 102 Abs. 3 EStG. Der Pauschalsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der gesamten ausländischen Steuern auf Einkommen der letzten drei Kalenderjahre und dem Gesamteinkommen im selben Zeitraum. Nach Ablauf des zehnten Kalenderjahres ab dem Zuzug erhöht sich der pauschale Durchschnittsteuersatz jährlich um 2 Prozentpunkte. Die Begünstigung ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zuzuerkennen, in dem der pauschale Steuersatz erstmalig 48% erreicht. Zusätzlich werden in § 6 Abs. 3 ZBV 2016 Umstände normiert, unter denen die Zuzugsbegünstigung vorzeitig endet (zB Wegzug aus Österreich, freiwilliger Verzicht auf die Begünstigung). 

Zuzugsfreibetrag für wissenschaftliche Tätigkeiten (§ 103 Abs 1a EStG) 

Da Wissenschaftler und Forscher, im Gegensatz zu Künstlern, in der überwiegenden Zahl der Fälle fast ausschließlich Inlandseinkünfte erzielen und die Zuzugsbegünstigung von Auslandseinkünften kaum in Anspruch nehmen können, sieht § 103 Abs. 1a EStG einen pauschalen Freibetrag in der Höhe von 30 %, für besteuerte Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit, vor. Dieser Freibetrag steht für eine Dauer von fünf Jahren zu. Wird dieser Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden. Auch für den Freibetrag sind die Umstände für eine vorzeitige Beendigung der Begünstigung gemäß § 6 Abs 3 ZBV 2016 zu beachten. 

Formelle Voraussetzungen für den Antrag

Nach § 1 Abs 2 ZBV 2016 ist der Antrag mit sämtlichen Beilagen spätestens sechs Monate nach erfolgtem Zuzug einzubringen. Bezüglich der Beilagen kann auf Antrag eine Frist zur Nachreichung beantragt werden. Folgendes ist dem Antrag beizulegen (§ 7 Abs 1 ZBV 2016): 

  1. Glaubhaftmachung, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse liegt,
  2. Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
  3. Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes,
  4. Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze der letzten 10 Jahre,
  5. Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze der letzten 5 Jahre,
  6. Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen der letzten 10 Jahre,
  7. Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes (für Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen).

Das Finanzamt kann die vom BMF mittels Verordnung gewährte Begünstigung nur berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige folgende Unterlagen als Beilagen zur Steuererklärung einreicht: 

  1. Glaubhaftmachung, dass das öffentliche Interesse am Zuzug im Veranlagungsjahr vorliegt,
  2. Bekanntgabe der ausländischen und inländischen Wohnsitze im jeweiligen Veranlagungsjahr,
  3. Glaubhaftmachung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im jeweiligen Veranlagungsjahr in Österreich war.
     

Was können wir für Sie tun? 

Unterstützung bei der Feststellung der Ansässigkeit (insbesondere Mittelpunkt der Lebensinteressen) von natürlichen Personen bietet unser <link file:3604>Datenerhebungsblatt Ansässigkeit; unsere Steuerexperten stehen Ihnen für Fragen rund um die Ansässigkeit selbstverständlich gerne für Auskünfte zur Verfügung. 

Im Falle von weiteren Fragen zu dieser Thematik kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder auch Ihre übrigen Ansprechpartner der ICON!